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Viertes Buch. Fünfter Titel.
sungen zu ertheilen; die Auslieferung des Guts kann er vor dessen
Ankunft am Orte der Ablieferung nur dann fordern, wenn der Absender ¬
den Frachtführer zu derselben ermächtigt hat?s
Art. 405.
Nach Ankunft des Frachtführers am Orte der Ablieferung ist der
im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger berechtigt, die durch den
Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der Verpflichtungen, ¬
wie sie der Frachtbrief ergiebt, in eigenem Namen gegen den
Frachtführer geltend zu machen, sei es, daß er hierbei in eigenem
29) Bei Feststellung der Artt. 402, 403 ist man davon ausgegangen, daß
an sich der Empfänger gar keine Rechte und Pflichten gegen den Frachtführer aus
dem Frachtvertrage habe, so lange er in denselben durch Empfangnahme des
Frachtbriefes (oder der Waare) am Bestimmungsorte noch nicht eingetreten sei, da
der Frachtvertrag nur zwischen dem Absender und dem Frachtführer geschlossen
werde; und daß in Folge hiervon der Empfänger den Frachtführer gar nicht belangen ¬
könnte. Die Versammlung hat aber dem Empfänger ein solches Recht
einräumen wollen, um zu verhindern, daß der Frachtführer ungeachtet seiner Ankunft ¬
mit der Waare am Bestimmungsorte verzögere (Art. 405). Es wurde aber
auch die Meinung geltend gemacht, daß man dem Destinatär keinesweges ohne
Ausnahme das Recht nehmen könne, schon vor Vollendung der Reise Dispositionen ¬
über die Waaren zu treffen, und daß man deshalb den Frachtführer nich
ganz unbedingt an die Vorschriften des Art. 402 binden könne; eine solche Bestimmung ¬
werde ebenso oft zum Nachtheile des Versenders wie des Empfängers
gereichen. Dies sei z. B. dann der Fall, wenn die Vollendung der Reise durch
Elementarereignisse, Einfrieren des Schiffes u. dgl. verhindert werde. In einem
solchen Falle müsse man dem Destinatär das Recht zugestehen, wegen des Weitertransportes ¬
der Waaren Verfügungen zu treffen, und könne den Frachtführer wegen
der nöthigen Instruktionen nicht an den oft weit entfernten Absender verweisen.
Die Meinungen waren jedoch darüber, was in solchen Fällen Rechtens sei, getheilt.
Mehrere hielten auch in solchen Fällen die Bestimmung des Art. 402 für zutreffend, ¬
Andere waren der Ansicht, in einem Falle der oberwähnten Art
sei der Ort,
wo das Elementarereigniß den Frachtführer festhalte, als Bestimmungsort anzusehen, ¬
noch Andere hielten dafür, der Empfänger könne als Vertreter des Absenders ¬
diejenigen Verfügungen treffen, die zur Vollendung der nach dem Frachtvertrage ¬
von dem Absender beabsichtigten Reise, also zur Ausführung des Willens
des Absenders erforderlich schienen. (Prot. S. 1235, 1236. Vergl. S. 4734.)
Diese Meinung ist durch den Art. 404 zur Geltung gebracht, der ihm zum Grunde
liegende Rechtsgedanke ist jedoch nirgend zum Ausdrucke gekommen. Man könnte
an das vorhin von einer Seite erwähnte Verhältniß der Stellvertretung denken
welches seine bestimmte Form in der negotiorum gestio zu finden hätte. Allein
dieser Gedanke wird durch die bestimmt ausgesprochene Absicht ausgesprochen, daß
der Empfänger ein eigenes Recht zum Handeln haben solle. (Prot. S. 4734.)
Aus dem zwischen anderen Personen abgeschlossenen Frachtkontrakte, dem er noch
nicht beigetreten ist und dessen Inhalt er noch nicht kennt, kann ein solches Recht
nicht abgeleitet werden; dasselbe muß daher aus einem anderen Umstande folgen.
Dies ist in der That der Fall; der andere Umstand ist das bestehende rechtliche
Interesse, welches der Empfänger bei der Waarensendung hat, mag es ein eigenes ¬
oder ein ihm zur Wahrung anvertrautes fremdes sein. Das Interesse bestimmt ¬
zugleich die Grenze der Legitimation des Empfängers; diese reicht nicht
weiter als seine aus allgemeinen Grundsätzen folgende Berechtigung, sein Interesse
vorläufig zu sichern, wenn Umstände eingetreten sind, welche die Gefährdung desselben ¬
befürchten lassen. Nach dieser Auffassung ist der Inhalt des Art. verständlich ¬
und die Fassung desselben ganz korrekt. Zur Begründung der Anrufung der
richterlichen Thätigkeit genügen hier die Erfordernisse eines Arrestgesuches.