Contents : Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch

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Viertes  Buch.  Fünfter  Titel.
sungen  zu  ertheilen;  die  Auslieferung  des  Guts  kann  er  vor  dessen
Ankunft  am  Orte  der  Ablieferung  nur  dann  fordern,  wenn  der  Absender ¬
  den  Frachtführer  zu  derselben  ermächtigt  hat?s
Art.  405.
Nach  Ankunft  des  Frachtführers  am  Orte  der  Ablieferung  ist  der
im  Frachtbriefe  bezeichnete  Empfänger  berechtigt,  die  durch  den
Frachtvertrag  begründeten  Rechte  gegen  Erfüllung  der  Verpflichtungen, ¬
  wie  sie  der  Frachtbrief  ergiebt,  in  eigenem  Namen  gegen  den
Frachtführer  geltend  zu  machen,  sei  es,  daß  er  hierbei  in  eigenem
29)  Bei  Feststellung  der  Artt.  402,  403  ist  man  davon  ausgegangen,  daß
an  sich  der  Empfänger  gar  keine  Rechte  und  Pflichten  gegen  den  Frachtführer  aus
dem  Frachtvertrage  habe,  so  lange  er  in  denselben  durch  Empfangnahme  des
Frachtbriefes  (oder  der  Waare)  am  Bestimmungsorte  noch  nicht  eingetreten  sei,  da
der  Frachtvertrag  nur  zwischen  dem  Absender  und  dem  Frachtführer  geschlossen
werde;  und  daß  in  Folge  hiervon  der  Empfänger  den  Frachtführer  gar  nicht  belangen ¬
  könnte.  Die  Versammlung  hat  aber  dem  Empfänger  ein  solches  Recht
einräumen  wollen,  um  zu  verhindern,  daß  der  Frachtführer  ungeachtet  seiner  Ankunft ¬
  mit  der  Waare  am  Bestimmungsorte  verzögere  (Art.  405).  Es  wurde  aber
auch  die  Meinung  geltend  gemacht,  daß  man  dem  Destinatär  keinesweges  ohne
Ausnahme  das  Recht  nehmen  könne,  schon  vor  Vollendung  der  Reise  Dispositionen ¬
  über  die  Waaren  zu  treffen,  und  daß  man  deshalb  den  Frachtführer  nich
ganz  unbedingt  an  die  Vorschriften  des  Art.  402  binden  könne;  eine  solche  Bestimmung ¬
  werde  ebenso  oft  zum  Nachtheile  des  Versenders  wie  des  Empfängers
gereichen.  Dies  sei  z.  B.  dann  der  Fall,  wenn  die  Vollendung  der  Reise  durch
Elementarereignisse,  Einfrieren  des  Schiffes  u.  dgl.  verhindert  werde.  In  einem
solchen  Falle  müsse  man  dem  Destinatär  das  Recht  zugestehen,  wegen  des  Weitertransportes ¬
  der  Waaren  Verfügungen  zu  treffen,  und  könne  den  Frachtführer  wegen
der  nöthigen  Instruktionen  nicht  an  den  oft  weit  entfernten  Absender  verweisen.
Die  Meinungen  waren  jedoch  darüber,  was  in  solchen  Fällen  Rechtens  sei,  getheilt.
Mehrere  hielten  auch  in  solchen  Fällen  die  Bestimmung  des  Art.  402  für  zutreffend, ¬
  Andere  waren  der  Ansicht,  in  einem  Falle  der  oberwähnten  Art
sei  der  Ort,
wo  das  Elementarereigniß  den  Frachtführer  festhalte,  als  Bestimmungsort  anzusehen, ¬
  noch  Andere  hielten  dafür,  der  Empfänger  könne  als  Vertreter  des  Absenders ¬
  diejenigen  Verfügungen  treffen,  die  zur  Vollendung  der  nach  dem  Frachtvertrage ¬
  von  dem  Absender  beabsichtigten  Reise,  also  zur  Ausführung  des  Willens
des  Absenders  erforderlich  schienen.  (Prot.  S.  1235,  1236.  Vergl.  S.  4734.)
Diese  Meinung  ist  durch  den  Art.  404  zur  Geltung  gebracht,  der  ihm  zum  Grunde
liegende  Rechtsgedanke  ist  jedoch  nirgend  zum  Ausdrucke  gekommen.  Man  könnte
an  das  vorhin  von  einer  Seite  erwähnte  Verhältniß  der  Stellvertretung  denken
welches  seine  bestimmte  Form  in  der  negotiorum  gestio  zu  finden  hätte.  Allein
dieser  Gedanke  wird  durch  die  bestimmt  ausgesprochene  Absicht  ausgesprochen,  daß
der  Empfänger  ein  eigenes  Recht  zum  Handeln  haben  solle.  (Prot.  S.  4734.)
Aus  dem  zwischen  anderen  Personen  abgeschlossenen  Frachtkontrakte,  dem  er  noch
nicht  beigetreten  ist  und  dessen  Inhalt  er  noch  nicht  kennt,  kann  ein  solches  Recht
nicht  abgeleitet  werden;  dasselbe  muß  daher  aus  einem  anderen  Umstande  folgen.
Dies  ist  in  der  That  der  Fall;  der  andere  Umstand  ist  das  bestehende  rechtliche
Interesse,  welches  der  Empfänger  bei  der  Waarensendung  hat,  mag  es  ein  eigenes ¬
  oder  ein  ihm  zur  Wahrung  anvertrautes  fremdes  sein.  Das  Interesse  bestimmt ¬
  zugleich  die  Grenze  der  Legitimation  des  Empfängers;  diese  reicht  nicht
weiter  als  seine  aus  allgemeinen  Grundsätzen  folgende  Berechtigung,  sein  Interesse
vorläufig  zu  sichern,  wenn  Umstände  eingetreten  sind,  welche  die  Gefährdung  desselben ¬
  befürchten  lassen.  Nach  dieser  Auffassung  ist  der  Inhalt  des  Art.  verständlich ¬
  und  die  Fassung  desselben  ganz  korrekt.  Zur  Begründung  der  Anrufung  der
richterlichen  Thätigkeit  genügen  hier  die  Erfordernisse  eines  Arrestgesuches.
            
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