Inhaltsverzeichnis : Teutsche Staatskanzley / Deductions- und Urkunden-Sammlung (Bd. 4 (1788))

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vorlängst  gänzlich  abgestorben  und  den  Angspurg. -
  Confessionsverwandten  als  episcopis
loci,  gleich  andern  bonis  vacantibus  heimgefallen, -
  sintemal  bekannt,  daß  es  auch
unter  den  Ständen  der  alten  Religion  also
gehalten  wird.
S.  von  Meiern  a.  a.  O.  T.  II.  S.  679.
Die  Güter  eines  abgestorbenen,  aufgehobenen, -
  eingezogenen  und  moralisch  getoͤdteten,
die  Art  des  Todes  und  Absterbens  sey,  welche  sie
wolle,  werden  also  bona  vacantia,  und  fallen  demjenigen -
  heim,  welcher  vi  superioritatis  das  Occupationsrecht -
  hat.
Aber  wer  ist  dieser  Superior?  Die  Protestantischen -
  Stände,  welche  es  mit  den  vorherigen
katholischen  Diœcesanis  ihrer  Gebiete  zu  thun
hatten,  glaubten  den  kürzesten  und  besten  Weg,
besonders  zu  jenen  Zeiten,  wo  das  principium
einer  duplicis  reipublicæ,  und  die  Macht  der  Bischöffe -
  noch  das  gröste  Ansehen  hatte,  zu  wählen,
wenn  sie  zugäben,  daß  auf  solche  herrnlos  gewordene -
  Güter  das  bischöfliche  Occupationsrecht  eintrete, -
  und  dem  Diœcesano,  qua  tali,  das  jus  fisci
auf  geistliche  herrnlos  gewordene  Guͤter  zustehe.
Es  konnte  ihnen  dieses  um  so  gleichgültiger  seyn,
da  sie  durch  diesen  Weg  eben  so  gut,  als  durch  den
Weg  des  Landesherrlichen  weltlichen  juris  fisci,
diese  Güter,  als  ihnen  heimgefallen,  behaupten
konn=Max-Planck-Institut -
  für
            
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