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vorlängst gänzlich abgestorben und den Angspurg. -
Confessionsverwandten als episcopis
loci, gleich andern bonis vacantibus heimgefallen, -
sintemal bekannt, daß es auch
unter den Ständen der alten Religion also
gehalten wird.
S. von Meiern a. a. O. T. II. S. 679.
Die Güter eines abgestorbenen, aufgehobenen, -
eingezogenen und moralisch getoͤdteten,
die Art des Todes und Absterbens sey, welche sie
wolle, werden also bona vacantia, und fallen demjenigen -
heim, welcher vi superioritatis das Occupationsrecht -
hat.
Aber wer ist dieser Superior? Die Protestantischen -
Stände, welche es mit den vorherigen
katholischen Diœcesanis ihrer Gebiete zu thun
hatten, glaubten den kürzesten und besten Weg,
besonders zu jenen Zeiten, wo das principium
einer duplicis reipublicæ, und die Macht der Bischöffe -
noch das gröste Ansehen hatte, zu wählen,
wenn sie zugäben, daß auf solche herrnlos gewordene -
Güter das bischöfliche Occupationsrecht eintrete, -
und dem Diœcesano, qua tali, das jus fisci
auf geistliche herrnlos gewordene Guͤter zustehe.
Es konnte ihnen dieses um so gleichgültiger seyn,
da sie durch diesen Weg eben so gut, als durch den
Weg des Landesherrlichen weltlichen juris fisci,
diese Güter, als ihnen heimgefallen, behaupten
konn=Max-Planck-Institut -
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