Metadaten : Civilrecht der Herzogthümer Mecklenburg (Theil 1, Abt. 2)

Hofgerichts=Ordnung  von  1558.
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Von  gerichts  Notarien  vund  Schreibern.
Vnserm  Landtgericht,  soll  ein  geschickt  Prothonotarius -
  oder  Notarius,  vund  ein  Gerichtsschreiber,
zugeordnet  werden,  dieselbe  vnns,  mit  eyden  und
pflichten  verstrickt  sein  sollen,  jrem  Ampt,  mit  aufschreiben, =
  verzeichen,  lesen,  und  anderm,  vleisigk
fürzustehen,  Brieffe,  Vrkunde,  vund  was  mehe  |  |
gerichtlich  eingelegt,  oder  dazu  gehörigk,  getrewlich
bey  dem  gericht  zu  verwaren,  den  Parteien,  oder
jemandes  anders,  was  in  der  sachen,  in  Rahtschlegen =
  onsers  Landtgerichts,  gehandelt,  tractirt,  oder
beschloßen  wirtt,  nicht  zu  offenbaren,  keine  Copey
eingebrachter  Brieffe,  Vrkunden,  schriften  oder  anderm, =
  von  sich  one  vrlaub  oder  erkanntnus  des  gerichts, =
  zu  geben,  einer  partey  widder  die  ander  nicht
zu  raten,  oder  der  eine  zu  verwarnnen,  on  alles
geferde.
Von  Landtgerichts  Botten.
Es  sollen  jederzeit,  zum  wenigsten  zwene  geschworne =
  Botten,  zu  vnnsers  Landtgerichts  hendlen,
verordnet  werden,  die  dem  Landtrichter,  an  viser
Stadt,  geloben  vund  schweren  sollen,  jre  Botschafft, =
  Citation,  und  andere  gerichts  Brieffe,  so
inen  von  dem  gericht,  oder  derselben  Notarien,
befohlen,  getrewlich  und  mit  vleis  auszurichten,
pund  den  Personen,  an  welche  die  Brieffe  geschickt,
selbst,  oder  in  jre  Behausung,  oder  wie  es  jnen
sonst  befohlen  wirt,  zu  antworten  und  zu  uerkündigen, =
  auch  des  glaubliche  relation,  dem  Notarien  zu
thun,  welche  Relation,  alsbaldt  nach  der  Citation,
ad  Acta  verzeichnet  werden  soll,  und  ferneren  vnratt =
  fürkommen,  damit  hinfürder  die  Parteien  nicht
sagen  können,  das  jnen  die  Brieffe  oder  Citation,
nicht  geantwortet,  wollen  wir,  das  alle  gerichtliche
Brieffe,
            
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