Hofgerichts=Ordnung von 1558.
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Von gerichts Notarien vund Schreibern.
Vnserm Landtgericht, soll ein geschickt Prothonotarius -
oder Notarius, vund ein Gerichtsschreiber,
zugeordnet werden, dieselbe vnns, mit eyden und
pflichten verstrickt sein sollen, jrem Ampt, mit aufschreiben, =
verzeichen, lesen, und anderm, vleisigk
fürzustehen, Brieffe, Vrkunde, vund was mehe | |
gerichtlich eingelegt, oder dazu gehörigk, getrewlich
bey dem gericht zu verwaren, den Parteien, oder
jemandes anders, was in der sachen, in Rahtschlegen =
onsers Landtgerichts, gehandelt, tractirt, oder
beschloßen wirtt, nicht zu offenbaren, keine Copey
eingebrachter Brieffe, Vrkunden, schriften oder anderm, =
von sich one vrlaub oder erkanntnus des gerichts, =
zu geben, einer partey widder die ander nicht
zu raten, oder der eine zu verwarnnen, on alles
geferde.
Von Landtgerichts Botten.
Es sollen jederzeit, zum wenigsten zwene geschworne =
Botten, zu vnnsers Landtgerichts hendlen,
verordnet werden, die dem Landtrichter, an viser
Stadt, geloben vund schweren sollen, jre Botschafft, =
Citation, und andere gerichts Brieffe, so
inen von dem gericht, oder derselben Notarien,
befohlen, getrewlich und mit vleis auszurichten,
pund den Personen, an welche die Brieffe geschickt,
selbst, oder in jre Behausung, oder wie es jnen
sonst befohlen wirt, zu antworten und zu uerkündigen, =
auch des glaubliche relation, dem Notarien zu
thun, welche Relation, alsbaldt nach der Citation,
ad Acta verzeichnet werden soll, und ferneren vnratt =
fürkommen, damit hinfürder die Parteien nicht
sagen können, das jnen die Brieffe oder Citation,
nicht geantwortet, wollen wir, das alle gerichtliche
Brieffe,