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Kaufschillinge empfange» hat, gegen de»
Käuferdahin klage», -aß dieser verurtheilt
werde, entweder denRest der Kaufschillinge
zu zahlen, oder zu erleiden, daß der Verkäu-
fer auf dessen Gefahr das Grundstück zum
öffentlichen Verkauf ausstelle?
Kramer — von Beissel.
In der Sache von Beiffel, als Verkäufer und Kläger ger
gen Coppenhagen und Kramer, als Käufer und Beklagte, wur-
den letztere durch Urtheil des königlichen Landgerichts zue
Zahlung eines Reste- der Kaufschilling- verurtheilt, und
wurde zugleich verfügt, daß im Cutstehungsfalle der Verkäu-
fer befugt seyn soll, das verkaufte Gut auf Kosten und
Gefahr der Beklagten zum öffentlichen Wiederverkäufe ausM
stellen, um dann aus den Kauffchillingen vollends befriedigt
zu werden.
Das Urtheil gründete sich auf die in der Verkaufturkunde
enthaltene Klausel des vorbehaltenen Eigenthums. Dagegen
behauptete« aber die Ankäufer, daß der Verkäufer kern an-
deres Recht hätte, als bei Ermangelung der Zahlung ge-
gen sie das gewöhnliche SubHastatrons-Verfahre» einzuleiten.
Darüber folgendes reformatorifches Urtheil.
„In Erwägung, daß der ursprüngliche Mitverklagte und
Appellant wider daS Contumazial-Urtheil vom 20. Januar
keS laufenden Jahres in gesetzlicher Form und Feist Einspruch
gemacht hat, «ad also nunmehr die wider das Urtheil des
königl. Landgerichtes zu Köln vom 18. Mai 1822 von ihm
aufgestellten Beschwerden zu untersuchen sind;
„Daß die beiden ursprünglichen Verklagte», Samuel Ja-
kob Coppenhagen «ad Advokat-Anwalt Kramer, in diesem