386 Allgemeiner Teil. 6. Kapitel. Beschränkungen der Gewerbefreiheit,
auch auf diesen Antrag auszudehnen. Es darf ihm nur dann, und
zwar gleichzeitig mit dem Bescheide auf das Genehmigungsgesuch, nicht
vorher, Folge gegeben werden, wenn anzunehmen ist, daß der Unternehmer ¬
die von ihm nachgesuchte Erlaubnis ohne wesentliche Änderung
des Planes der baulichen Anlagen erhalten wird und daß seine Interessen
durch die Hinausschiebung der Bauausführungen bis zur Rechtskraft
48)
des Bescheides ernstlich gefährdet werden würden.
Der Unternehmer führt aber auch in diesem Falle die Bauten auf
seine Gefahr aus und hat, wie im Bescheide ausdrücklich zu bemerken
ist, zu gewärtigen, daß sie, wenn im Rekursverfahren die Genehmigung
der Anlage endgiltig versagt wird, auf seine Kosten wieder entfernt
werden. Liegt deshalb die Möglichkeit vor, daß im Falle der Ablehnung
des Antrages auf Erteilung der gewerbepolizeilichen Genehmigung berechtigte ¬
Interessen der Nachbarn oder des Publikums durch die Ausführung ¬
der Bauten gefährdet werden, so darf die unverzügliche Ausführung ¬
der Bauten nur gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.
Die Höhe der Sicherheit ist auf den Betrag zu bemessen, den die Beseitigung ¬
der baulichen Anlagen voraussichtlich erfordert. Sie ist in
dem zu erteilenden Bescheide anzugeben, und daselbst ist auch die Kasse
zu bezeichnen, bei der sie zu bestellen ist.*
Die Hinterlegung erfolgt
bei der Regierungshauptkasse nach Maßgabe der Vorschriften der
Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 in der Fassung des Art. 84
des Ausf.G. zum B.G.B. vom 20. September 1899 (G.S. S. 177).
Mit der Ausführung der baulichen Anlagen darf der Unternehmer ei
dann beginnen, wenn er die Hinterlegung der angeordneten Sicherheit
der Baupolizeibehörde nachgewiesen hat.50) Ihre Rückzahlung ist bei
endgiltiger Genehmigung der Anlage zu verfügen; gleichzeitig mit
Erteilung der Genehmigungsurkunde ist die Kasse um Auszahlung der
hinterlegten Sicherheit an den Unternehmer zu ersuchen. Wenn durch
den Rekursbescheid der Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur
Errichtung oder Veränderung der gewerblichen Anlage abgelehnt oder
unter Bedingung der Abänderung der baulichen Anlagen genehmigt ist,
so entscheidet die Behörde, von der die Sicherheitsleistung angeordnet
worden ist, auf Antrag des Unternehmers darüber, unter welchen Be48) ¬
Ziff. 22 Abs. 3 und 27 Abs. 5 der Ausf.Anw.
42) Gleichzeitig mit der Zustellung des Bescheides ist die Kasse unter Mitteilung
einer Abschrift der Beschlußformel um Annahme der Sicherheit zu ersuchen (Ziff. 20
Abs. 3 der Ausf.Anw.).
50) Ziff. 28 Abs. 2 bis 5 der Ausf. Anw.