Inhaltsverzeichnis : ¬Das Gewerberecht in Preußen (1)

386  Allgemeiner  Teil.  6.  Kapitel.  Beschränkungen  der  Gewerbefreiheit,
auch  auf  diesen  Antrag  auszudehnen.  Es  darf  ihm  nur  dann,  und
zwar  gleichzeitig  mit  dem  Bescheide  auf  das  Genehmigungsgesuch,  nicht
vorher,  Folge  gegeben  werden,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  der  Unternehmer ¬
  die  von  ihm  nachgesuchte  Erlaubnis  ohne  wesentliche  Änderung
des  Planes  der  baulichen  Anlagen  erhalten  wird  und  daß  seine  Interessen
durch  die  Hinausschiebung  der  Bauausführungen  bis  zur  Rechtskraft
48)
des  Bescheides  ernstlich  gefährdet  werden  würden.
Der  Unternehmer  führt  aber  auch  in  diesem  Falle  die  Bauten  auf
seine  Gefahr  aus  und  hat,  wie  im  Bescheide  ausdrücklich  zu  bemerken
ist,  zu  gewärtigen,  daß  sie,  wenn  im  Rekursverfahren  die  Genehmigung
der  Anlage  endgiltig  versagt  wird,  auf  seine  Kosten  wieder  entfernt
werden.  Liegt  deshalb  die  Möglichkeit  vor,  daß  im  Falle  der  Ablehnung
des  Antrages  auf  Erteilung  der  gewerbepolizeilichen  Genehmigung  berechtigte ¬
  Interessen  der  Nachbarn  oder  des  Publikums  durch  die  Ausführung ¬
  der  Bauten  gefährdet  werden,  so  darf  die  unverzügliche  Ausführung ¬
  der  Bauten  nur  gegen  Sicherheitsleistung  gestattet  werden.
Die  Höhe  der  Sicherheit  ist  auf  den  Betrag  zu  bemessen,  den  die  Beseitigung ¬
  der  baulichen  Anlagen  voraussichtlich  erfordert.  Sie  ist  in
dem  zu  erteilenden  Bescheide  anzugeben,  und  daselbst  ist  auch  die  Kasse
zu  bezeichnen,  bei  der  sie  zu  bestellen  ist.*
Die  Hinterlegung  erfolgt
bei  der  Regierungshauptkasse  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der
Hinterlegungsordnung  vom  14.  März  1879  in  der  Fassung  des  Art.  84
des  Ausf.G.  zum  B.G.B.  vom  20.  September  1899  (G.S.  S.  177).
Mit  der  Ausführung  der  baulichen  Anlagen  darf  der  Unternehmer  ei
dann  beginnen,  wenn  er  die  Hinterlegung  der  angeordneten  Sicherheit
der  Baupolizeibehörde  nachgewiesen  hat.50)  Ihre  Rückzahlung  ist  bei
endgiltiger  Genehmigung  der  Anlage  zu  verfügen;  gleichzeitig  mit
Erteilung  der  Genehmigungsurkunde  ist  die  Kasse  um  Auszahlung  der
hinterlegten  Sicherheit  an  den  Unternehmer  zu  ersuchen.  Wenn  durch
den  Rekursbescheid  der  Antrag  auf  Erteilung  der  Genehmigung  zur
Errichtung  oder  Veränderung  der  gewerblichen  Anlage  abgelehnt  oder
unter  Bedingung  der  Abänderung  der  baulichen  Anlagen  genehmigt  ist,
so  entscheidet  die  Behörde,  von  der  die  Sicherheitsleistung  angeordnet
worden  ist,  auf  Antrag  des  Unternehmers  darüber,  unter  welchen  Be48) ¬
  Ziff.  22  Abs.  3  und  27  Abs.  5  der  Ausf.Anw.
42)  Gleichzeitig  mit  der  Zustellung  des  Bescheides  ist  die  Kasse  unter  Mitteilung
einer  Abschrift  der  Beschlußformel  um  Annahme  der  Sicherheit  zu  ersuchen  (Ziff.  20
Abs.  3  der  Ausf.Anw.).
50)  Ziff.  28  Abs.  2  bis  5  der  Ausf.  Anw.
            
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