Volltext : Eger, Georg: ¬Die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands

Abschnitt  III.  §  23.  Beschädigung  der  Wagen.
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deres  Präjudiz,  es  kann  aber  bei  etwaiger  Renitenz  der  Ausschluß  von  der
Fahrt  gemäß  §  20  Verk.=Ord.  und  überdies  als  Verstoß  gegen  §  53  Betr.Ord. ¬
  bezw.  §  43  Nebenb.=Ord.  die  Strafe  des  §  61  resp.  §  45  eintreten.  Auch
kann  eine  derartige  Kontravention  den  Einwand  des  eigenen  Verschuldens
im  Sinne  des  §  1  des  Reichshaftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871  begründen
(s.  Eger,  Kom.  zum  Reichshaftpflichtgesetz  3.  Aufl.  S.  139  f.).
76)  Das  Verbot  des  Aufenthalts  auf  den  etwa  an  den  Wagen  befind¬  §  22.
lichen  Plattformen  ist  neu  aufgenommen.  Dagegen  ist  das  —  auch  an  sich  Abs.  1.
schwer  durchzuführende  —  Verbot  des  Tretens  auf  die  Sitze  (alt.  Regl.  §  19  Satz  2.
Abs.  1)  im  Hinblick  auf  die  Bestimmung  des  §  23  über  Beschädigung  und
Verunreinigung  der  Wagen  in  Wegfall  gebracht  worden.  (Erl.  d.  R.=E.=B.=A.
2/12.  1892  Nr.  11345.)
77)  An  die  Stelle  der  bisherigen  Bestimmung  über  Oeffnen  und  §  22.
Schließen  der  Fenster  (alt.  Regl.  §  19  Abs.  2),  welche  sich  nicht  als  Abs.  2.
zweckmäßig  erwiesen  hat,  ist  durch  §  22  Abs.  2  der  Grundsatz  getreten,  daß
sich  prinzipaliter  die  Reisenden  hierüber  zu  verständigen  haben  und  eventuell
der  Schaffner  entscheidet  (Satz  2).  Ausgenommen  hiervon  ist  jedoch  das  Verbot ¬
  des  Satzes  1,  wonach  nur  mit  Zustimmung  aller  in  derselben  Abtheilung
mitreisenden  Personen  die  Fenster  auf  beiden  Seiten  des  Wagens  gleichzeitig
geöffnet  sein  dürfen.  Sind  hierüber  die  Mitreisenden  nicht  einig,  so  muß
auf  der  einen  —  vom  Schaffner  event.  zu  bestimmenden  Seite  —  die  Schließung
unter  allen  Umständen  erfolgen.  Der  Schaffner  darf  also  in  diesem  Falle
nicht  die  Oeffnung  auf  beiden  Seiten  anordnen,  sondern  nur  fakultativ  auf
der  einen,  wohl  aber  kann  er  die  Schließung  auf  beiden  Seiten  bestimmen.
78)  Das  Verbot,  Gegenstände,  durch  welche  Personen  oder  Sachen  be¬§  22.
schädigt  werden  können,  während  der  Fahrt  (s.  Anm.  75)  aus  dem  Wagen  Abs.  3.
zu  werfen,  ist  neu  aufgenommen  und  wiederholt  die  gleichlautende  Bestimmung
des  §  61  Abs.  2  Betr.=Ord.,  §  44  Abs.  3  Nebenb.=Ord.
§  23.
Beschädigung  der  Wagen.
Der  durch  Beschädigung  oder  Verunreinigung  der  Wagen  oder
ter  Ausrüstung  verursachte  Schaden  ist  zu  ersetzen.  Die  Eisenbahn
ist  berechtigt,  sofortige  Zahlung  oder  Sicherstellung  zu  verlangen.
Die  Entschädigung  erfolgt,  soweit  hierfür  ein  Tarif  besteht,  nach
Maßgabe  desselben.  Der  Tarif  ist  auf  Verlangen  vorzuzeigen.
(1)  Für  das  Zertrümmern  von  Fensterscheiben  werden,  soweit
nicht  für  Wagen  besonderer  Bauart  höhere  Sätze  festgesetzt
sind,  für  I.  und  II.  Klasse  3  Mark,  für  III.  und  IV.  Klasse
2  Mark  für  jedes  Fenster  erhoben.
(2)  Für  die  Verunreinigung  eines  Wagens  wird  1  Mark
erhoben.
            
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