Abschnitt III. § 23. Beschädigung der Wagen.
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deres Präjudiz, es kann aber bei etwaiger Renitenz der Ausschluß von der
Fahrt gemäß § 20 Verk.=Ord. und überdies als Verstoß gegen § 53 Betr.Ord. ¬
bezw. § 43 Nebenb.=Ord. die Strafe des § 61 resp. § 45 eintreten. Auch
kann eine derartige Kontravention den Einwand des eigenen Verschuldens
im Sinne des § 1 des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 begründen
(s. Eger, Kom. zum Reichshaftpflichtgesetz 3. Aufl. S. 139 f.).
76) Das Verbot des Aufenthalts auf den etwa an den Wagen befind¬ § 22.
lichen Plattformen ist neu aufgenommen. Dagegen ist das — auch an sich Abs. 1.
schwer durchzuführende — Verbot des Tretens auf die Sitze (alt. Regl. § 19 Satz 2.
Abs. 1) im Hinblick auf die Bestimmung des § 23 über Beschädigung und
Verunreinigung der Wagen in Wegfall gebracht worden. (Erl. d. R.=E.=B.=A.
2/12. 1892 Nr. 11345.)
77) An die Stelle der bisherigen Bestimmung über Oeffnen und § 22.
Schließen der Fenster (alt. Regl. § 19 Abs. 2), welche sich nicht als Abs. 2.
zweckmäßig erwiesen hat, ist durch § 22 Abs. 2 der Grundsatz getreten, daß
sich prinzipaliter die Reisenden hierüber zu verständigen haben und eventuell
der Schaffner entscheidet (Satz 2). Ausgenommen hiervon ist jedoch das Verbot ¬
des Satzes 1, wonach nur mit Zustimmung aller in derselben Abtheilung
mitreisenden Personen die Fenster auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig
geöffnet sein dürfen. Sind hierüber die Mitreisenden nicht einig, so muß
auf der einen — vom Schaffner event. zu bestimmenden Seite — die Schließung
unter allen Umständen erfolgen. Der Schaffner darf also in diesem Falle
nicht die Oeffnung auf beiden Seiten anordnen, sondern nur fakultativ auf
der einen, wohl aber kann er die Schließung auf beiden Seiten bestimmen.
78) Das Verbot, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen be¬§ 22.
schädigt werden können, während der Fahrt (s. Anm. 75) aus dem Wagen Abs. 3.
zu werfen, ist neu aufgenommen und wiederholt die gleichlautende Bestimmung
des § 61 Abs. 2 Betr.=Ord., § 44 Abs. 3 Nebenb.=Ord.
§ 23.
Beschädigung der Wagen.
Der durch Beschädigung oder Verunreinigung der Wagen oder
ter Ausrüstung verursachte Schaden ist zu ersetzen. Die Eisenbahn
ist berechtigt, sofortige Zahlung oder Sicherstellung zu verlangen.
Die Entschädigung erfolgt, soweit hierfür ein Tarif besteht, nach
Maßgabe desselben. Der Tarif ist auf Verlangen vorzuzeigen.
(1) Für das Zertrümmern von Fensterscheiben werden, soweit
nicht für Wagen besonderer Bauart höhere Sätze festgesetzt
sind, für I. und II. Klasse 3 Mark, für III. und IV. Klasse
2 Mark für jedes Fenster erhoben.
(2) Für die Verunreinigung eines Wagens wird 1 Mark
erhoben.