Volltext : Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft (Bd. 1 (1815))

ein Eigenthum an beweglichen Sachen? 37
Zeugenbeweis gegen den Erben, im Fall außergerichtli-
chen Vertrages, so gut wie unmöglich gemacht, und
72 Zeugen erfordert, was mithin nur auf den ersten
Anblick so barbarisch aussieht. (15) Dabey blieb es
denn aber dem Gläubiger nach Art. 15. und Art. Go inf.
unbenommen, sich, wie der letztere Artikel es ausdrückt,
„zu seinem Gute zu ziehen", was er dem andern auf
irgend eine Art anvertraut, und es aus seiner Wehre
in die des andern gelassen, d. h. mit einem Wort: er
vindicire es.
Ferner
II) daß es Falle giebt, wo eine rei vindicatio
bey beweglichen Sachen im Sachsenrecht so unentbehr-
lich als zulässig ist, und insbesondre aus der Natur
dieser Fälle, daß nicht bloß die zur Erklärung des Art.
60. B. II. vorgebrachte Behauptung, daß es nach dem
Sachsenspiegel kein Eigenthum an fahrender Habe gebe,
sondern ebenfalls eine andere schon noch häufigere Er-
klärungsart desselben, daß nämlich nach diesem
Recht das Eigenthum durch Uebergabe zu
Pfand rc., auf den Pfandgläubiger rc. so-
fort übergehe, und erst durch die Restitu-
tion in derPerson des Verpfänders rc. wie-
der hergestellt werde, ganz irrig sey. Der Jrr-
thum mag durch eine übereilte Herübertragung einer
älteren Verpfändungsart bey den Römern Haupts
t»S) Die Alten hielten zu streng auf Frey heit von Verpflicht»»-
gen, daher geschah es, daß sie bald eben recht gebunden wurden.
Wie konnte die Kirche solche Frcyhrit dulde» »

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