fullscreen : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (1)

D.  Zum  Kirchen=Rechte.
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nicht  auf  Ehescheidung  geklagt  und  erkannt  werden  dürfe;  dennoch  aber  im  andern
Zur  Begründung  dieser  seiner  Meinung  sagt  er:
Falle.3
„Wenn  der  unschuldige  Theil  katholisch  ist,  so  kann  er  vermöge  seines  Gewissens ¬
  und  seiner  Religionsgrundsätze  nicht  auf  eine  eigentliche  Ehescheidung  klagen; ¬
  es  fehlt  an  seiner  Seite  der  Grund  der  Divortienklage.  Er  kann  von
keinem  geistlichen  Gerichte,  dasselbe  mag  katholisch,  oder  evangelisch  seyn,
von  dem  Bande  der  Ehe,  welches  ihn  an  den  schuldigen  evangelischen  Theil
kettet,  losgebunden  und  freigemacht  werden,  indem  ihn  immer  seine  Religionsgrundsätze ¬
  an  den  evangelischen  schuldigen  Gatten  binden.  Der  evangelische
Theil  hat  zwar  —  an  ihm  ein  solches  Verbrechen  verübt,  welches  nach  dessen
eigenen  Grundsätzen  mit  einer  förmlichen  Ehescheidung  gestraft  werden  kann,
allein  der  katholische  unschuldige  Theil  kann  und  darf  so  strenge  gegen  denselben
nicht  verfahren;  diese  Rache  darf  und  kann  ihm  gegen  diesen  von  keinem
Richter  verstattet  werden.  Es  bleibt  also  nichts  anders,  als  eine  ewige
Scheidung  von  Tisch  und  Bette  übrig;  einzig  auf  diese  kann  der  unschuldige ¬
  katholische  Theil  klagen,  und  beide  bleiben  dabei  an  und  für  sich  Eheleute."
II.  Ist  aber  der  unschuldige  Theil  evangelisch,  so  ist  der  Fall  gerade  umgekehrt.
Hier  hat  allerdings  eine  förmliche  Ehescheidung  statt.  Denn
a.  Der  unschuldige  evangelische  Theil  ist  vermöge  seiner  Religionsgrundsätze  befugt, ¬
  auf  eine  völlige  Ehescheidung  zu  klagen.  Er  kann  vermöge  derselben
von  dem  Bande  losgemacht  werden,  welches  ihn  bisher  an  seine  Ehehälfte
gefesselt  hat.  Nichts  steht  ihm  also  im  Wege,  die  Divortienklage  anzustellen.
Dadurch,  daß  der  unschuldige  evangelische  Theil  von  dem  ihm  untreu  gewordenen ¬
  katholischen  geschieden  wird,  geschieht  nichts  gegen  das  Gewissen
und  die  Religionsgrundsätze  dieses  Theils;  derselbe  wird  von  dem  evangelischen ¬
  Theile  nicht  los,  er  bleibt  dessen  Ehegatte  in  so  fern,  daß  er  nicht  zu
einer  andern  Ehe  schreiten  darf.  Dies  hindert  aber  nicht,  daß  nicht  dem
evangelischen  Ehegatten  in  diesem  Falle  solle  erlaubt  werden  können,  sich  anderwärts ¬
  zu  verheirathen.  Wenn  nur  die  zweite  Ehe  nicht  mit  einer  katholischen ¬
  Person  eingegangen  wird;  so  steht  der  Gültigkeit  derselben  nichts  ent3) ¬
  Schnaubert.  a.  a.  O.  §.  6.
4)  Schnaubert  a,  a.  O.  §.  7.
            
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