D. Zum Kirchen=Rechte.
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nicht auf Ehescheidung geklagt und erkannt werden dürfe; dennoch aber im andern
Zur Begründung dieser seiner Meinung sagt er:
Falle.3
„Wenn der unschuldige Theil katholisch ist, so kann er vermöge seines Gewissens ¬
und seiner Religionsgrundsätze nicht auf eine eigentliche Ehescheidung klagen; ¬
es fehlt an seiner Seite der Grund der Divortienklage. Er kann von
keinem geistlichen Gerichte, dasselbe mag katholisch, oder evangelisch seyn,
von dem Bande der Ehe, welches ihn an den schuldigen evangelischen Theil
kettet, losgebunden und freigemacht werden, indem ihn immer seine Religionsgrundsätze ¬
an den evangelischen schuldigen Gatten binden. Der evangelische
Theil hat zwar — an ihm ein solches Verbrechen verübt, welches nach dessen
eigenen Grundsätzen mit einer förmlichen Ehescheidung gestraft werden kann,
allein der katholische unschuldige Theil kann und darf so strenge gegen denselben
nicht verfahren; diese Rache darf und kann ihm gegen diesen von keinem
Richter verstattet werden. Es bleibt also nichts anders, als eine ewige
Scheidung von Tisch und Bette übrig; einzig auf diese kann der unschuldige ¬
katholische Theil klagen, und beide bleiben dabei an und für sich Eheleute."
II. Ist aber der unschuldige Theil evangelisch, so ist der Fall gerade umgekehrt.
Hier hat allerdings eine förmliche Ehescheidung statt. Denn
a. Der unschuldige evangelische Theil ist vermöge seiner Religionsgrundsätze befugt, ¬
auf eine völlige Ehescheidung zu klagen. Er kann vermöge derselben
von dem Bande losgemacht werden, welches ihn bisher an seine Ehehälfte
gefesselt hat. Nichts steht ihm also im Wege, die Divortienklage anzustellen.
Dadurch, daß der unschuldige evangelische Theil von dem ihm untreu gewordenen ¬
katholischen geschieden wird, geschieht nichts gegen das Gewissen
und die Religionsgrundsätze dieses Theils; derselbe wird von dem evangelischen ¬
Theile nicht los, er bleibt dessen Ehegatte in so fern, daß er nicht zu
einer andern Ehe schreiten darf. Dies hindert aber nicht, daß nicht dem
evangelischen Ehegatten in diesem Falle solle erlaubt werden können, sich anderwärts ¬
zu verheirathen. Wenn nur die zweite Ehe nicht mit einer katholischen ¬
Person eingegangen wird; so steht der Gültigkeit derselben nichts ent3) ¬
Schnaubert. a. a. O. §. 6.
4) Schnaubert a, a. O. §. 7.