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§ 95.
Aufgebot.
weiten Ehe oder Verlobung nicht gewährt. Der Eid des ledigen
Standes vertritt die Stelle des Aufgebots bei Ausländern, welche
den Proklamationsschein aus ihrer Heimath nicht beibringen
z er ergänzt das Aufgebot bei Inländern, welche sich
können
längere Zeit in der Fremde aufgehalten haben *), findet daher bei
solchen neben dem Aufgebot statt*°). Die Abnahme des Eides
erfolgte schon nach älterem Recht durch die Gerichte **). Die Entscheidung ¬
aber, ob er nothwendig sei, stand nicht den Predigern
oder Beamten, sondern in Althessen den Konsistorien *2), in Hanau
der Regierung's) zu. Dies Verhältniß änderte sich nach Aufhebung ¬
der Gerichtsbarkeit der Konsistorien dahin, daß die Gerichte
zwar bei der Eheanzeige die Ableistung des Eides nicht zu fordern,
vielmehr die Beurtheiluug, ob derselbe anstatt des Aufgebots oder
neben demselben erforderlich sei, dem zur Proklamation zuständigen
Pfarrer zu überlassen, dagegen, falls Letzterer unter Billigung der
vorgesetzten geistlichen Behörde**) die Ableistung des Eides des
ledigen Standes für erforderlich erklärte, über dessen Zulässigkeit
selbstständig zu erkennen hatten, ohne die Genehmigung des Konsistoriums ¬
oder Obergerichts einholen zu müssen!3). Nach heutigem
Recht gelten diese Grundsätze nur für die Angehörigen der anerkannten ¬
christlichen Kirchen1
), während in Betreff der Angehörigen
8) G. R. B. vom 28. Juni 1777 (N. S. III. 469). Han. V. vom
1. Dez. 1750 und 8. Juni 1769 bei Kersting S. 534 und 657.
9) Kons. A. vom 10. Aug. 1773 (L. O. VI. 710). Han. Reg. A. vom
26. Jan. 1798. bei Kersting S. 778.
10) Inwiefern neben der Dispensation vom Aufgebot der Eid des ledigen
Standes zu erfordern ist, bestimmen Han. V. vom 8. Juni 1769 und Reg. A.
vom 27. April 1770 bei Kersting S. 657 und 660.
11) Engelhard a. a. O. S. 198.
12) Kons. Reskr. vom 2. Nov. 1793. bei Kopp Handb. III. 399. Pfeiffer
K. R. § 241.
Han. Reg. A. vom 26. Jan. 1798 bei Kersting S. 778.
13)
14) V. vom 28. Dez. 1829. § 27. Nr. 3.
15) Plenarbeschluß des O. G. zu Kassel 1843. Gunkler betr., mit Rücksicht ¬
auf V. vom 29. Juni 1821. § 36, 53.
16) Man könnte wegen der in Note 17. angeführten, durch V. vom
13. April 1853 nicht aufgehobenen Bestimmung die Ansicht aufstellen, daß die
Beurtheilung, ob der Eid erforderlich sei, jetzt in allen Fällen dem Gerichte
von Amtswegen obliege. Allein diese Bestimmung beruht auf der Voraussetzung,
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