Contents : Kurhessisches Privatrecht (1)

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§  95.
Aufgebot.
weiten  Ehe  oder  Verlobung  nicht  gewährt.  Der  Eid  des  ledigen
Standes  vertritt  die  Stelle  des  Aufgebots  bei  Ausländern,  welche
den  Proklamationsschein  aus  ihrer  Heimath  nicht  beibringen
z  er  ergänzt  das  Aufgebot  bei  Inländern,  welche  sich
können
längere  Zeit  in  der  Fremde  aufgehalten  haben  *),  findet  daher  bei
solchen  neben  dem  Aufgebot  statt*°).  Die  Abnahme  des  Eides
erfolgte  schon  nach  älterem  Recht  durch  die  Gerichte  **).  Die  Entscheidung ¬
  aber,  ob  er  nothwendig  sei,  stand  nicht  den  Predigern
oder  Beamten,  sondern  in  Althessen  den  Konsistorien  *2),  in  Hanau
der  Regierung's)  zu.  Dies  Verhältniß  änderte  sich  nach  Aufhebung ¬
  der  Gerichtsbarkeit  der  Konsistorien  dahin,  daß  die  Gerichte
zwar  bei  der  Eheanzeige  die  Ableistung  des  Eides  nicht  zu  fordern,
vielmehr  die  Beurtheiluug,  ob  derselbe  anstatt  des  Aufgebots  oder
neben  demselben  erforderlich  sei,  dem  zur  Proklamation  zuständigen
Pfarrer  zu  überlassen,  dagegen,  falls  Letzterer  unter  Billigung  der
vorgesetzten  geistlichen  Behörde**)  die  Ableistung  des  Eides  des
ledigen  Standes  für  erforderlich  erklärte,  über  dessen  Zulässigkeit
selbstständig  zu  erkennen  hatten,  ohne  die  Genehmigung  des  Konsistoriums ¬
  oder  Obergerichts  einholen  zu  müssen!3).  Nach  heutigem
Recht  gelten  diese  Grundsätze  nur  für  die  Angehörigen  der  anerkannten ¬
  christlichen  Kirchen1
),  während  in  Betreff  der  Angehörigen
8)  G.  R.  B.  vom  28.  Juni  1777  (N.  S.  III.  469).  Han.  V.  vom
1.  Dez.  1750  und  8.  Juni  1769  bei  Kersting  S.  534  und  657.
9)  Kons.  A.  vom  10.  Aug.  1773  (L.  O.  VI.  710).  Han.  Reg.  A.  vom
26.  Jan.  1798.  bei  Kersting  S.  778.
10)  Inwiefern  neben  der  Dispensation  vom  Aufgebot  der  Eid  des  ledigen
Standes  zu  erfordern  ist,  bestimmen  Han.  V.  vom  8.  Juni  1769  und  Reg.  A.
vom  27.  April  1770  bei  Kersting  S.  657  und  660.
11)  Engelhard  a.  a.  O.  S.  198.
12)  Kons.  Reskr.  vom  2.  Nov.  1793.  bei  Kopp  Handb.  III.  399.  Pfeiffer
K.  R.  §  241.
Han.  Reg.  A.  vom  26.  Jan.  1798  bei  Kersting  S.  778.
13)
14)  V.  vom  28.  Dez.  1829.  §  27.  Nr.  3.
15)  Plenarbeschluß  des  O.  G.  zu  Kassel  1843.  Gunkler  betr.,  mit  Rücksicht ¬
  auf  V.  vom  29.  Juni  1821.  §  36,  53.
16)  Man  könnte  wegen  der  in  Note  17.  angeführten,  durch  V.  vom
13.  April  1853  nicht  aufgehobenen  Bestimmung  die  Ansicht  aufstellen,  daß  die
Beurtheilung,  ob  der  Eid  erforderlich  sei,  jetzt  in  allen  Fällen  dem  Gerichte
von  Amtswegen  obliege.  Allein  diese  Bestimmung  beruht  auf  der  Voraussetzung,
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