Full text : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 8, Abt. 2)

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der  Herren  beipflichten  müssen,  so  können  Wir  dagegen
auf  der  andern  Seite  nicht  dafür  halten,  daß  die  Braunschweig-Wolfenbüttelsche ¬
  Policeiordnung  vom  10  Apri
1589  —  also  von  einer  Zeit,  wo  die  Grubenhagensche ¬
  Linie  noch  nicht  erloschen  war  -  verbindliche  Kraft
für  den  ganzen  einseitigen  Harz  habe.  Höchstens  würde
die  Bergstadt  Andreasberg,  in  Folge  der  ihr  ertheilten  besondern ¬
  Vorschrif
sie  subsidiarisch  zu  befolgen,  für  schuldig ¬
  erachtet  werden  können.
            
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