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der Herren beipflichten müssen, so können Wir dagegen
auf der andern Seite nicht dafür halten, daß die Braunschweig-Wolfenbüttelsche ¬
Policeiordnung vom 10 Apri
1589 — also von einer Zeit, wo die Grubenhagensche ¬
Linie noch nicht erloschen war - verbindliche Kraft
für den ganzen einseitigen Harz habe. Höchstens würde
die Bergstadt Andreasberg, in Folge der ihr ertheilten besondern ¬
Vorschrif
sie subsidiarisch zu befolgen, für schuldig ¬
erachtet werden können.