Volltext : ¬Das Personen-Recht nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (100)

§.  12.  Literatur  des  Oesterreichischen  bürgerl.  Rechtes.
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nungen,  welche  sich  auf  das  bürgerliche  Gesetzbuch  beziehen.
3  Bände.  Wien  1829,  bey  Mösle.  Hiervon  erschien  die  2te
Auflage  im  J.  1835  und  die  Nachträge  hierzu,  welche  die  bis
Ende  May  1837  bekannt  gemachten  Gesetze  und  Verordnungen ¬
  enthalten,  im  Jahre  1837.
Zur  Vergleichung  mit  den  früheren  Gesetzen  dient:
Linden:  Das  früher  in  Oesterreich  übliche  gemeine  und  einheimische ¬
  Recht  nach  der  Paragraphenfolge  des  bürgerlichen  Gesetzbuches. ¬
  Wien  bey  Geistinger  1815—-1820.  3  Bde.
Endlich  gehört  dem  Haupt=Jnhalte  nach  hierher:
Bergmayr:  Das  bürgerliche  Recht  der  k.  k.  Oesterreichischen
Armee  und  der  Militär-Gränz=Provinzen.  Wien  1827—-1837,
bey  Mösle.  Ein  Werk,  welches  die  Darstellung  der  für  den  Militär=Stand ¬
  besonders  bestehenden  bürgerlichen  Gesetze  zum
Zwecke  hat;  es  besteht  aus  drey  Theilen  in  fünf  Bänden.
III.  Werke,  welche  die  Erklärung  des  ganzen  Gesetzbuches  zum  Zwecke
haben.
In  diese  Abtheilung  gehören:
Zeiller's  Commentar  über  das  allgem.  bürgerl.  Gesetzbuch.
Wien  bey  Geistinger  1811—1813.  4  Bde.  und  1  Bd.  Register.
Scheidlein's  Handbuch  des  Oesterreichischen  Privat-Rechts.
Wien  bey  Geistinger  1814.  3  Thle.
Schuster's  theoretisch-practischer  Commentar  über  das  allgemeine ¬
  bürgerliche  Gesetzbuch.  1.  Bd.  Prag  1818,  enthält  das
Kundmachungs=Patent  und  die  §§.  1—43.
Rippel's  Erläuterung  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches.
Grätz  1830—1838,  bey  Damian  und  Sorge.  9  Bde.
Die  an  mannigfaltigen  Bearbeitungen  reiche  Italienische  Literatur ¬
  des  Oesterreichischen  bürgerlichen  Gesetzbuches  enthalten  die
oben  angeführte  Darstellung  der  Literatur  von
Vesque,  und  die  S.  20  angeführte  Uebersicht  des  Hrn.  Prof.
Springer.
Zur  Kenntniß  des  früher  in  Oesterreich  bestandenen  bürgerlichen ¬
  Rechtes  dienen  vorzüͤglich:
            
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