43 —
1) zwischen dem Cedenten und dem Cessionar, wenn Ersterer
bestreitet, daß er die Forderung wirklich abgetreten habe, oder
daß die Abtretung gültig sei, oder behauptet, er habe sie in zulässiger ¬
Weise widerrufen. — Es genügt nun nicht, wenn der
Cessionar eine Urkunde vorlegt, welche nichts weiteres als die Erklärung ¬
des Cedenten enthält, daß er die fragliche Forderung
mit Rechten und Klagen abtrete, ohne daß aber die Urkunde
über den Grund und Zweck, der Abtretung eine Angabe macht.
Die Abtretung ist kein abstraktes Rechtsgeschäft (wie ein
Wechsel oder Schuldversprechen) sondern ist nur der Vollzug, die
Erfüllung eines ihr zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts (siehe
II A), ihre Gültigkeit hängt von dem Rechtsbestand des letzteren
ab und ist daher dieser zu behaupten und zu erweisen, (sonst würde
der Cessionar ja berechtigt sein, die Forderung unentgeltlich
zu behalten, wenn der Cedent nicht beweisen könnte, daß er ihm
dafür etwas zu bezahlen oder zu leisten versprochen habe.)
Ein Grund, diesen Satz des bisherigen Rechts nicht auch nach
dem B.G.B. anzuwenden, liegt nicht vor, da er aus allgemeinen
Rechtsgründen folgt und eine einfache AbtretungsUrkunde
auch
nicht unter den Begriff des Schuld Anerkenntnisses (§ 781)
fällt.
2) Anders ist es dagegen sowohl nach bisherigem als künftigem ¬
Recht bei einer Klage des Cessionars gegen den Schuldner,
zu deren Begründung und Beweis die Vorlegung einer oben
unter 1) im Eingang bezeichneten Urkunde genügt. (Ob und
welcher Gegenbeweis dagegen dem Schuldner offen steht, ist unter
VIII zu erörtern.)
3) Klage zwischen zwei Cessionaren über Gültigkeit oder
Priorität der Abtretungen, eine Feststellungsklage, über welche
nichts weiteres zu bemerken ist.
VIII. Einreden des Schuldners. Der Schuldner
kann sich auf die Klage des Cessionars verschiedener Einreden
bedienen.
Einreden gegen die Gültigkeit der Abtretung.
Nach bisher geltendem Recht ist bestritten, ob dem Schuldner
gestattet sei, die Existenz oder Rechtsgültigkeit eines Veräußerungsgeschäfts ¬
zu bestreiten bezw. Gegenbeweis zu liefern, oder
ob dies eine unstatthafte Einrede aus der Person eines Dritte
sei. —
Da nun nach § 409 des B.G.B. der Cedent dann, wenn
er dem Schuldner angezeigt hat, daß er die Forderung abgetreten
habe, oder dem Cessionar eine Urkunde hieruber ausgestellt und
dieser sie dem Schuldner vorgelegt hat, dem letzteren gegenüber
die Abtretung gegen sich gelten lassen muß, auch wenn sie nicht
erfolgt, oder nicht wirksam ist, so muß man jetzt als Regel die
Unstatthaftigkeit einer solchen Einrede annehmen.
Dagegen gilt dies dann nicht, wenn der Anfechtungsbezw. ¬
Nichtigkeitsgrund nicht bloß das Abtretungsgeschäft, sondern ¬
auch die Anzeige oder besondere Abtretungsurkunde be¬