Volltext : Burckhardt, Johann Ludwig: Travels in Syria and the Holy Land

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1)  zwischen  dem  Cedenten  und  dem  Cessionar,  wenn  Ersterer
bestreitet,  daß  er  die  Forderung  wirklich  abgetreten  habe,  oder
daß  die  Abtretung  gültig  sei,  oder  behauptet,  er  habe  sie  in  zulässiger ¬
  Weise  widerrufen.  —  Es  genügt  nun  nicht,  wenn  der
Cessionar  eine  Urkunde  vorlegt,  welche  nichts  weiteres  als  die  Erklärung ¬
  des  Cedenten  enthält,  daß  er  die  fragliche  Forderung
mit  Rechten  und  Klagen  abtrete,  ohne  daß  aber  die  Urkunde
über  den  Grund  und  Zweck,  der  Abtretung  eine  Angabe  macht.
Die  Abtretung  ist  kein  abstraktes  Rechtsgeschäft  (wie  ein
Wechsel  oder  Schuldversprechen)  sondern  ist  nur  der  Vollzug,  die
Erfüllung  eines  ihr  zu  Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfts  (siehe
II  A),  ihre  Gültigkeit  hängt  von  dem  Rechtsbestand  des  letzteren
ab  und  ist  daher  dieser  zu  behaupten  und  zu  erweisen,  (sonst  würde
der  Cessionar  ja  berechtigt  sein,  die  Forderung  unentgeltlich
zu  behalten,  wenn  der  Cedent  nicht  beweisen  könnte,  daß  er  ihm
dafür  etwas  zu  bezahlen  oder  zu  leisten  versprochen  habe.)
Ein  Grund,  diesen  Satz  des  bisherigen  Rechts  nicht  auch  nach
dem  B.G.B.  anzuwenden,  liegt  nicht  vor,  da  er  aus  allgemeinen
Rechtsgründen  folgt  und  eine  einfache  AbtretungsUrkunde
auch
nicht  unter  den  Begriff  des  Schuld  Anerkenntnisses  (§  781)
fällt.
2)  Anders  ist  es  dagegen  sowohl  nach  bisherigem  als  künftigem ¬
  Recht  bei  einer  Klage  des  Cessionars  gegen  den  Schuldner,
zu  deren  Begründung  und  Beweis  die  Vorlegung  einer  oben
unter  1)  im  Eingang  bezeichneten  Urkunde  genügt.  (Ob  und
welcher  Gegenbeweis  dagegen  dem  Schuldner  offen  steht,  ist  unter
VIII  zu  erörtern.)
3)  Klage  zwischen  zwei  Cessionaren  über  Gültigkeit  oder
Priorität  der  Abtretungen,  eine  Feststellungsklage,  über  welche
nichts  weiteres  zu  bemerken  ist.
VIII.  Einreden  des  Schuldners.  Der  Schuldner
kann  sich  auf  die  Klage  des  Cessionars  verschiedener  Einreden
bedienen.
Einreden  gegen  die  Gültigkeit  der  Abtretung.
Nach  bisher  geltendem  Recht  ist  bestritten,  ob  dem  Schuldner
gestattet  sei,  die  Existenz  oder  Rechtsgültigkeit  eines  Veräußerungsgeschäfts ¬
  zu  bestreiten  bezw.  Gegenbeweis  zu  liefern,  oder
ob  dies  eine  unstatthafte  Einrede  aus  der  Person  eines  Dritte
sei.  —
Da  nun  nach  §  409  des  B.G.B.  der  Cedent  dann,  wenn
er  dem  Schuldner  angezeigt  hat,  daß  er  die  Forderung  abgetreten
habe,  oder  dem  Cessionar  eine  Urkunde  hieruber  ausgestellt  und
dieser  sie  dem  Schuldner  vorgelegt  hat,  dem  letzteren  gegenüber
die  Abtretung  gegen  sich  gelten  lassen  muß,  auch  wenn  sie  nicht
erfolgt,  oder  nicht  wirksam  ist,  so  muß  man  jetzt  als  Regel  die
Unstatthaftigkeit  einer  solchen  Einrede  annehmen.
Dagegen  gilt  dies  dann  nicht,  wenn  der  Anfechtungsbezw. ¬
  Nichtigkeitsgrund  nicht  bloß  das  Abtretungsgeschäft,  sondern ¬
  auch  die  Anzeige  oder  besondere  Abtretungsurkunde  be¬
            
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