Volltext : Fischer, Franz: Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes

453  oder -
  Umstaltung  von  Verkehrsgegenständen,  den  Betrieb  von  Handelsgeschäften ¬
  (§.  170)  oder  die  Verrichtung  von  Dienstleistungen  und  Arbeiten ¬
  zum  Gegenstande  haben
§.  389.
Diese  Regel  erleidet  zunächst  I.  eine  räumliche,  dann  aber  auch
II.  eine  gegenständliche  Beschränkung.
I.  Die  neue  Gewerbeordnung  ist  für  das  venetianische  VerwalIm ¬

tungsgebiet  und  die  Militärgrenze  nicht  kundgemacht  worden*)
Venetianischen  gilt  das  Princip  der  Handels=  und  Gewerbefreiheit,  wie
dieselbe  bereits  bestand,  als  die  Gebiete  des  lombardisch=venetianischen
Königreiches  dem  österreichischen  Kaiserstaate  einverleibt  wurden,  und  in
der  Militärgrenze  bleibt  das  dort  eingeführte  Concessionssystem  (§.  25
einstweilen  aufrecht.
II.  Aber  auch  in  denjenigen  Gebieten,  für  welche  die  Gewerbeordnung ¬
  kundgemacht  wurde,  müssen  einige  Beschäftigungen  und  Unternehmungen, ¬
  welche  auch  in  Zukunft  nach  den  dafür  bestehenden  besonderen
Bestimmungen  zu  beurtheilen  sein  werden,  und  die  schon  vor  der  Giltigkeit ¬
  der  neuen  Gewerbeordnung  bestandenen  Gewerbe  unterschieden
werden.
A.  Die  ersteren  sind
a)  Das  Selbstverlagsrecht  der  Autoren,  sowie  die  Unternehmungen ¬
  periodischer  Schriften  und  der  Verschleiß  derselben  (§.  92,  Z.  2).
b)  Die  Geschäfte  der  Handelsmäkler  (Wechsel=,  Waaren=  und
Schiffssensalen,  Börseagenten),  nicht  minder  jene  der  wandernden  Handelsagenten ¬
  für  ausländische  Handels-  und  Industrieunternehmungen
(§§.  134,  149  u.  185).
c)  Die  Unternehmungen  von  Creditanstalten,  Banken,  Versatz¬,
Versicherungsanstalten,  Sparcassen  u.  dgl.  (siehe  §.  177  u.  ff.).
d)  Die  Eisenbahn=  und  Dampfschiff=Fahrtsunternehmungen  (vgl.
§.  158)
e)  Der  den  Seegesetzen  unterliegende  Schiff=Fahrtsbetrieb  auf
dem  Meere  (§.  158).
*)  Kundmachungspatent  zur  Gb.  O.,  Art.  IV.
2)  Ebenda,  Art.  I.
3)  Ebenda,  Art.  V.,  VIII.  und  IX.,  und  Gb.  O.,  §§.  10  und  50.
            
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