Full text : Handbuch des französischen Civilrechts (4)

Erstes  Capitel.
104
§.  3.
man  vornehmlich  den  erwuͤnschten  Ruhe=  und
Friedens=Stand  auf  alle  thun=  und  moͤgliche -
  Art  zu  erhalten  und  ex  integro  wieder
herzustellen  trachten  zu  solchem  Ende  auch
dem  Bayerisch  /  Pfaltz=Lautter=  und  Pfaltz=Simmerischen -
  Hoch=  und  Teutschmeister/
wie  auch  Pfaltz=Neuburg  /  Hildesheim=  un
Paderbornischen  /  dann  andern  dahin  miteinstimmenden -
  voͤrtrefflichen  Votis  an  Handen -
  gegebenen  hoͤchst-glimpfflichen  Wege/
Platz  geben  wuͤrde/  welchen  forderist  noch
anzugehen  sie  auf  alle  Weise  nothwendig
ansehen  /  und  davor  halten  /  daß  hierdurc
der  erwuͤnschte  Effect  erreichet/  und  von  den
teutschen  lieben  Vatterlande  ein  so  gefaͤhr
lich  anscheinender  Krieg  noch  abgeleinet  werden -
  koͤnte.  Immassen  dann/  und  ob  zwar
fhro  Hochfuͤrstliche  Durchleuchtigkeit  ihres
Orts  je  einmahl  zu  Ergreiffung  des  aͤussersten -
  Mittels  des  Kriegs/  welcher  alle  Ver
derblichkeiten  nach  sich  ziehe  /  nicht  einra
then  koͤnnten/  sie  doch  /  wann  es  diesem  ungehindert -
  auf  gemeinsame  des  Reichs  Kraͤffte -
  Zusammenziehung  ankommen  solte  /  sid
solchergestalten  in  teutsch  Fürstlicher  Aufrichtigkeit -
  bezeugen  werden  /  als  es  Dero  Schuldigkeit -
  /  denen  Reichs-Constitutionen  gemaͤß/
erfordern  wurde.  Ulteriora  reservando.
Braunschweig=Grubenhagen:  Per  omnia  wie
Braunschweig=Wolffenbüttel.
Regenspurg:  Wie  Freyßingen.
Braunschweig=Zell:  Wie  Brehmen.
zu:
Max-Planck-Institut  für
            
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