§ 109. Errungenschaftsgemeinschaft.
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keinem Zweifel unterworfen. Eine Beschränkung des Veräußerungsrechts ¬
über Immobilien, die von Manchen für gemeinrechtlich
gehalten ¬
wird *), in der Art, daß Immobilien, welche zur Errungenschaft ¬
gehören, nur mit Einwilligung der Ehefrau veräußert werden
dürfen, hat sich im hessischen Recht nicht ausgebildet3). Dagegen
ergiebt sich aus dem Umstand, daß die Acquästobjekte während der
Ehe in dem Eigenthum desjenigen Ehegatten stehen, der die Acquisitionshandlung ¬
vorgenommen hat, daß der Ehemann nur über
diejenigen Objekte der Substanz nach verfügen kann, welche in
seinem Eigenthum stehen, und
nur solche für seine Schulden
pfandbar sind. Ueber Objekte, welche in dem Eigenthum der
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Frau stehen, kann er, auch wenn sie Acquästobjekte sind, der Subvel ¬
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stanz nach nicht verfügen*) sofern ihm nicht das Verfügungsrecht
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von der Ehefrau eingeräumt ist ?). Indessen kann der Ehemann
K 335.10
das Forderungsrecht, welches mit Erwerbung eines Acquästobjekts
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für die Errungenschaftsmasse entstehts), auch während der Ehe
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zu gewährenden Nachlaß am Pachtgeld für die im Pachtvertrag als Mitpächterin
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aufgeführte Ehefrau ungeachtet ihres Widerspruchs als verbindlich erklärt wurde;
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1832. in S. Koch g. Koch, wo dem Ehemann das ausschließliche Recht
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Verwaltung und unter Beschränkungen zur Veräußerung der Acquästobjekte
gesprochen wurde.
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4) Maurenbrecher Pr. R. § 559. vgl. mit § 548. Runde Eher. § 79.
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In manchen Partikularrechten ist dies gesetzlich bestimmt, z. B. in Frankfurt,
Hoffmann Frankf. Güterr. S. 79.
5) Der schon in einer Entscheidung von 1819 bei Pfeiffer VIII. 308. für
Immobilien im Miteigenthum der Chegatten und dann in anderen Entscheidungen
z. B. 1846 Kümmel g. Somborn, für Immobilien im Alleineigenthum
Frau ausgesprochene Satz, daß dem Ehemann eine ausschließliche Veräußerungsbefugniß ¬
nicht zustehe, ist mit der oben erwähnten Ansicht nicht zu verwechseln,
weil mit jenem Satz das Recht des Ehemanns zur Veräußerung solcher Immobilien ¬
nicht an den Konsens der Frau gebunden, sondern verneint ist.
6) O. A. G. E. 1846. z. S. Kümmel g. Somborn erkennt an, daß das
von der Chefrau auf ihren Namen erworbene Grundvermögen auch bei bestehender
Errungenschaftsgemeinschaft zufolge der Natur des Eigenthums der Substanz
nach der Disposition des Ehemanns nicht unterworfen sei.
7) Bewegliche Acquästobjekte, welche in die Wohnung des Ehemanns eingebracht ¬
sind, erscheinen hiermit als ihm beigewendet und seiner Verfügungsbefugniß ¬
unterworfen, selbst wenn sie zur Verwendung in einem von der Ehefrau
allein betriebnen Geschäft eingebracht worden sind. O. A. G. E. 1854 bei Heuser
Ann. III. 49. Vgl. oben § 105. Note 8. und § 108. Note 6.
8) S. oben § 107. Note 25.