Volltext : Kurhessisches Privatrecht (1)

§  109.  Errungenschaftsgemeinschaft.
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keinem  Zweifel  unterworfen.  Eine  Beschränkung  des  Veräußerungsrechts ¬
  über  Immobilien,  die  von  Manchen  für  gemeinrechtlich
gehalten ¬
  wird  *),  in  der  Art,  daß  Immobilien,  welche  zur  Errungenschaft ¬
  gehören,  nur  mit  Einwilligung  der  Ehefrau  veräußert  werden
dürfen,  hat  sich  im  hessischen  Recht  nicht  ausgebildet3).  Dagegen
ergiebt  sich  aus  dem  Umstand,  daß  die  Acquästobjekte  während  der
Ehe  in  dem  Eigenthum  desjenigen  Ehegatten  stehen,  der  die  Acquisitionshandlung ¬
  vorgenommen  hat,  daß  der  Ehemann  nur  über
diejenigen  Objekte  der  Substanz  nach  verfügen  kann,  welche  in
seinem  Eigenthum  stehen,  und
nur  solche  für  seine  Schulden
pfandbar  sind.  Ueber  Objekte,  welche  in  dem  Eigenthum  der
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Frau  stehen,  kann  er,  auch  wenn  sie  Acquästobjekte  sind,  der  Subvel ¬
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stanz  nach  nicht  verfügen*)  sofern  ihm  nicht  das  Verfügungsrecht
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von  der  Ehefrau  eingeräumt  ist  ?).  Indessen  kann  der  Ehemann
K  335.10
das  Forderungsrecht,  welches  mit  Erwerbung  eines  Acquästobjekts
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für  die  Errungenschaftsmasse  entstehts),  auch  während  der  Ehe
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zu  gewährenden  Nachlaß  am  Pachtgeld  für  die  im  Pachtvertrag  als  Mitpächterin
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aufgeführte  Ehefrau  ungeachtet  ihres  Widerspruchs  als  verbindlich  erklärt  wurde;
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1832.  in  S.  Koch  g.  Koch,  wo  dem  Ehemann  das  ausschließliche  Recht
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Verwaltung  und  unter  Beschränkungen  zur  Veräußerung  der  Acquästobjekte
gesprochen  wurde.
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4)  Maurenbrecher  Pr.  R.  §  559.  vgl.  mit  §  548.  Runde  Eher.  §  79.
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In  manchen  Partikularrechten  ist  dies  gesetzlich  bestimmt,  z.  B.  in  Frankfurt,
Hoffmann  Frankf.  Güterr.  S.  79.
5)  Der  schon  in  einer  Entscheidung  von  1819  bei  Pfeiffer  VIII.  308.  für
Immobilien  im  Miteigenthum  der  Chegatten  und  dann  in  anderen  Entscheidungen
z.  B.  1846  Kümmel  g.  Somborn,  für  Immobilien  im  Alleineigenthum
Frau  ausgesprochene  Satz,  daß  dem  Ehemann  eine  ausschließliche  Veräußerungsbefugniß ¬
  nicht  zustehe,  ist  mit  der  oben  erwähnten  Ansicht  nicht  zu  verwechseln,
weil  mit  jenem  Satz  das  Recht  des  Ehemanns  zur  Veräußerung  solcher  Immobilien ¬
  nicht  an  den  Konsens  der  Frau  gebunden,  sondern  verneint  ist.
6)  O.  A.  G.  E.  1846.  z.  S.  Kümmel  g.  Somborn  erkennt  an,  daß  das
von  der  Chefrau  auf  ihren  Namen  erworbene  Grundvermögen  auch  bei  bestehender
Errungenschaftsgemeinschaft  zufolge  der  Natur  des  Eigenthums  der  Substanz
nach  der  Disposition  des  Ehemanns  nicht  unterworfen  sei.
7)  Bewegliche  Acquästobjekte,  welche  in  die  Wohnung  des  Ehemanns  eingebracht ¬
  sind,  erscheinen  hiermit  als  ihm  beigewendet  und  seiner  Verfügungsbefugniß ¬
  unterworfen,  selbst  wenn  sie  zur  Verwendung  in  einem  von  der  Ehefrau
allein  betriebnen  Geschäft  eingebracht  worden  sind.  O.  A.  G.  E.  1854  bei  Heuser
Ann.  III.  49.  Vgl.  oben  §  105.  Note  8.  und  §  108.  Note  6.
8)  S.  oben  §  107.  Note  25.
            
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