Metadaten : Christoph, Franz: ¬Die ländlichen Gemeingüter (Allmenden) in Preussen

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Dann  werden  diese  Gemeingüter  nicht  mehr  an  bestimmte  Berechtigte
vergeben,  sondern  unter  Berücksichtigung  der  a.  a.  O.  bemerkten
Normen  verpachtet.  Der  so  erreichte  Vorteil  besteht  darin,  daß  auf
diese  Weise  den  früheren  Berechtigten  ihre  Anteile  nützlich  bewahrt,
durch  Verpachtung  eine  höhere  Kultur  und  ein  höherer  Gewinn  wie
vordem  zu  erzielen  wäre,  die  Gemeindekasse  wirksam  unterstützt  und
landbedürftige  kleine  Leute  mit  Grund  und  Boden  versorgt  werden
könnten1)
Sind  später  die  Finanzen  der  betr.  Gemeinde  günstig,  so  ist
noch  ein  bestimmter  Prozentsatz,  vielleicht  10  Proz.  der  Erträge,  auf
die  über  40  Jahre  alten  Allmendberechtigten  zu  verteilen.
Eine  Regelung  des  Auenrechts  in  den  Provinzen  Schlesien,
Brandenburg  und  Pommern  ist  nach  Möglichkeit  anzustreben.  Dieselbe ¬
  kann  erst  auf  Grund  genauer  örtlicher  Nachforschungen  erfolgen
und  ist  zweckmäßig  mit  der  Erweiterung  des  Allmendbesitzes  zu  verbinden. ¬

Es  sind  nach  ministerieller  Anweisung  diejenigen  Beamten  resp.
Privatpersonen  zu  bestimmen,  welchen  als  Regierungskommission
die  Feststellung  und  Nutzbarmachung  der  Öd-,  Heide-  und  sonstigen
Flächen  usw.  (vergl.  Seite  91)  obliegen  soll  2).
Die  Landesversicher  ungsanstalten,  Landeskulturrentenbanken,  Kreditkassen ¬
  sind  anzuweisen,  mehr  als  bisher  ihre  Geldsummen  zur
Begründung  neuer  Allmenden  und  Kulturgenossenschaften  zur  Verfügung ¬
  zu  stellen.  Es  wird  jedoch  die  Beleihung  der  Gemeingüter  den
vorgenannten  Anstalten  und  den  preußischen  Landschaften  nur  dann  empfohlen, ¬
  wenn  die  Gemeinden  sich  verpflichteten,  dieselben  unter  Staatsaufsicht ¬
  zu  stellen  und  bei  Forstgrundstücken  eine  Versicherung  gegen
1)  Ein  ähnliches  Verfahren  wurde  von  einem  mir  näher  bekannten,  tüchtigen  Kommissar ¬
  öfters  zum  Vorteile  der  Gemeindemitglieder  angewandt.
2)  Wir  würden  folgende  Zusammensetzung  vorschlagen:  je  ein  Forstbeamter,  ein
wissenschaftlich  und  praktisch  gebildeter  Landwirt,  ein  Vermessungsinspektor  der  Landeskulturbehörde, ¬
  ein  Jurist  derselben,  ein  Meliorationsbaubeamter  und,  wenn  nötig  ein  Beamter
der  Moorversuchsstation.  Ortlich  beratende  Mitglieder  könnten  aus  den  Kreisausschüssen
genommen  werden.
Die  betr.  Kommission  wäre  zeitweise  durch  mittlere  und  niedere  Verwaltungs-  und
technische  Beamte  zu  verstärken,  um  genaue  Grundlagen  für  die  Landeskultur  ausarbeiten
zu  können.  Da  ja  nur  eine  zeitweise  Tagung  der  Kommission  stattfinden,  die  Beamten
vielfach  bei  Behörden  im  selben  Ort  beschäftigt  sein  müssen,  sind  weder  erhebliche  Kosten
noch  Mühen  hieraus  zu  erwarten.  Von  den  Forstbehörden,  Landwirtschaftskammern,  Landeskulturbehörden, ¬
  Versuchsstationen,  Meliorationsbauinspektionen,  landwirtschaftlichen  Vereinen
ist  zu  erwarten,  daß  sie  die  Tätigkeit  der  Landeskulturkommission  nach  Möglichkeit  zu  unterstützen ¬
  suchen,  denn  es  handelt  sich  um  allgemeine  Kultur-  und  Volkswirtschaftsinteressen.
Abhandlungen  d.  staatsw.  Seminars  z.  Jena,  Bd.  III,  Heft  2.
Christoph,  Die  ländlichen  Gemeingüter  in  Preußen.
            
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