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Dann werden diese Gemeingüter nicht mehr an bestimmte Berechtigte
vergeben, sondern unter Berücksichtigung der a. a. O. bemerkten
Normen verpachtet. Der so erreichte Vorteil besteht darin, daß auf
diese Weise den früheren Berechtigten ihre Anteile nützlich bewahrt,
durch Verpachtung eine höhere Kultur und ein höherer Gewinn wie
vordem zu erzielen wäre, die Gemeindekasse wirksam unterstützt und
landbedürftige kleine Leute mit Grund und Boden versorgt werden
könnten1)
Sind später die Finanzen der betr. Gemeinde günstig, so ist
noch ein bestimmter Prozentsatz, vielleicht 10 Proz. der Erträge, auf
die über 40 Jahre alten Allmendberechtigten zu verteilen.
Eine Regelung des Auenrechts in den Provinzen Schlesien,
Brandenburg und Pommern ist nach Möglichkeit anzustreben. Dieselbe ¬
kann erst auf Grund genauer örtlicher Nachforschungen erfolgen
und ist zweckmäßig mit der Erweiterung des Allmendbesitzes zu verbinden. ¬
Es sind nach ministerieller Anweisung diejenigen Beamten resp.
Privatpersonen zu bestimmen, welchen als Regierungskommission
die Feststellung und Nutzbarmachung der Öd-, Heide- und sonstigen
Flächen usw. (vergl. Seite 91) obliegen soll 2).
Die Landesversicher ungsanstalten, Landeskulturrentenbanken, Kreditkassen ¬
sind anzuweisen, mehr als bisher ihre Geldsummen zur
Begründung neuer Allmenden und Kulturgenossenschaften zur Verfügung ¬
zu stellen. Es wird jedoch die Beleihung der Gemeingüter den
vorgenannten Anstalten und den preußischen Landschaften nur dann empfohlen, ¬
wenn die Gemeinden sich verpflichteten, dieselben unter Staatsaufsicht ¬
zu stellen und bei Forstgrundstücken eine Versicherung gegen
1) Ein ähnliches Verfahren wurde von einem mir näher bekannten, tüchtigen Kommissar ¬
öfters zum Vorteile der Gemeindemitglieder angewandt.
2) Wir würden folgende Zusammensetzung vorschlagen: je ein Forstbeamter, ein
wissenschaftlich und praktisch gebildeter Landwirt, ein Vermessungsinspektor der Landeskulturbehörde, ¬
ein Jurist derselben, ein Meliorationsbaubeamter und, wenn nötig ein Beamter
der Moorversuchsstation. Ortlich beratende Mitglieder könnten aus den Kreisausschüssen
genommen werden.
Die betr. Kommission wäre zeitweise durch mittlere und niedere Verwaltungs- und
technische Beamte zu verstärken, um genaue Grundlagen für die Landeskultur ausarbeiten
zu können. Da ja nur eine zeitweise Tagung der Kommission stattfinden, die Beamten
vielfach bei Behörden im selben Ort beschäftigt sein müssen, sind weder erhebliche Kosten
noch Mühen hieraus zu erwarten. Von den Forstbehörden, Landwirtschaftskammern, Landeskulturbehörden, ¬
Versuchsstationen, Meliorationsbauinspektionen, landwirtschaftlichen Vereinen
ist zu erwarten, daß sie die Tätigkeit der Landeskulturkommission nach Möglichkeit zu unterstützen ¬
suchen, denn es handelt sich um allgemeine Kultur- und Volkswirtschaftsinteressen.
Abhandlungen d. staatsw. Seminars z. Jena, Bd. III, Heft 2.
Christoph, Die ländlichen Gemeingüter in Preußen.