Full text : Theoretisch-practischer Commentar über seines Vaters, Johann Ludwig Schmidts practisches Lehrbuch von gerichtlichen Klagen und Einreden (2)

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2)  daß  die  Nachbarn  und  andere  Einwohner  es
fuͤr  der  Beklagten  Kind  gehalten.
)  daß  der  Vater  es  in  seinem  letzten  Willen
sein  Kind  genennt  x);
4)  daß  er  gerichtlich  oder  außergerichtlich  sich  fur
dessen  Vater  ausgegeben  y);
5)  daß  es  ihm  sehr  äͤhnlich  sehe;
6)  daß  schon  einmal  vor  Gericht  über  die  Kindschaft =
  gesteitten  worden,  und  die  Sentenz  für  das
Kind  ausgefallen.
Ob  nun  gleich  durch  dieses  alles  keine  Gewißheit
erlangt  wird,  daß  Jemand  ein  Kind  des  Andern  sey,
so  wird  doch  dadurch  so  viel  bewürkt,  daß  dieser  das  Gegentheil =
  darthun  muß  2).
II.  Besonders,  in  Ansehung  des  Vaters.  Hier
hat  Kläger  beyzubringen,  daß  er  in  dessen  stehender
Ehe  gebohren  worden  a).  Dazu  dienen  die  Kirchenbücher, =
  worein  die  Gebohrnen  und  deren  Aeltern  getragen =
  werden  b).  Die  Rechtsregel:  pater  est,  quem
justae  nuptiae  demonstrant,  streitet  hier  für  das
Kind.
III.  Jn  Ansehung  der  Mutter.  Da  braucht
der  Kläger  nur  darzuthun,  daß  er  von  ihr  zur  Welt  gebracht =
  worden,  welches  durch  die  Hebamme,  oder  andere =

x)  L.  27.  §.  1.  D.  de  inoffic.  testam.
y)  Henoch  de  arbitrar.  judic  quaest.  Lib.  II.  Cap.  89
num.  79.
z)  §.  fin.  I.  de  adopt.
a)  L..  10.  D.  de  his,  qui  sui  vel.  al.  jur.  L.  15.  14.  C.  de
probation.
b)  Carpzou  P.  I.  Const.  16.  def.  26.
            
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