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2) daß die Nachbarn und andere Einwohner es
fuͤr der Beklagten Kind gehalten.
) daß der Vater es in seinem letzten Willen
sein Kind genennt x);
4) daß er gerichtlich oder außergerichtlich sich fur
dessen Vater ausgegeben y);
5) daß es ihm sehr äͤhnlich sehe;
6) daß schon einmal vor Gericht über die Kindschaft =
gesteitten worden, und die Sentenz für das
Kind ausgefallen.
Ob nun gleich durch dieses alles keine Gewißheit
erlangt wird, daß Jemand ein Kind des Andern sey,
so wird doch dadurch so viel bewürkt, daß dieser das Gegentheil =
darthun muß 2).
II. Besonders, in Ansehung des Vaters. Hier
hat Kläger beyzubringen, daß er in dessen stehender
Ehe gebohren worden a). Dazu dienen die Kirchenbücher, =
worein die Gebohrnen und deren Aeltern getragen =
werden b). Die Rechtsregel: pater est, quem
justae nuptiae demonstrant, streitet hier für das
Kind.
III. Jn Ansehung der Mutter. Da braucht
der Kläger nur darzuthun, daß er von ihr zur Welt gebracht =
worden, welches durch die Hebamme, oder andere =
x) L. 27. §. 1. D. de inoffic. testam.
y) Henoch de arbitrar. judic quaest. Lib. II. Cap. 89
num. 79.
z) §. fin. I. de adopt.
a) L.. 10. D. de his, qui sui vel. al. jur. L. 15. 14. C. de
probation.
b) Carpzou P. I. Const. 16. def. 26.