Goldschmtdtr Entwurf rtnkS prrnß. Handtl-grfetzbuch-. 315
Zweitens. Dieser unabweisbaren Consequenz wird mit fol-
gendem Argument entgegengetreten:
„Es sei die Absicht der Contrahente», nicht allein mit dm
Einlagen Geschäfte zu machen, sondern auch mit dem erzielten
Gewinn, behufs Vergrößerung und Erleichterung des
Betriebs" (Brtnckmann S. 162 Not. 7. Motive S. 61. 62).
Allein diese Präsumtion erscheint zu willkührlich, um einer
ernsten Widerlegung zu bedürfen. Jeder Gesellschafter bringt ein
gewisses Maaß von Capital oder auch von Arbeit ein. Darauf
beschränkt sich seine Verpflichtung. So wenig er zu einer Vergrößerung
seines Beitrags aus eigenem Vermögen angehaltm werden kann, so
wenig darf diese Vergrößerung ihm wider seinen Willen auf einem
Umwege aufgezwungen werden. Läßt sich der bezweckte Umfang
des Geschäftsbetriebs mit den zusammen geschossenen Mitteln
nicht erreichen, so muß die Gesellschaft sich auflöscn, und ein
jeder Socius mag sich selbst zuschretben, daß bet Eingehung des
Vertrags nicht eine allmählige Vergrößerung des Grundvermögens
durch Capitalisirung des Gewinns oder auf andere Weise ausbe-
dungen ist. Genügen die vorhandenen Mittel, so erscheint es als
schreiendste Ungerechtigkeit, einem Gesellschafter wider seinen Willen
die Früchte seines Capitals oder seiner Arbeit zu entziehen, um die-
selben zu einem mit vergrößerten Gefahren verknüpften umfangreicheren
Geschäftsbetrieb zu verwenden. Nicht einmal durch Rücktritt vom
Vertrage könnte er sich dieser Belastung entziehen, sofern durch Ver-
abredung einer gewissen Societätsdauer jede willkührliche Auflösung
ausgeschlossen ist (Motive S. 62).
Als Surrogat des ausgeschlossenen Gewinnbezugs dient das
Recht, die erforderlichen Unterhaltskosten aus dem Gesell-
schaftsvermögen zu beziehen — ja nicht einmal allgemein, wie Brtnck-
mann will (S. 153. 154), sondern nur in Ermangelung ander-
weitigen Vermögens.
Ob man die ganze Tragweite dieser Vorschriften übersehen hat?
An die Stelle der gleichmäßigen Gcwinnvertheilung an sämmtliche
Gesellschafter tritt ein Almosen für den armen Genossen, zu
welchem er nur durch jederzeitige Aufdeckung seiner Ver-
mögensverhältntsse gelangen kann! Aus der particulären
Erwerbsgemeinschaft muß sich schließlich eine universelle Güter-
gemeinschaft bilden, da das Privatvermögen zum Privatgebrauch