Objekt : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 1, Abt. 2)

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verstorbenen  ober  abgetheilten  Stiefkindern  Statt  hat:
so  muß  auch  das  Naͤhmliche  in  dem  gegenwaͤrtigen  Falle,
vo  Stiefkinder  wirklich  vorhanden  und  noch  nicht  abgetheilt, =
  noch  wie  gleich  folgt,  wirklich  abzutheilen  sind,
Statt  haben.  Denn  in  Rücksicht  der  Stiefaltern  ist
es  vollkommen  einerley,  gar  keine  Stiefkinder  zu  haben, ¬
  oder  nur  allein  solche,  mit  welchen  die  vorhandene ¬
  G.  G.  und  Einkindschaft  aufgelöst  wird,  und  die
aus  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen,  wenn  welches
vorhanden  wäre,  ihren  Kindstheil  der  Regel  nach  erhalten ¬
  könnten,  zufalliger  Weise  aber  nicht  erhalten,
und  daher  in  so  weit  für  todt  zu  achten  sind.  —  Eben
so  können  in  Rücksicht  des  zweyten  Arguments  die
Stiefkinder  nicht  angehalten  werden,  aus  ihrem  bereits
eigenthümlich  besessenen  oder  kuͤnftig  erst  zu  erlangenden ¬
  Vermögen  die  in  Frage  liegenden  Schulden  auch
nur  nach  der  sie  treffenden  Rate  zu  zahlen.  Denn  sie
sind  die  bloßen  Erben  der  alterlichen  Masse,  obgleich
sie  es  aus  einem  Vertrage  sind,  und  daher  aus  diesem ¬
  Titel  allein  nicht  zu  erwähnten  Schulden  verbunden; ¬
  wenn  aber  die  Vortheile  der  Erbschaft  hinwegfallen, ¬
  so  fällt  auch  die  Last  derselben  hinweg.  Ganz
anders  ist  es  mit  dem  überlebenden  Stiefvater  oder
der  Stiefmutter  beschaffen;  denn  diese  können  des  gegenwärtigen ¬
  Sprachgebrauches  ungeachtet  nicht  im  juristischen ¬
  Sinne  die  wahren  und  bloßen  Erben  des  verstorbenen =
  Ehegatten  genannt  werden;  da  die  wahre
Erbschaft  in  einer  Succession  in  solchen  Gütern  besteht, =
  die  bisher  einem  anderen  und  keinesweges  mir
zustanden,  und  man  die  ganze  Natur  der  Bambergischen =
  G.  G.,  wenn  man  hier  von  diesen  Grundsatzen ¬

            
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