Objekt : ¬Die universelle Nachfolge von Todeswegen nach dem heutigen römischen Rechte (100)

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§.  49.
In  Uebereinstimmung  mit  der  Absicht,  den  Willen
des  Erblassers  aufrecht  zu  erhalten,  gewährt  das  prätorische =
  Recht  in  manchen  Fallen  eine  bonorum  possessio, ¬
  in  welchen  nach  Civilrecht  keine  Erbfolge  Statt
fände  1).  So  erhalten:
1)  Alle,  welche  unter  einer  Bedingung  gültig  eingesetzt ¬
  sind,  vorläufig  noch  vor  deren  Eintritt
eine  bonorum  possessio  2),  ohne  Unterschied,
welcher  Art  die  Bedingung  sey  3).  Würde  indessen ¬
  die  Bedingung  nicht  erfüllt,  so  würde  die
bonorum  possessio  wirkungslos,  es  wåre  denn,
daß  das  ganze  Testament  dadurch  fiele  und  der
bedingt  Eingesetzte  auch  ab  intestato  erbte,  oder
daß  demselben,  wenn  er  uͤbergangen  waͤre,  bonorum ¬
  possessio  contra  tabulas  zukâme  *);
wo  dann  die  bonorum  possessio  secundum  ta
bulas  ihrer  Wirkung  nach  als  bonorum  possessio ¬
  ab  intestato  oder  contra  tabulas  behandelt ¬
  würde  5)
Versteht  sich,  wenn  das  Testament  außer  dem  Mangel,
1)
von  welchem  das  prätorische  Recht  absieht,  an  keiner  Fehlerhaftigkeit =
  leidet.
2)  D.  ht.,  l.  6.  Hi  demum  sub  conditione  heredes  instituti
bonorum  possessionem  secundum  tabulas,  etiam  pendelite
conditione  necdum  impleta  petere  possunt,  qui  utiliter  sunt
instituti;  quod  si  inutiliter  quis  sit  institutus,  nec  ad  bonorum ¬
  possessionem  inutilis  institutio  proficit.
3)  D.  de  hercd.  inst.,  XXVIII.  5.  l.  23.  §.  1.—  ht.,  l.  2.  9.  1.
            
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