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§. 19.
Vom Irrthum und von der Unwissenheit insbesondere. ¬
Allerdings unterscheiden die Römer den error juris et
facti*). Keineswegs aber deshalb, weil sich derselbe auf
ein Rechtsgeschäft bezieht, dessen Seite gar nicht in Betracht ¬
kommt, sondern weil es sich hier davon handelt, ob
ein Satz des äußeren Gesetzes, oder ein Verhältniß menschlicher ¬
Handlung angeschlagen wird. Daher läßt sich auch
erklären, warum in manchen Beziehungen des menschlichen
Lebens auf Jrrthum gar nicht geachtet wird, wenn nämlich
mit dem Ablaufe einer Zeit2), mit dem Empfange einer
Habe?), mit Verstoß gegen ein Gesetz u. s. w. eine obligatio -
entsteht: oftmals wird vom error Alles abhängig gemacht, ¬
wie z. B. bei der condictio indebiti: auch kann ein
Unmündiger überall, wo bei einem Andern die Berücksichtigung ¬
des Jrrthums entschuldigt, die Beziehung auf seine Jngend =
nehmen*).
Zwar kann nicht Jeder das System des Rechts kennen,
aber der, welcher nicht Jurist ist, soll bei den Juristen sich
Raths erholen*), und wer dies unterläßt, ist in culpa. Jedoch ¬
ist dieses im Geiste der Billigkeit strenge Princip etwas
im Sinne der Milde geändert worden:
1) Es soll darauf ankommen, ob durch den Rechtsirrthum
uns ein Gewinn entgeht, oder ob man Schaden hat. Wie
1) 1. 1. D. 22. 6. Uebrigens ist es schwer, in einzelnen
Fällen das Fattische und Juristische herauszufühlen. Das Letztre
muß z. B. der Richter erkennen- und dies ist es, was er durch
Schlüsse zu seinem officio macht, daher auch in dieser Beziehung ¬
das Irren über einen Rechtsgrund der Gewohnbeit eine
ignorantia juris ist. Püchta vom Gewohnheitsrecht II. V. Cap.
§. 4.
2) 1. 2. §. 15. 16. D. 41. 4. 1. 8. Cod. 2. 21. l. 3. Cod. 7. 39.
3) 1. 1. pr. und §. 3. D. 4. 9.
4) 1. ult. D. 22. 6. das generaliter in 1. 29. D. 12. 6.
5) 1. 2. D. 22. 6.