Metadaten : Gemeines deutsches Civilrecht (1)

—  39.  —
:
§.  19.
Vom  Irrthum  und  von  der  Unwissenheit  insbesondere. ¬

Allerdings  unterscheiden  die  Römer  den  error  juris  et
facti*).  Keineswegs  aber  deshalb,  weil  sich  derselbe  auf
ein  Rechtsgeschäft  bezieht,  dessen  Seite  gar  nicht  in  Betracht ¬
  kommt,  sondern  weil  es  sich  hier  davon  handelt,  ob
ein  Satz  des  äußeren  Gesetzes,  oder  ein  Verhältniß  menschlicher ¬
  Handlung  angeschlagen  wird.  Daher  läßt  sich  auch
erklären,  warum  in  manchen  Beziehungen  des  menschlichen
Lebens  auf  Jrrthum  gar  nicht  geachtet  wird,  wenn  nämlich
mit  dem  Ablaufe  einer  Zeit2),  mit  dem  Empfange  einer
Habe?),  mit  Verstoß  gegen  ein  Gesetz  u.  s.  w.  eine  obligatio -
  entsteht:  oftmals  wird  vom  error  Alles  abhängig  gemacht, ¬
  wie  z.  B.  bei  der  condictio  indebiti:  auch  kann  ein
Unmündiger  überall,  wo  bei  einem  Andern  die  Berücksichtigung ¬
  des  Jrrthums  entschuldigt,  die  Beziehung  auf  seine  Jngend =
  nehmen*).
Zwar  kann  nicht  Jeder  das  System  des  Rechts  kennen,
aber  der,  welcher  nicht  Jurist  ist,  soll  bei  den  Juristen  sich
Raths  erholen*),  und  wer  dies  unterläßt,  ist  in  culpa.  Jedoch ¬
  ist  dieses  im  Geiste  der  Billigkeit  strenge  Princip  etwas
im  Sinne  der  Milde  geändert  worden:
1)  Es  soll  darauf  ankommen,  ob  durch  den  Rechtsirrthum
uns  ein  Gewinn  entgeht,  oder  ob  man  Schaden  hat.  Wie
1)  1.  1.  D.  22.  6.  Uebrigens  ist  es  schwer,  in  einzelnen
Fällen  das  Fattische  und  Juristische  herauszufühlen.  Das  Letztre
muß  z.  B.  der  Richter  erkennen-  und  dies  ist  es,  was  er  durch
Schlüsse  zu  seinem  officio  macht,  daher  auch  in  dieser  Beziehung ¬
  das  Irren  über  einen  Rechtsgrund  der  Gewohnbeit  eine
ignorantia  juris  ist.  Püchta  vom  Gewohnheitsrecht  II.  V.  Cap.
§.  4.
2)  1.  2.  §.  15.  16.  D.  41.  4.  1.  8.  Cod.  2.  21.  l.  3.  Cod.  7.  39.
3)  1.  1.  pr.  und  §.  3.  D.  4.  9.
4)  1.  ult.  D.  22.  6.  das  generaliter  in  1.  29.  D.  12.  6.
5)  1.  2.  D.  22.  6.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer