fullscreen : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (7)

I.  Hauptst.  Von  deutschen  Ehestandsrechten.  19
lange  eine  rechtliche  Vermuthung,  bis  das  Gegentheil
erwiesen  wird  —  —  Diese  rechtliche  Vermuthung
erhält  aber  4)  dann  eine  gedoppelte  Verstaͤrkung,
wenn  die  zugebrachten  Kinder  ganz  kein  eigenes  Vermoͤgen ¬
  besizen;  indem  hier  angenommen  werden  muß,
daß  der  Stiefvater,  oder  die  Stiefmutter,  stillschweigend ¬
  schon  zu  der  gemeinschaftlichen  Erziebung  und
Ernaͤhrung  solcher  Kinder  sich  auheischig  gemacht  haben ¬
  VV).
d.)  Was  so  eben  von  der  Erziehung  und  Ernaͤhrung ¬
  der  gemeinschaftlichen  Kinder  angefuͤhrt  wurde,
das  gilt  auch  von  ihrer  Ausstattung  ww).  Die  Ausstattung =
  zugebrachter  Kinder  hingegen  liegt  in  keinem
Falle  der  ehelichen  Gesellschaft  ob,  sondern  wird  von
dem  eigenen  Vermoͤgen  solcher  Kinder,  oder  wenn  sie
keines,  oder  wenigstens  nicht  hinreichendes  haben
aus  den  Guͤtern  ihres  leiblichen  Vaters,  oder  ihrer
leiblichen  Mutter,  bestritten  XX).
II.)  Aller  Aufwand,  welchen  die  der  Gesellschaft
zugehoͤrigen  Guͤter  veranlaßen,  ist,  wie  die  Natur
der  Sache  das  mit  sich  bringt,  der  Einbuße  beizurechnen. ¬
  Die  Verschiedenheit  der  Kosten,  ob  sie  naͤmlich
groß  oder  klein,  nuͤzlich,  nothwendig,  oder  blos  willkuͤhrlich ¬
  waren,  ferner,  ob  sie  mit  dem  Ertrage  im
Verhaͤltniße  stehen,  oder  nicht,  kann  auch  dabei  durchaus ¬
  in  keine  Betrachtung  kommen.
III.)  Daßelbe  findet  bei  denjenigen  Ausgaben  statt,
die  auf  solche  Sachen,  welche  entweder  dem  Manne,
oder
vv)  Griesinger  a.  a.  O.  S.  450.  folg.
ww)  Leuterbach  1.  c.  §.  25.  und  in  Diss.  de  societate
bonor.  conjug.  Cap.  5.  §.  7.
xx)  Louterbach  Diss.  cit.  de  aere  alieno.  §.  20.  n.  4.  5.
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