Metadaten : Auserlesene Rechtsfälle und Ausarbeitungen (1)

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Execution  zulässig  sind,  da  sie  auf  ein  verbietendes
Gesetz  gebaut  ist,  und  der  Kläger  in  dolo  wäre,
wenn  es  ihr  am  rechtlichen  Grunde  nicht  mangelt,.
Danz  Grundsätze  des  ordentlichen  Prozesses
§.  186.
andern  Theils  hat  sich  der  Kläger  auf  diese  Eimeden
eingelassen  und  unter  beyden  Theilen  ist  darüber  im
Beweisverfahren  schlüssig  verhandelt  worden.
Es  ist  also  zwar  diese  Einrede  noch  zulässig,  aber
da  der  Beklagte  den  ilim  durch  das  Interlocut  vom  8.
Julius  1797.  auferlegten  Beweis  offenbar  versäumt  hat,
so  kömmt  es  nunmehr  blos  auf  die  Entscheidung  der
Fragen  an:  I.  Ist  die  Einrede  des  Beklagten,  dass  der
Contract  wegen  der  hochfürstlich  wirzburgischen  Verordnung ¬
  ungültig  sey,  gegründet?  II.  Wenn  aber  auch
der  Vertrag  nicht  ungültig  ist,  was  wirkt  der  Vertrag
und  die  hochfürstlich  wirzburgische  Verordnung  A)  in
Hinsicht  auf  die  Klage,  B)  was  in  Hinsicht  auf  die
Widerklage?
§.  23.
1.  Was  die  erste  Frage  betrifft,  so  verbietet  die
von  beyden  Theilen  als  bekannt  angenommene  hochfürstlich -
  wirzburgische  Verordnung  allen  Aufkauf
des  Getraids  über  die  darin  bestimmte  Summe  von  4
und  10  Malter  (§.  14.),  sogar  ist  die  Strase  der  Confiscation -
  auf  die  Uebertrettung  festgesetzt;  man  sollte
            
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