Full text : Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 21 = N.F. Bd. 1 (1856))

14. Samstag den 24. Mai 1856. 21. Jahrgang

14.1. Die Vorschrift des Taxgesetzes von 1852 Art. 23 über das Erforderniß öffentlicher Urkunden bei Immobiliarverträgen ist keine civilrechtliche

Samstag den 24. Mai 1856. 21. Jahrgang. M 11

Blätter
für
Uechtsanwendung
zunächst in Bayern.

Inhalt: Die Vorschrift des Taxgesetzes von 1852 Art. 23 über das Erfordere
niß öffentlicher Urkunden bei I mm obi li a rv er träger: ist keine civilrecht-
liche. — Bestimmungen über Eheschcidungsstrafen im Ebevertrage.
Stipulatio turpia. — Debitverbandlungen in Verlassenschaftsakten.
Rechtsmittel gegen die desfallsigen Verfügungen. — Separationsrecht
und Faustunterpfand an einem Waarenlager und den Ausständen einer
Handlung im Universalkonkurse auf Grund einfacher Zusicherung in
Anspruch genommen. —- Klage aus einer Expromission. Begründung.
Beweissatz. — Widersprechende Einreden als unvereinbar nach den
Umständen des Falles auch unzulässig. — Beweiskraft des Grund-
steuerkatasters. — Miszelle.

Die Vorschrift des Targefetzes von 1852 Art. 23
über das Erforderniß öffentlicher Urkunden bei Im-
mobiliarverträgen ist keine civilrechtliche.
Ein Mann der Ordnung thut Verfchiednes nicht zugleich;
Es liegt das Rechts gebiet nicht im Finanzenreich.
Der Art. 23 des Taxregulativs vorn 28. Mai
1852 (Gesetzbl. S. 301 u. ff.) bestimmt:
„Ueber alle Verträge, welche die Besitzveränderung
oder das Eigenthum unbeweglicher Sachen oder die-
sen gleich geachtete Rechte betreffen, sowie über alle
Verträge, welche dingliche Rechte an unbeweglichen
Sachen betreffen, müssen öffentliche Urkunden errich-
tet werden.
Allen Behörden und Stellen ist untersagt, die
Umschreibung des Erwerbs- oder Besitztitels über
besagte Immobilien oder ihnen gleichgeachtete Rechte
in den Steuer-, Lager-, Grund- oder Hypotheken-
büchern eher vorzunehmen, als der Ausweis über
die Entrichtung oder Hinterlegung der treffenden
Taxen vorgelegt ist."
Es wurde null in neuerer Zeit die Frage an-
geregt, ob die Nichtbefolgung dieser gesetzlichen Be-
stimmungen eine Nichtigkeit der fraglichen Verträge
zur Folge habe, mit anderen Worten, ob in seilen
Neue Folge I. Band.

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