Object : Pandekten (2)

§  104.  Spiel.
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jeden  Theil  die  Gefahr  der  ihm  zugesagten  Sache  trifft,  daß  ihm  aber
auch  deren  Nutzungen  gebühren.
Beide  Theile  haben  beim  Tausch  die  Rechte  und  Pflichten  von
Verkäufern.  Dies  gilt  namentlich  für  Zusagen  und  Mängel,*  wie
auch  wegen  Verletzung  über  die  Hälfte.
Bereits  die  Römer  erklärten  beim  Tauschvertrage  jeden  Theil
dazu  verbunden,  den  anderen  zum  Eigenthümer  der  Tauschsache
zu  machen.5  Es  lag  hierin  ein  Unterschied  vom  Verkaufe,  derzeit  gilt
das  Gleiche  auch  beim  Kaufvertrage.“
II.  Spiel  und  Wette.
§  104.  Spiel.
Spiel  ist  die  Vereinbarung  von  Gewinn  und  Verlust
unter  entgegengesetzten  Bedingungen  aus  Spiellust,  d.  h.
um  durch  Wagen  und  Gewinnen  die  Zeit  zu  vertreiben.
Das  Spiel  steht  im  Gegensatze  zu  ernsten,  dem  Leben  und  der
bürgerlichen  Gesellschaft  nützlichen  Beschäftigungen.  Es  ist  unnütz
oft  sogar  verderblich,  denn  ungezügelte  Spiellust  untergräbt  häufig
das  Wohl  einzelner,  ja  ganzer  Gesellschaftskreise.
Daher  war  das  Spielen  um  Geld  und  Geldeswerth  in  Rom
wenigstens  bis  Justinian  strafbar  und  bildete  auch  im  justinianischen
Rechte  einen  nichtigen  Vertrag.?  Es  wurde  keine  Klage  aus  ihm  gewährt,
  und  das  gezahlte  durfte  zurückgefordert  werden;  erst  in  50
die  Rückforder
Jahren  verjähi
Gewisse  Kampfspiele  jedoch
ng.
———— -

galten  als  erlaubt  und  sogar  als  löblich.  Daher  waren  Klagen  aus
ihnen  bis  zu  einem  gewissen  Betrage  zulässig.
Heutzutage  belegt  das  Strafgesetzbuch  unter  gewissen  Voraussetzungen ¬
  das  Spielen  mit  öffentlicher  Strafe,  namentlich  gewerbemäßiges ¬
  Glücksspiel.“  Strafbare  Spielgeschäfte  sind  als  gegen  die
4)  l.  2  D.  h.  t.  19,  4.
5)  l.  1  pr.  D.  h.  t.  19,  4.
6)  Siehe  oben  Bd.  2  §  99  Anm.  29.
1)  Tit.  Dig.  de  aleatoribus  11,  5  Cod.  de  aleae  lusu  3,  43  —  durchaus  auf
Restitution  beruhend  —;  Wilda  in  der  Zeitschrift  für  deutsches  Recht  Bd.  8  n.  8
Bruck  über  Spiel  und  Wette  1868;  Krügelstein  über  den  begrifflichen  Unterschied
von  Spiel  und  Wette;  H.  Schuster,  das  Spiel  im  deutschen  Rechte  1878;  Schönhardt
Alea:  über  die  Bestrafung  des  Glücksspieles  im  älteren  römischen  Rechte  1885.
2)  l.  2  §  1  D.  h.  t.
3)  l.  1  §  2  C.  h.  t.  3,  43.
4)  Strafgesetzbuch  §§  284  u.  360  Ziff.  14.
            
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