§ 104. Spiel.
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jeden Theil die Gefahr der ihm zugesagten Sache trifft, daß ihm aber
auch deren Nutzungen gebühren.
Beide Theile haben beim Tausch die Rechte und Pflichten von
Verkäufern. Dies gilt namentlich für Zusagen und Mängel,* wie
auch wegen Verletzung über die Hälfte.
Bereits die Römer erklärten beim Tauschvertrage jeden Theil
dazu verbunden, den anderen zum Eigenthümer der Tauschsache
zu machen.5 Es lag hierin ein Unterschied vom Verkaufe, derzeit gilt
das Gleiche auch beim Kaufvertrage.“
II. Spiel und Wette.
§ 104. Spiel.
Spiel ist die Vereinbarung von Gewinn und Verlust
unter entgegengesetzten Bedingungen aus Spiellust, d. h.
um durch Wagen und Gewinnen die Zeit zu vertreiben.
Das Spiel steht im Gegensatze zu ernsten, dem Leben und der
bürgerlichen Gesellschaft nützlichen Beschäftigungen. Es ist unnütz
oft sogar verderblich, denn ungezügelte Spiellust untergräbt häufig
das Wohl einzelner, ja ganzer Gesellschaftskreise.
Daher war das Spielen um Geld und Geldeswerth in Rom
wenigstens bis Justinian strafbar und bildete auch im justinianischen
Rechte einen nichtigen Vertrag.? Es wurde keine Klage aus ihm gewährt,
und das gezahlte durfte zurückgefordert werden; erst in 50
die Rückforder
Jahren verjähi
Gewisse Kampfspiele jedoch
ng.
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galten als erlaubt und sogar als löblich. Daher waren Klagen aus
ihnen bis zu einem gewissen Betrage zulässig.
Heutzutage belegt das Strafgesetzbuch unter gewissen Voraussetzungen ¬
das Spielen mit öffentlicher Strafe, namentlich gewerbemäßiges ¬
Glücksspiel.“ Strafbare Spielgeschäfte sind als gegen die
4) l. 2 D. h. t. 19, 4.
5) l. 1 pr. D. h. t. 19, 4.
6) Siehe oben Bd. 2 § 99 Anm. 29.
1) Tit. Dig. de aleatoribus 11, 5 Cod. de aleae lusu 3, 43 — durchaus auf
Restitution beruhend —; Wilda in der Zeitschrift für deutsches Recht Bd. 8 n. 8
Bruck über Spiel und Wette 1868; Krügelstein über den begrifflichen Unterschied
von Spiel und Wette; H. Schuster, das Spiel im deutschen Rechte 1878; Schönhardt
Alea: über die Bestrafung des Glücksspieles im älteren römischen Rechte 1885.
2) l. 2 § 1 D. h. t.
3) l. 1 § 2 C. h. t. 3, 43.
4) Strafgesetzbuch §§ 284 u. 360 Ziff. 14.