Rechtsfall 103.
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gesehen hätten. Auch jedes Nachfragen sey vergeblich
gewesen. Manche hätten zwar zwei Männer nebst einer
Frau, mit ihrer Beschreibung übereinstimmend, gesehen
haben wollen, jedoch hinzugesetzt, »selbige hätten zu
den Wallfahrern gar nicht gehört.« Nun sey er mit
seinem Meister nach Münchhofen zurückgegangen,
und habe den Oehring rufen müssen, welchem der
Verlust sodann erzählt worden sey. Oehrings Antwort ¬
sey gewesen: was geht mich Das an: ich habe dir
die 200 fl. gegeben ; du hättest sie dir nicht stehlen lassen ¬
sollen: Beide hätten sich gezankt, und Oehring
sey fortgelaufen.
2) Den Schlossermeister Wilhelm Berenz, aus Münchhofen, ¬
welcher eidlich aussagte: „in der Osterwoche
1816 sey er von einem Weissgerber-Gesellen gegen
Mittag zu dem jetzigen Beklagten gerufen worden.
und habe einen in dessen Wohnstube stehenden Schreibschrank ¬
öffnen müssen. — Er habe in dem Schloss etwas ¬
verbogen gefunden, so dass der Schlüssel nicht
schlielsen können. Als die Eröffnung geschehen gewesen, ¬
habe Sattler ein Schiebefach herausgezogen und
geschrieen: Herr Jesus das Geld, mein Geld und Oehrings ¬
Geld! Aus Sattlers weiteren Äeusserungen sey
zu enfnehmen gewesen, dass ihm Oehring einige 100 fl.
aufzuheben gegeben habe, und dass dieses Geld, sammt
Sattlers eigenem Geld, wohl ebensoviel betragend,
von Wallleuten gestohlen seyn müsse. Sattler und
der Weilsgerber-Geselle hätten sich sogleich beredet,
den Wallfahrern nachzulaufen; er, Zeuge, aber sey nach
Hause gegangen.“
In den Hauptschriften arbeitete der Kläger auf einen
Erfüllungseid hin, durch welchen sich der indirerte Gegenbeweis ¬
von selbst als zwecklos erledige: indem ein Darlehen ¬
kein depositum seyn könne; der Beklugte aber sieht
seinen Gegenbeweis für vollkommen geführt an, und hierdurch ¬
den Grund der Klage für gänzlich zerstört.
Der Richter erkannte nach dem Actenschluss:
Würde Beklagter entweder in Rüchsicht auf den