Inhaltsverzeichnis : Gensler, Johann Kaspar: Rechtsfälle für die Civilprocess-Praxis

Rechtsfall  103.
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gesehen  hätten.  Auch  jedes  Nachfragen  sey  vergeblich
gewesen.  Manche  hätten  zwar  zwei  Männer  nebst  einer
Frau,  mit  ihrer  Beschreibung  übereinstimmend,  gesehen
haben  wollen,  jedoch  hinzugesetzt,  »selbige  hätten  zu
den  Wallfahrern  gar  nicht  gehört.«  Nun  sey  er  mit
seinem  Meister  nach  Münchhofen  zurückgegangen,
und  habe  den  Oehring  rufen  müssen,  welchem  der
Verlust  sodann  erzählt  worden  sey.  Oehrings  Antwort ¬
  sey  gewesen:  was  geht  mich  Das  an:  ich  habe  dir
die  200  fl.  gegeben  ;  du  hättest  sie  dir  nicht  stehlen  lassen ¬
  sollen:  Beide  hätten  sich  gezankt,  und  Oehring
sey  fortgelaufen.
2)  Den  Schlossermeister  Wilhelm  Berenz,  aus  Münchhofen, ¬
  welcher  eidlich  aussagte:  „in  der  Osterwoche
1816  sey  er  von  einem  Weissgerber-Gesellen  gegen
Mittag  zu  dem  jetzigen  Beklagten  gerufen  worden.
und  habe  einen  in  dessen  Wohnstube  stehenden  Schreibschrank ¬
  öffnen  müssen.  —  Er  habe  in  dem  Schloss  etwas ¬
  verbogen  gefunden,  so  dass  der  Schlüssel  nicht
schlielsen  können.  Als  die  Eröffnung  geschehen  gewesen, ¬
  habe  Sattler  ein  Schiebefach  herausgezogen  und
geschrieen:  Herr  Jesus  das  Geld,  mein  Geld  und  Oehrings ¬
  Geld!  Aus  Sattlers  weiteren  Äeusserungen  sey
zu  enfnehmen  gewesen,  dass  ihm  Oehring  einige  100  fl.
aufzuheben  gegeben  habe,  und  dass  dieses  Geld,  sammt
Sattlers  eigenem  Geld,  wohl  ebensoviel  betragend,
von  Wallleuten  gestohlen  seyn  müsse.  Sattler  und
der  Weilsgerber-Geselle  hätten  sich  sogleich  beredet,
den  Wallfahrern  nachzulaufen;  er,  Zeuge,  aber  sey  nach
Hause  gegangen.“
In  den  Hauptschriften  arbeitete  der  Kläger  auf  einen
Erfüllungseid  hin,  durch  welchen  sich  der  indirerte  Gegenbeweis ¬
  von  selbst  als  zwecklos  erledige:  indem  ein  Darlehen ¬
  kein  depositum  seyn  könne;  der  Beklugte  aber  sieht
seinen  Gegenbeweis  für  vollkommen  geführt  an,  und  hierdurch ¬
  den  Grund  der  Klage  für  gänzlich  zerstört.
Der  Richter  erkannte  nach  dem  Actenschluss:
Würde  Beklagter  entweder  in  Rüchsicht  auf  den
            
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