Object : Ortenau, Ignaz: ¬Die Subhastationsordnung für das Königreich Bayern vom 23. Februar 1879

Zweiter  Abschnitt.  Zwangsversteigerung.
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Art.  94.  Gesetzes,  theils  in  Folge  selbstgeschaffener  Schwierigkeiten  und  Bedenklichkeiten
der  Praxis  eine  der  schwächsten  Seiten  unserer  bisherigen  Zwangsvollstreckung.
Das  neue  Gesetz  durchhaut  nun  gleichsam  den  Knoten  mit  Einem  Schlage,
indem  es  in  dem  obigen  Artikel  und  den  auf  ihn  Bezug  nehmenden  späteren  Artikeln ¬
  95,  96  und  122  an  die  Stelle  aller  künstlichen  Zuständigkeitsvertheilungen
und  Antragsberechtigungen  als  folgerichtigen  Ausfluß  des  die  ganze  ImmobiliarExekution ¬
  beherrschenden  Offizialbetriebes  das  einfache  Prinzip  setzt,  daß  nach  erfolgtem ¬
  rechtskräftigen  Zuschlage  das  Vollstreckungsgericht  unaufgefordert ¬
  und  von  Amtswegen  für  die  Richtigstellung  der  öffentlichen
Bücher  nach  Maßgabe  des  Zuschlages  zu  sorgen  habe.  Man  verfolgte
jedoch  aus  höchst  beachtungswerthen  Zweckmäßigkeitsgründen  das  Prinzip
nicht  bis  in  seine  äußerste  Consequenz.  Obwohl  nämlich  das  Eigenthum  der  versteigerten ¬
  Sache  schon  mit  dem  Momente  des  Zuschlages  auf  den  Ansteigerer  übergeht ¬
  und  die  Nichterfüllung  der  Zahlungsverbindlichkeit  möglicher  Weise  nur  als
auflösende  Bedingung  wirkt,')  tritt  die  eben  aufgestellte  Offizialpflicht  des  Vollstreckungsgerichtes ¬
  nicht  sofort  mit  der  Unanfechtbarkeit  des  Zuschlages,  sondern  erst
dann  ein,  wenn  entweder  der  Ansteigerer  den  bei  der  Versteigerung  übernommenen
Zahlungsverbindlichkeiten  vollständig  Genüge  geleistet,  oder,  soferne  Zahlungsfristen
über  drei  Monate  bewilligt  sind,  für  die  auf  die  restigen  Kaufschillingstheile  angewiesenen ¬
  Gläubiger  Hypothek  bestellt  oder  aber  endlich  die  allein  zum  Zuge  kommenden ¬
  Forderungen  mit  Zustimmung  der  Gläubiger  als  alleiniger  Schuldner  übernommen ¬
  hat.?)  Man  wollte  eben  an  die  Einträge  in  die  öffentlichen  Bücher  nur
dann  gehen,  wenn  ein  zweifellos  definitiver  Rechtszustand  vorliegen  würde.  Dieses
zeigt  sich  auch  darin,  daß  auch  dann,  wenn  der  Ansteigerer  seiner  Pflicht  vollständig
nachgekommen,  die  Bereinigung  der  öffentlichen  Bücher  nur  dann  verfügt  wird,
entweder  ein  Antrag  auf  Aufhebung  des  Zuschlages  nicht  gestellt,  beziehungsweise
die  für  Stellung  eines  solchen  Antrages  eingeräumte  zweiwöchentliche  Frist  abgelaufen
Zuschlages  der  Antrag  auf  Aufhebung  des
ist,  oder  im  Falle  der  Anfechtung  des
also  entweder  die  zweiwöchentliche  Frist  zur
Zuschlages  rechtskräftig  abgewiesen
Einlegung  der  sofortigen  Beschwerde  gegen  die  Zurückweisung  des  Antrages  ebenfalls
fruchtlos  verstrichen  oder  auch  diese  Beschwerde  vom  Landgerichte  abgewiesen  worden ¬
  ist.?
2.  Hinsichtlich  der  eigentlichen  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten  ist  nur  soviel
zu  bemerken,  daß  die  Einzahlung  bei  dem  Vollstreckungsgerichte  erfolgen  kann  (gerichtliche ¬
  Hinterlegung  nach  Art.  55  Ziff.  1),  aber  auch  der  Nachweis,  daß  die  zum
sind  (Art.  96)  vollkommen
Zuge  kommenden  Gläubiger  außergerichtlich  befriedigt
genügt.
*)  S.  oben  S.  95.  Durch  die  oben  dargelegte  Behandlung  hat  in  Bezug  auf  die  öffentlichen ¬
  Bücher  die  Bedingung  die  nämliche  Wirkung,  als  wenn  sie  eine  Suspensivbedingung
(Erfüllung  der  Zahlungsverbindlichkeit)  wäre.
2)  Siehe  die  Motive  S.  94  zu  Art.  87  (ursprünglich  86)  Abs.  2.
3)  Diese  Bestimmung  stehet  mit  dem  Prinzipe  der  Civilprozeßordnung,  welche  wieder
zu  dem  gemeinen  Rechte  zurückkehrend  nur  bei  dem  Nachweise  der  Rechtskraft  eines  Urtheiles  oder
einer  ausdrücklichen  Erlassung  der  Rechtskraft  den  Vollzug  eines  Urtheils  gestattet,  in  vollem  Einklange. ¬
  Gleich  wie  in  der  Civilprozeßordnung  selbst  ist  jedoch  auch  in  der  Subhastationsordnung
dieses  Prinzip  nicht  zu  einem  ausnahmslosen  Grundsatze  für  das  ganze  Verfahren  erhoben,  sondern ¬
  sind  auch  wohlbegründete  Ausnahmen  verordnet,  s.  z.  B.  Art.  30,  48,  79  und  besonders  95
unseres  Gesetzes.
            
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