Zweiter Abschnitt. Zwangsversteigerung.
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Art. 94. Gesetzes, theils in Folge selbstgeschaffener Schwierigkeiten und Bedenklichkeiten
der Praxis eine der schwächsten Seiten unserer bisherigen Zwangsvollstreckung.
Das neue Gesetz durchhaut nun gleichsam den Knoten mit Einem Schlage,
indem es in dem obigen Artikel und den auf ihn Bezug nehmenden späteren Artikeln ¬
95, 96 und 122 an die Stelle aller künstlichen Zuständigkeitsvertheilungen
und Antragsberechtigungen als folgerichtigen Ausfluß des die ganze ImmobiliarExekution ¬
beherrschenden Offizialbetriebes das einfache Prinzip setzt, daß nach erfolgtem ¬
rechtskräftigen Zuschlage das Vollstreckungsgericht unaufgefordert ¬
und von Amtswegen für die Richtigstellung der öffentlichen
Bücher nach Maßgabe des Zuschlages zu sorgen habe. Man verfolgte
jedoch aus höchst beachtungswerthen Zweckmäßigkeitsgründen das Prinzip
nicht bis in seine äußerste Consequenz. Obwohl nämlich das Eigenthum der versteigerten ¬
Sache schon mit dem Momente des Zuschlages auf den Ansteigerer übergeht ¬
und die Nichterfüllung der Zahlungsverbindlichkeit möglicher Weise nur als
auflösende Bedingung wirkt,') tritt die eben aufgestellte Offizialpflicht des Vollstreckungsgerichtes ¬
nicht sofort mit der Unanfechtbarkeit des Zuschlages, sondern erst
dann ein, wenn entweder der Ansteigerer den bei der Versteigerung übernommenen
Zahlungsverbindlichkeiten vollständig Genüge geleistet, oder, soferne Zahlungsfristen
über drei Monate bewilligt sind, für die auf die restigen Kaufschillingstheile angewiesenen ¬
Gläubiger Hypothek bestellt oder aber endlich die allein zum Zuge kommenden ¬
Forderungen mit Zustimmung der Gläubiger als alleiniger Schuldner übernommen ¬
hat.?) Man wollte eben an die Einträge in die öffentlichen Bücher nur
dann gehen, wenn ein zweifellos definitiver Rechtszustand vorliegen würde. Dieses
zeigt sich auch darin, daß auch dann, wenn der Ansteigerer seiner Pflicht vollständig
nachgekommen, die Bereinigung der öffentlichen Bücher nur dann verfügt wird,
entweder ein Antrag auf Aufhebung des Zuschlages nicht gestellt, beziehungsweise
die für Stellung eines solchen Antrages eingeräumte zweiwöchentliche Frist abgelaufen
Zuschlages der Antrag auf Aufhebung des
ist, oder im Falle der Anfechtung des
also entweder die zweiwöchentliche Frist zur
Zuschlages rechtskräftig abgewiesen
Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages ebenfalls
fruchtlos verstrichen oder auch diese Beschwerde vom Landgerichte abgewiesen worden ¬
ist.?
2. Hinsichtlich der eigentlichen Erfüllung der Verbindlichkeiten ist nur soviel
zu bemerken, daß die Einzahlung bei dem Vollstreckungsgerichte erfolgen kann (gerichtliche ¬
Hinterlegung nach Art. 55 Ziff. 1), aber auch der Nachweis, daß die zum
sind (Art. 96) vollkommen
Zuge kommenden Gläubiger außergerichtlich befriedigt
genügt.
*) S. oben S. 95. Durch die oben dargelegte Behandlung hat in Bezug auf die öffentlichen ¬
Bücher die Bedingung die nämliche Wirkung, als wenn sie eine Suspensivbedingung
(Erfüllung der Zahlungsverbindlichkeit) wäre.
2) Siehe die Motive S. 94 zu Art. 87 (ursprünglich 86) Abs. 2.
3) Diese Bestimmung stehet mit dem Prinzipe der Civilprozeßordnung, welche wieder
zu dem gemeinen Rechte zurückkehrend nur bei dem Nachweise der Rechtskraft eines Urtheiles oder
einer ausdrücklichen Erlassung der Rechtskraft den Vollzug eines Urtheils gestattet, in vollem Einklange. ¬
Gleich wie in der Civilprozeßordnung selbst ist jedoch auch in der Subhastationsordnung
dieses Prinzip nicht zu einem ausnahmslosen Grundsatze für das ganze Verfahren erhoben, sondern ¬
sind auch wohlbegründete Ausnahmen verordnet, s. z. B. Art. 30, 48, 79 und besonders 95
unseres Gesetzes.