Volltext : Burckhardt, Johann Ludwig: Travels in Syria and the Holy Land

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wenn  derselbe  den  gesammten  Nachlaß  umfaßt!),  so  vernichtet  dagegen
ein  späteres  Testament  vermöge  seines  testamentarischen  Charakters  gewöhnlich ¬
  das  frühere  von  selbst?).  Ist  jedoch  das  neuere  Testament
Daungültig, ¬
  so  behält  das  frühere,  nach  wie  vor,  seine  Gültigkeit  3)
gegen  kann  ein  von  Anfang  an  ungültiges  Testament  nicht  durch  Ablauf
Ferner  wird  sowohl  ein  ursprünglich
längerer  Zeit  gültig  werden*).
schriftliches*)  als  ein  ursprünglich  mündliches  später  wegen  des  Beweises
aufgezeichnetes  Testament  durch  absichtliche  vom  Testator  selbst  oder  von
einem  Dritten  in  dessen  Auftrag  vorgenommene  Zerstörung  der  Testamentsurkunde ¬
  vernichtet*).  Auch  erfolgt  die  Aufhebung  eines  Testaments
durch  dessen  vor  drei  Zeugen  oder  vor  Gericht  vorgenommenen  Widerruf"), ¬
  wenn  von  Zeit  der  Errichtung  bis  zum  Tod  des  Testirers
wenigstens  zehn  Jahre  verfloßen  sinds).  Die  Zurücknahme  des  gerichtlichen ¬
  Testaments  hat  der  des  Schreibens  kundige  Testirer  entweder
selbst  oder  auch  durch  einen  Specialbevollmächtigten  vorzunehmen.  Sie
soll  wo  möglich  aus  demselben  Gerichtslokal  und  vor  demselben  Gerichtspersonal, ¬
  vor  und  von  welchem  die  Auf-  und  Annahme  des  Testaments
Zugleich
stattfand,  unter  Aufnahme  eines  Protokolls  stattfinden?).
muß  mit  dessen  Zurücknahme  dessen  Widerruf  verbunden  sein,  wenn
die  Zurücknahme  das  frühere  Testament  aufheben  soll")
1)  H.  A.  B.  1.  S.  381-382,  E.  18.  Oct.  1848,  Roth,  B.  C.  B.  3.  S.  503.
2)  Nach  Pr.  Landr.  I.  12.  572  586  ist  noch  nöthig  ausdrücklicher  Widerruf
früheren,  oder  Vernichtung  des  Inhalts  des  früheren  Testaments.
des
3)  D.  C.  d.  207.  n.  9.  l.  1.  Dig.  de  inj.  tt.  28,  3.  Windscheid,  Pand.  §  565.
Roth,  B.  C.  B.  3.  S.  501.
4)  D.  C.  d.  373.  n.  38—41.
5)  L.  1.  §.  9.  D.  si  tab.  tt.  nul.  38,  6.
6)  Str.  E.  B.  4.  Abth.  1.  S.  263—264.  269—280,  E.  8.  April  1842,  E.
15.  März  1845.  Dagegen  Windscheid,  Pand.  §.  564.  Not.  8,  Mühlenbruch,  Glück,
Pand.  C.  B.  39.  S.  99—100,  weil  bei  einem  ursprünglich  mündlich  errichteten
Testament  der  bloße  Widerruf  nicht  ausreicht,  welcher  in  der  Vernichtung  enthalten
ist.  Roth,  B.  C.  B.  3.  S.  498.
7)  Ueber  den  formlosen  Widerruf  der  Testamente  vgl.  Krügers  kritische  Versuche
S.  1—40  und  Zeitschrift  der  Savignyschen  Stiftung  für  Rechtsgeschichte,  herausgeg.
von  Bruns,  Roth  u.  A.  B.  1.  1880,  romanistische  Abth.  Abh.  2.
8)  Str.  E.  B.  3.  Abth.  1.  S.  263—264.  Not.  115,  E.  27.  Jan.  1830,  H.  A
B.  1.  S.  381—383.  E.  18.  Oct.  1848,  1.  27.  Co.  de  tt.  6.  23.  Nach  Pr.  L.  R.
I.  12.  587.  kann  jedes  Testament  widerrufen  werden  auf  die  Art,  auf  welche  dasselbe
errichtet  ward,  vgl.  auch  Roth,  B.  C.  B.  3.  S.  496.
9)  Vdg.  4.  Aug.  1801.  §.  13,  Ha.  U.  G.  O.  1764.  2.  Jan.  Tit.  5.  §.  28.
10)  H.  A.  B.  8.  S.  618-619,  E.  16.  Nov.  1860.  B.  13.  S.  637,  E.  19.  April
            
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