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wenn derselbe den gesammten Nachlaß umfaßt!), so vernichtet dagegen
ein späteres Testament vermöge seines testamentarischen Charakters gewöhnlich ¬
das frühere von selbst?). Ist jedoch das neuere Testament
Daungültig, ¬
so behält das frühere, nach wie vor, seine Gültigkeit 3)
gegen kann ein von Anfang an ungültiges Testament nicht durch Ablauf
Ferner wird sowohl ein ursprünglich
längerer Zeit gültig werden*).
schriftliches*) als ein ursprünglich mündliches später wegen des Beweises
aufgezeichnetes Testament durch absichtliche vom Testator selbst oder von
einem Dritten in dessen Auftrag vorgenommene Zerstörung der Testamentsurkunde ¬
vernichtet*). Auch erfolgt die Aufhebung eines Testaments
durch dessen vor drei Zeugen oder vor Gericht vorgenommenen Widerruf"), ¬
wenn von Zeit der Errichtung bis zum Tod des Testirers
wenigstens zehn Jahre verfloßen sinds). Die Zurücknahme des gerichtlichen ¬
Testaments hat der des Schreibens kundige Testirer entweder
selbst oder auch durch einen Specialbevollmächtigten vorzunehmen. Sie
soll wo möglich aus demselben Gerichtslokal und vor demselben Gerichtspersonal, ¬
vor und von welchem die Auf- und Annahme des Testaments
Zugleich
stattfand, unter Aufnahme eines Protokolls stattfinden?).
muß mit dessen Zurücknahme dessen Widerruf verbunden sein, wenn
die Zurücknahme das frühere Testament aufheben soll")
1) H. A. B. 1. S. 381-382, E. 18. Oct. 1848, Roth, B. C. B. 3. S. 503.
2) Nach Pr. Landr. I. 12. 572 586 ist noch nöthig ausdrücklicher Widerruf
früheren, oder Vernichtung des Inhalts des früheren Testaments.
des
3) D. C. d. 207. n. 9. l. 1. Dig. de inj. tt. 28, 3. Windscheid, Pand. § 565.
Roth, B. C. B. 3. S. 501.
4) D. C. d. 373. n. 38—41.
5) L. 1. §. 9. D. si tab. tt. nul. 38, 6.
6) Str. E. B. 4. Abth. 1. S. 263—264. 269—280, E. 8. April 1842, E.
15. März 1845. Dagegen Windscheid, Pand. §. 564. Not. 8, Mühlenbruch, Glück,
Pand. C. B. 39. S. 99—100, weil bei einem ursprünglich mündlich errichteten
Testament der bloße Widerruf nicht ausreicht, welcher in der Vernichtung enthalten
ist. Roth, B. C. B. 3. S. 498.
7) Ueber den formlosen Widerruf der Testamente vgl. Krügers kritische Versuche
S. 1—40 und Zeitschrift der Savignyschen Stiftung für Rechtsgeschichte, herausgeg.
von Bruns, Roth u. A. B. 1. 1880, romanistische Abth. Abh. 2.
8) Str. E. B. 3. Abth. 1. S. 263—264. Not. 115, E. 27. Jan. 1830, H. A
B. 1. S. 381—383. E. 18. Oct. 1848, 1. 27. Co. de tt. 6. 23. Nach Pr. L. R.
I. 12. 587. kann jedes Testament widerrufen werden auf die Art, auf welche dasselbe
errichtet ward, vgl. auch Roth, B. C. B. 3. S. 496.
9) Vdg. 4. Aug. 1801. §. 13, Ha. U. G. O. 1764. 2. Jan. Tit. 5. §. 28.
10) H. A. B. 8. S. 618-619, E. 16. Nov. 1860. B. 13. S. 637, E. 19. April