Volltext : Besondere Rechte der Personen Mährens und Schlesiens vorzüglich in politischer Hinsicht (1)

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Die  obrigkeitlichen  Beamten,  besonders  jene,
welche  zu  Geschäften  in  Streitsachen  oder  zu  den
Geschäften  des  adelichen  Richteramts  verwendet  werden, =
  wozu  auch  die  Amtsschreiber  und  Gerichtsdiener =
  gehören,  müssen  bey  ihrer  Anstellung  schwören
und  den  Revers  ausstellen,  daß  sie  mit  keiner  geheimen =
  Gesellschaft  verflochten  sind,  oder  wenn  sie  es
sind,  daß  sie  sich  gleich  davon  losmachen  wollen.
Dieser  Revers  wird  das  Kabinetsschreiben  genannt. ¬
  Dieses  Kabinetsschreiben  muß  von  dem  schwörenden =
  Beamten  eigenhändig  unterschrieben  und  dessen =
  Unterschrift  von  dem  Vorgesetzten  bestätiget  werden. =
  Diese  Kabinetsschreiben  werden  an  das  Präsidium =
  des  k.  k.  Appellationsgerichts  und  von  diesem
an  das  Präsidium  der  k.  k.  obersten  Justizstelle  eingesendet. =
  Hofd.  ddo.  5ten  December  1812  Nro.
1018.  App.  Nro.  6992.,  wo  das  Formular  mitgetheilt =
  wird,  dann  Hofd.  ddo.  19ten  December  1812
Nro.  1020.  Nebst  dem  Kabinetsschreiben  wird  auch
die  eben  so  bestätigte  Eidesformel  eingesendet,  welche
bey  der  k.  k.  Appellation  bleibt;  und  daher  müssen
beide  Urkunden  abgesondert  ausgefertiget  und  eingesendet =
  werden.  Wenn  ein  bereits  auf  diese  Art  beeideter ¬
  Beamter  einen  Dienst  auf  einem  andern  Dominium =
  antritt,  so  braucht  er  nur  auf  seinen  Eid
erinnert  zu  werden.  Hofd.  ddo.  17ten  Juny  1814
Nro.  1090.  Bey  der  Verleihung  eines  bloßen  Tikels =
  wird  kein  Eid  erfordert,  sondern  nur  bey  dem
Eintritte  in  einen  höhern  Dienstcharakter.  Hofd.
duo.  8ten  April  1816  Nro.  1227.
rechtiget  sind;  aber  zur  Führung  eines  Prozesses  im
Namen  der  Obrigkeit  brauchen  sie  nach  §.  1008.  des
B.  G.  B.  eine  besondere  Vollmacht.
            
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