Volltext : Evelt, Joseph: ¬Das preußische Civilrecht

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a)  von  jedem  Ehegatten  3  unbefangene  Zeugen.
welche  dieselben  nicht  ohne  Testament  erben,  und,
b)  beim  Daseyn  von  Kindern  früherer  Ehe,  aa)  die
volljährigen  Kinder,  oder  bb)  die  Vormünder  der  Minderjährigen =
  und  3er  Verwandten  von  der  Linie  ihres  verstorbenen =
  parens  beizuziehen  a).  Auch  ist
c)  bei  adelichen  und  standesherrlichen  Familiengliedern.
sofern  die  Lehen=  und  Stammgüter  für  die  Ansprüche  der
Frau  verpfändet  werden,  die  Einwilligung  aa)  des  Lebenherrn =
  und  hb)  der  Agnaten  nothwendig  b).
3)  Ldr.  Thl.  3.  Tit.  8.  §.  Es  sollen  rc.  —  Griesingera.  a.  H.
G.  247—250.  —  Weishaar  a.  a.  O.  §.  205.  u.  3te  Ausa.
§.  226.  —  Reinhardt  a.  a.  O.  S.  72.  u.  73.
b)  Gmelins  Ordn.  d.  Gläub.  S.  174  —76.  —  Claproth
1r  Thl.  S.  436.
-  Trützschler  ir  Thl.  §.  40.  S.  280.
—  Paez  Lehrb.  des  Lehenrechts.  S.  365.
§.  194.
2)  bei  Festsetzung  der  gesetzlichen  Erbfolge.
Bei  ausdrücklicher  Festsetzung  der  gesetzlichen  Erbfolge,
so  daß  sie  einseitig  nicht  geändert  werden  dürfe,  soll  nach
Griesinger  a.  a.  O.  S.  253.  Reinhardt  2r  Thl.  S.  75.  die
Förmlichkeit  der  successorischen  Eheverträge,  nach  Weish.
a.  a.  O.  §.  207.  u.  5te  Ausg.  §.  228.  aber,  keine  besondere
Förmlichkeit  nöthig  seyn.  Letztere  Ansicht  scheint  zwar  die
Richtige  zu  seyn,  weil  sie  aber  bestritten  ist,  ist  es  bis  zu
einer  bestimmten  gesetzlichen  Vorschrift  räthlich  (§.  59.),  der
erstern  Ansicht  zu  folgen.  Uebrigens  ist  es  wieder  bestritten, =
  ob  der  Mangel  der  Form  den  successorischen  Eheverkrag, =
  wie  Griesinger  a.  a.  O.  S.  247.  Weishaar  a.  8.  O.
§.  205.  annehmen,  an  sich,  oder  nach  Reinhardt  a.  4.  O.
S.  73.  nur  auf  Verlangen  der  Jnteressenten  nichtig  mache.
Anm.  Im  Ausland  errichtete  Eheverträge  sind  nach  den
dort  geltenden  Formen  zu  beurtheilen.
Hofaker  princ.  j.  c.  §.  142.
§.  195.
5.
H
1
Inhalt.
..
1)  Im  Allgemelnen
Jm  Allgem  einen  dürfen  die  Eheverträge  keine  der  Sitt=
            
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