—
72 —
a) von jedem Ehegatten 3 unbefangene Zeugen.
welche dieselben nicht ohne Testament erben, und,
b) beim Daseyn von Kindern früherer Ehe, aa) die
volljährigen Kinder, oder bb) die Vormünder der Minderjährigen =
und 3er Verwandten von der Linie ihres verstorbenen =
parens beizuziehen a). Auch ist
c) bei adelichen und standesherrlichen Familiengliedern.
sofern die Lehen= und Stammgüter für die Ansprüche der
Frau verpfändet werden, die Einwilligung aa) des Lebenherrn =
und hb) der Agnaten nothwendig b).
3) Ldr. Thl. 3. Tit. 8. §. Es sollen rc. — Griesingera. a. H.
G. 247—250. — Weishaar a. a. O. §. 205. u. 3te Ausa.
§. 226. — Reinhardt a. a. O. S. 72. u. 73.
b) Gmelins Ordn. d. Gläub. S. 174 —76. — Claproth
1r Thl. S. 436.
- Trützschler ir Thl. §. 40. S. 280.
— Paez Lehrb. des Lehenrechts. S. 365.
§. 194.
2) bei Festsetzung der gesetzlichen Erbfolge.
Bei ausdrücklicher Festsetzung der gesetzlichen Erbfolge,
so daß sie einseitig nicht geändert werden dürfe, soll nach
Griesinger a. a. O. S. 253. Reinhardt 2r Thl. S. 75. die
Förmlichkeit der successorischen Eheverträge, nach Weish.
a. a. O. §. 207. u. 5te Ausg. §. 228. aber, keine besondere
Förmlichkeit nöthig seyn. Letztere Ansicht scheint zwar die
Richtige zu seyn, weil sie aber bestritten ist, ist es bis zu
einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift räthlich (§. 59.), der
erstern Ansicht zu folgen. Uebrigens ist es wieder bestritten, =
ob der Mangel der Form den successorischen Eheverkrag, =
wie Griesinger a. a. O. S. 247. Weishaar a. 8. O.
§. 205. annehmen, an sich, oder nach Reinhardt a. 4. O.
S. 73. nur auf Verlangen der Jnteressenten nichtig mache.
Anm. Im Ausland errichtete Eheverträge sind nach den
dort geltenden Formen zu beurtheilen.
Hofaker princ. j. c. §. 142.
§. 195.
5.
H
1
Inhalt.
..
1) Im Allgemelnen
Jm Allgem einen dürfen die Eheverträge keine der Sitt=