Object : Runde, Christian Ludwig: ¬Die Rechtslehre von der Leibzucht oder dem Altentheile auf deutschen Bauerngütern nach gemeinen und besonderen Rechten

Beendigung  des  Leibzuchtrechts.  §.  77.  547
deren  Aufhebung  jeder  Theil  aller  entgegenstehenden  vertragsmäßigen ¬
  Bedingungen  ungeachtet  zu  verlangen  befugt
wäre,  ist  auch  hier  nicht  vorhanden  (§.  43.)  Wenn
indessen  aus  dem  Zusammenwohnen  solche  Uneinigkeiten
entstehen,  welche  den  Ruin  der  Wirthschaft  oder  strafbare
Ereignisse  von  unwiderbringlichen  Folgen  besorgen  tassen,
so  kann  der  Gutsherr  vermöge  seines  Jnteresse  bey  Erhaltung =
  des  Colonats,  und  die  Obrigkeit  vermöge  ihrer  Polizeygewalt, =
  um  größeren  Ueblen  vorzubeugen,  allerdings
eine  Trennung  verfügen.
§.  77
Völlige  Beendigung  der  Leibzucht,  —  durch  den
Untergang  des  Colonats.
Die  Gründe,  durch  welche  das  Leibzuchtrecht  völlig
erlöschen  soll,  lassen  sich  in  zwey  Classen  bringen.  Sie
folgen  entweder  aus  einer  Veränderung,  die  sich  mit  dem
Gute  zuträgt  worauf  das  Recht  haftet:  oder  ohne  dieselbe,
aus  Ereignissen  in  der  Person  und  aus  Handlungen  des
Leibzüchters.  Jn  die  erstere  Classe  gehören:  der  Untergang =
  des  ganzen  Colonats,  die  Consolidation,  und  einige
der  Fälle,  da  das  Colonatrecht  dessen,  der  die  Leibzucht
bestellt  hat,  aufhört;  in  der  zweyten  Classe  kommen  in
Betracht:  der  Tod  des  Leibzüchters,  sein  Wegziehen  vom
Hofe,  seine  fernere  Heirath,  Ehescheidung,  Mißbrauch,
Entsagung  und  Verjährung.
Wenn  das  Colonat,  worauf  der  Alttheil  als  eine  Reallast =
  haftet,  ganz  zu  Grunde  geht,  so  muß  das  Leibzuchtrecht,
Mm  2
            
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