Metadata : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 6, H. 3 = Jg. 1822, Jul. - Sept. (1822))

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bung,  mit  Hülfe  der  in  der  Nähe  verweilenden  Complicen,
ausführen.
Jedes  Postamt  und  jede  Station  hat  diesen  ruchlosen,
durch  die  Ergreifung  der  Räuber  glücklich  vereitelten  Plan,
den  ihm  untergebenen  Schirrmeistern  zur  abschreckenden
Warnung  bekannt  zu  machen,  und  sie  darauf  hinzuführen,
wie  leicht  auf  solche  Weise  ihre  Gesundheit  und  selbst  ihr
Leben  durch  das  verbotwidrige  Mitnehmen  uneingeschriebener -
  Personen  in  Gefahr  gerathen  könne.
Zeitungs=Stempel.
8)  Die  Circular=Verfügung  vom  23.  April  d.  J.  Nr.
15.  bestimmt:  daß  jedes  Postamt  die  Nachweisung  von  den
unter  Kreuzband  eingegangenen,  ausländischen  politischen
Zeitungen  im  letzten  Monate  des  Quartals  der  Stempel=Distributions=Behörde -
  seines  Orts  übergeben  soll.
Diese  Bestimmung  wird  hierdurch  dahin  abgeändert:
daß  die  Nachweisung  nicht  an  die  Stempel=Distributions=Behörde -
  abzugeben,  sondern  an  diejenige  Königl.  Regierung, -
  in  deren  Geschäftsbezirk  das  Postamt  liegt,  einzusenden -
  ist.
Mißbrauch  der  Postillons=Montirung.
9)  Es  ist  zur  Anzeige  gekommen,  daß  Posthalter  ihre
Knechte  auch  auf  Privat=Reisen  die  Postillon=Montirung
anziehen  lassen.  Abgesehen  davon,  daß  hierdurch  die  Amtskleidung -
  der  Postillons  zu  einer  Livrce  herabgewürdigt  wird,
so  entsteht  auch  für  das  reisende  Publikum  eine  unangenehme -
  Täuschung,  indem  es  schon  beim  Anblick  der  Post=Montirung, -
  ohne  das  Blasen  des  Postillons  abzuwarten,  aus
dem  Wege  biegt,  und  so  dem  Posthalter  die  Rechte  der
wirklichen  Posten  einräumt.  Eben  so  höchst  unangemessen
ist  es,  wenn  bei  wirthschaftlichen  Verrichtungen  der  Posthalter, -
  als  Holz=,  Dünger=,  Ernte=Fuhren  rc.,  desgleichen -
  bei  Feld=Verrichtungen,  die  Postillons-Montirung  getragen -
  wird.
Die  Postämter  sollen  dergleichen  mißbräuchliche  Anwendung -
  der  Postillon=Montirung  nicht  gestatten.  Der  Postillon -
  darf  nur  dann,  wenn  er  im  Dienst  ist,  die  Dienstkleidung -
  tragen,  worauf  insbesondere  die  Posthalter,  unter
Max-Planck-Institut  für
            
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