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bung, mit Hülfe der in der Nähe verweilenden Complicen,
ausführen.
Jedes Postamt und jede Station hat diesen ruchlosen,
durch die Ergreifung der Räuber glücklich vereitelten Plan,
den ihm untergebenen Schirrmeistern zur abschreckenden
Warnung bekannt zu machen, und sie darauf hinzuführen,
wie leicht auf solche Weise ihre Gesundheit und selbst ihr
Leben durch das verbotwidrige Mitnehmen uneingeschriebener -
Personen in Gefahr gerathen könne.
Zeitungs=Stempel.
8) Die Circular=Verfügung vom 23. April d. J. Nr.
15. bestimmt: daß jedes Postamt die Nachweisung von den
unter Kreuzband eingegangenen, ausländischen politischen
Zeitungen im letzten Monate des Quartals der Stempel=Distributions=Behörde -
seines Orts übergeben soll.
Diese Bestimmung wird hierdurch dahin abgeändert:
daß die Nachweisung nicht an die Stempel=Distributions=Behörde -
abzugeben, sondern an diejenige Königl. Regierung, -
in deren Geschäftsbezirk das Postamt liegt, einzusenden -
ist.
Mißbrauch der Postillons=Montirung.
9) Es ist zur Anzeige gekommen, daß Posthalter ihre
Knechte auch auf Privat=Reisen die Postillon=Montirung
anziehen lassen. Abgesehen davon, daß hierdurch die Amtskleidung -
der Postillons zu einer Livrce herabgewürdigt wird,
so entsteht auch für das reisende Publikum eine unangenehme -
Täuschung, indem es schon beim Anblick der Post=Montirung, -
ohne das Blasen des Postillons abzuwarten, aus
dem Wege biegt, und so dem Posthalter die Rechte der
wirklichen Posten einräumt. Eben so höchst unangemessen
ist es, wenn bei wirthschaftlichen Verrichtungen der Posthalter, -
als Holz=, Dünger=, Ernte=Fuhren rc., desgleichen -
bei Feld=Verrichtungen, die Postillons-Montirung getragen -
wird.
Die Postämter sollen dergleichen mißbräuchliche Anwendung -
der Postillon=Montirung nicht gestatten. Der Postillon -
darf nur dann, wenn er im Dienst ist, die Dienstkleidung -
tragen, worauf insbesondere die Posthalter, unter
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