Inhaltsverzeichnis : Schürmann, August: ¬Die Rechtsverhältnisse der Autoren und Verleger sachlich-historisch

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Das  Hallische  Waisenhaus  und  die  Druckmonopole,
behauptete,  läßt  auf  eine  geraume  Zeit  schließen,  indes
scheint  der  Gedanke  an  eine  Verjährung  ausgeschlossen
und  ebenso  der  zu  vermutende  Umstand,  daß  die  dortigen
Schulen  und  nicht  das  Waisenhaus  den  Anlaß  zur  Einührung ¬
  gegeben  hatten,  ohne  Belang  für  den  Vorwurf
der  Privilegienverletzung  und  die  damit  verknüpften  Folgen ¬
  gewesen  zu  sein.  Auf  den  Antrag  L'Estocgs  wies
demnach  die  Kriegs-  und  Domänenkammer  in  Königsberg
unterm  7.  Okt.  1743  das  dortige  Licent=Direktorium  an
von  den  Hallischen  Eindringlingen  vorläufig  die  ankommenden ¬
  Sendungen  von  Freylinghausens  Grundlegung  der
Theologie  an  sich  zu  behalten,  womit  ein  mehrjähriges
Verfahren  gegen  das  Waisenhaus  eröffnet  ward.
Kraft  seines  Privilegiums  erhob  L'Estocg  den  Anspruch, ¬
  daß  ihm  die  in  den  Bereich  desselben  eingedrungenen ¬
  fremden  Lehrmittel  für  den  Bedarf  des  Königreichs ¬
  Preußen  zum  privilegierten  Nachdruck  verfallen ¬
  seien.
Formell  wäre  hiergegen  nicht  viel  einzuwenden  gewesen, ¬
  sofern  L'Estocg  das  Verlangen  nach  Herstellung
besserer  Lehrmittel  befriedigt  gehabt  hätte.  Nach  altbrandenburgischer ¬
  Auffassung  wurden  Privilegien  im  öffentlichen ¬
  Interesse  verliehen,  und  dienten  sie  zuweilen  auch
dazu,  persönliche  Verdienste  zu  belohnen,  so  durften  sie
doch  mit  öffentlichen  Interessen  nicht  in  Widerspruch
treten.!  Die  amtlichen  Gutachten  geben  Dem  kräftigen
1)  Die  Schlußformel  der  brandenburg-preußischen  Privilegien ¬
  lautet:  „Getreulich  sonder  Gefehrde;  Jedoch  Uns  an
            
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