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Das Hallische Waisenhaus und die Druckmonopole,
behauptete, läßt auf eine geraume Zeit schließen, indes
scheint der Gedanke an eine Verjährung ausgeschlossen
und ebenso der zu vermutende Umstand, daß die dortigen
Schulen und nicht das Waisenhaus den Anlaß zur Einührung ¬
gegeben hatten, ohne Belang für den Vorwurf
der Privilegienverletzung und die damit verknüpften Folgen ¬
gewesen zu sein. Auf den Antrag L'Estocgs wies
demnach die Kriegs- und Domänenkammer in Königsberg
unterm 7. Okt. 1743 das dortige Licent=Direktorium an
von den Hallischen Eindringlingen vorläufig die ankommenden ¬
Sendungen von Freylinghausens Grundlegung der
Theologie an sich zu behalten, womit ein mehrjähriges
Verfahren gegen das Waisenhaus eröffnet ward.
Kraft seines Privilegiums erhob L'Estocg den Anspruch, ¬
daß ihm die in den Bereich desselben eingedrungenen ¬
fremden Lehrmittel für den Bedarf des Königreichs ¬
Preußen zum privilegierten Nachdruck verfallen ¬
seien.
Formell wäre hiergegen nicht viel einzuwenden gewesen, ¬
sofern L'Estocg das Verlangen nach Herstellung
besserer Lehrmittel befriedigt gehabt hätte. Nach altbrandenburgischer ¬
Auffassung wurden Privilegien im öffentlichen ¬
Interesse verliehen, und dienten sie zuweilen auch
dazu, persönliche Verdienste zu belohnen, so durften sie
doch mit öffentlichen Interessen nicht in Widerspruch
treten.! Die amtlichen Gutachten geben Dem kräftigen
1) Die Schlußformel der brandenburg-preußischen Privilegien ¬
lautet: „Getreulich sonder Gefehrde; Jedoch Uns an