Object : Dieck, Karl Friedrich: Geschichte, Alterthümer und Institutionen des deutschen Privatrechts im Grundriss mit beigefügten Quellen

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get  ouch  der  here  sine  hende  an  den  knecht  met  unsoholt  in
czorne,  dem  knechte  czu  schanden  ader  czu  schaden,  daz  muls
her  dem  keyser  vorbussin.  Kaiserr.  II.  28.
5.  (Dem  Gesinde  bleibet)  unbenommen,  über  diejenigen
Herren,  —  von  denen  bey  sothaner  Correction  über  Gebühr  geschritten ¬
  worden,  bey  der  ordentlichen  Obrigkeit  sich  zu  beklagen. -
  Chursächs.  Gesinde-Ordn.  Tit.  IV.  §.  3.  in  der  Cont.
Cod.  August.  I.  pag.  978.
§.  259.
b.  Rechte  des  Gesindes.
1.  Habitatores  non,  ai  paulo  minus  conmode  aliqua  ex  parte
coenaculi  uterentur,  statim  deductionem  ex  mercede  faceré  oportet. -
  L.  27.  pr.  D.  locati.  (19.  2.)
2.  Qui  operas  suas  locavit,  totius  temporis  mercedem  accipère
debet,  si  per  cum  non  stetit,  quominus  operas  praestet.  L.  38.
pr.  eodem.
8.  Zieht  ein  Dienstbote  sich  durch  den  Dienst  oder  bey  Gelegenheit ¬
  desselben  eine  Krankheit  zu:  so  ist  die  Herrschalt
schuldig,  für  seine  Cur  und  Verpflegung  zu  sorgen.  Dafür  darf
dem  Gesinde  an  seinem  Lohn  nichts  abgezogen  werden.  Preuss.
L.  R.  II.  5.  §.  86.  87.
4.  R.  Pol.  Ordn.  v.  1577.  Tit.  25.  j.  1.  S.  bei  §.  257.  Nro.  2.
§.  260.
2.  In  Bezichung  auf  Dritte.
1.  Von  dem  Erb  sol  man  erstlich  dem  Gesind  geben  ihren
Lohn,  soviel  ihn  gebürt  bis  an  den  Tag,  da  ihr  Herr  starb.
Und  man  sol  sie  halten  bis  an  den  30sten,  auf  dass  sie  sich
mögen  beschicken,  oder  anderweit  vermiethen.  Will  aber  der
Erbe,  so  sollen  sie  für  voll  dienen  und  auch  ihren  vollen  Lohn
darumb  empfahen.  Ist  ihnen  aber  zu  viel  Lohns  herausgegeben
sie  dürfen  es  nicht  wiedergeben.  Verleugnet  man  ihnen  auch
ihres  Lohnes,  —  sie  mögen  wohl  auf  den  heiligen  erhalten,
wie  viel  man  ihnen  noch  schuldig  ist.  Wer  auf  Gnade  gedient
hat,  der  muss  die  Erben  auf  Gnad  mahnen.  Stirbt  auch  der
gemietete  Mann,  ehe  er  seinen  Lohn  vollkömmlich  verdient,  —
man  ist  seinen  Erben  nicht  mehr  pflichtig  zu  geben,  denn  er  verdient ¬
  hat,  und  ihme  gebürt,  bis  auf  die  Zeit,  da  er  starb.
Sachsensp.  I.  22.
2.  Lubisch.  R.  III.  Tit.  1.  art  11.  S.  bei  §.  189.  Nro.  4.
3.  (Die  akademische)  Gerichtsbarkeit  erstreckt  sich  auch
auf  —  das  Gesinde  aller  derer,  die  für  ihre  Personen  derselben
unterworfen  sind.  Preuss.  L.  R.  II.  12.  §.  70.
4.  Etiam
            
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