Objekt : Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 19 (1859))

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Jacobson:
nungen. Im Wesentlichen sind dieselben in den Dokumenten des
sechszehnten Jahrhunderts enthalten; doch ist es unleugbar, daß in
Folge der so zeitig eingetretenen Hemmungen nicht alle Consequenzen
des reformatorischen Prinzips gezogen wurden; sodann daß bald
früher, bald später das Prinzip selbst verletzt ward, sei es, daß
entweder die Ausführung ganz unterblieb, oder daß der bereits
begonnene Bau nicht vollendet, oder der vollendete zerstört und
ein neuer ansgeführt wurde, welcher dem gelegten Grunde nicht
adäquat ist.
Ist nunmehr mit der in Aussicht stehenden oder beziehungsweise
schon gewährten selbstständigen Verwaltung für die evangelische
Kirche das ursprüngliche Prinzip derselben sofort wieder ein
lebendiges geworden, so daß alles demselben nicht Conforme
sogleich aufgehoben ist und daß das Alte, das wahrhaft Evan-
gelische ebenso gilt, wie in der römischen Kirche das kanonische
Recht?
Die evangelische Kirche ist nicht aus dem Geiste der stürmischen
Mutation, als einem Geiste der Unordnung geboren; sie macht nicht
tabula rasa, um ohne Weiteres zu den älteren Institutionen, es
sei der apostolischen Kirche oder auch nur der nach diesen strebenden
Kirche im Zeitalter der Reformation zurückzukehren; sie verkennt
nicht, daß, wie mangelhaft auch die gegenwärtigen Zustände sein
mögen, diese so lange zu Recht bestehen, bis sie auf verfassungs-
mäßigem Wege verändert werden; auch sieht sie wohl ein, daß
eine solche Veränderung durch die Rückkehr zu den älteren oder
ursprünglichen bessern Einrichtungen nicht ersprießlich sein könne,
wenn die gegenwärtigen veränderten oder minder günstigen kirchlichen
Zustände für dieselben nicht paffen. Die evangelische Kirche bricht
nicht mit der ganzen Vergangenheit, um sich nach irgend welcher
idealen Anschauung zu regeneriren; insbesondere vergißt sie auch
nicht den Dank, welchen sie der Obrigkeit schuldet, die sie früher ge-
schützt hat und deren Schutz und Hoheit sie sich auch ferner unterwirft;
am wenigsten kann sie aber dem Landesherrn ihres Bekenntnisses
den vorzüglichen Antheil am Kirchenregiment streitig machen wollen,
auf welchen derselbe ihrer Ansicht gemäß gerechten Anspruch hat.
Die evangelische Kirche, obschon sie die Einheit und Katholicität als
ihrem Wesen entsprechend der alten Kirche gegenüber beharrlich
behauptet, ist doch nicht in der Form des römischen Katholicismus

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