Pfandrecht an beweglichen Sachen.
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§ 508.
5. Irreguläre Pfandbestellung“.
Aehnlich wie bei der offenen Verwahrung') kann beim Vertragspfandrecht ¬
die Parteiverabredung dahin gehen, daß der Pfandgläubiger
die Pfandsachen verbrauchen und statt dessen andere Sachen
von gleicher Art und Güte zurückgewähren soll. Wir reden
hier von irregulärer Pfandbestellung (pignus irregulare). Im geschäftlichen ¬
Leben werden die verschiedensten Ausdrücke gebraucht. Man
spricht von Sicherheitsleistung, Kautionsstellung?), Depots u. dgl.
1. Die Vereinbarung kann sofort bei der Uebergabe oder später
stattfinden. Sie kann den Sinn haben, daß die übergebenen Sachen
sofort oder erst später (mit dem Verbrauch) in das Eigenthum des
Gläubigers treten sollen. Im letzteren Fall verändert sich der Charakter
des Pfandrechts erst im Augenblick des Verbrauchs der Sachen durch
den Pfandgläubiger. Die Abrede über den Verbrauch kann direkt
oder indirekt getroffen werden. Z. B. ist bei Hingabe einer offenen
Geldsumme als Faustpfand meist unmittelbar anzunehmen, daß das
Geld in's Eigenthum des Pfandgläubigers treten, also ein irreguläres
Pfandrecht begründet werden soll. Bei anderen Sachen wird die Gestattung ¬
des Verbrauchs aus besonderen Umständen erhellen müssen;
und wenn sie erhellt, im Zweifel anzunehmen sein, daß erst mit dem
Verbrauch das Eigenthum übergehen soll 3). Bei der Verpfändung von
Werthpapieren schreibt das Reichsgesetz vom 5. Juli 1896 vor, daß
die Gestattung des Verbrauchs an Kaufleute von Seiten eines Verpfänders, ¬
der nicht gewerbsmäßig Bank- oder Börsengeschäfte betreibt,
zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung für
f 4).
jeden einzelnen Fall bedarf
2. Für das Pfandrecht entstehen durch die Klausel ähnliche Abweichungen, ¬
wie beim uneigentlichen Nießbrauch gegenüber dem
gewöhnlichen*). Für den wirthschaftlichen Zweck und die Dauer des
*) Vgl. Pfaff, Das Geld als Mittel pfandrechtlicher Sicherstellung (1868);
Exner, Pfandrechtsbegriff S. 180; F. Haas, Sicherung durch Uebereignung
Geldsumme (1899)
einer
1)
S. Bd. II § 277. — Auch der irreguläre Werkvertrag (eod. § 271) bietet
ein Analogon.
2) So namentlich bei Geldsummen.
3) Weil sonst der Verpfänder (z. B. im Konkurs des Pfandgläubigers) seiner
Hauptsicherung beraubt würde.
4) Wie oben Bd. II § 277 Note 13. S. § 2 d. Ges.
5) S. o. § 438.