Contents : ¬Die Lehre von den Vermächtnissen (Bd. 2, Abt. 1)

De  legatis  et  fideicommissis.
175
womit,  als  einzelne  Folgerungen  aus  diesem  Satze  betreffend, ¬
  zu  vergleichen  sind  §.  271.  273.  das.  und  I.
11.  §.  460.
Mit  dem  preußischen  stimmt  ferner  auch  das  österreichische ¬
  Gesetzbuch  überein,  welches  in  §.  648.  bestimmt:
„Der  Erblasser  kann  auch  einen  oder  mehreren  Miterben ¬
  ein  Vermächtniß  voraus  bestimmen;  in  Rücksicht ¬
  desselben  sind  sie  nur  als  Legatare  zu  betrachten" ¬
  84
Das  Wichtigste  ist,  daß  hiermit  alle  Folgerungen,
welche  im  römischen  Rechte  aus  dem  Satze:  „heredi
a  semet  ipso  inutiliter  legatur"  gezogen  werden,  abgeschnitten ¬
  sinds
;  die  praktisch  wichtigste  Folgerung
aus  dem  Satze,  daß  der  Prälegatar-Erbe  den  Gegenstand ¬
  des  Vermächtnisses  pro  parte  iure  hereditario
habe,  ist  nach  preußischem  und  österreichischem  Rechte
ohnehin  weggefallen,  weil  beide  das  Recht  des  Falcidischen ¬
  Gesetzes  nicht  aufgenommen  haben  86
fache,  der  natürlichen  Rechtsanschauung  vollkommen
entsprechende  Satz  überhebt  uns  der  ganzen  künstlichen
Theorie  der  römischen  Juristen  über  das  Prälegat,  die
nur  zu  unnatürlichen  vom  Testator  gar  nicht  gewollten
Resultaten  führt."
84
Vgl.  Unger's  Erbrecht  §.  55.  Anm.  10.  11.
85)  Auffallender  Weise  bemerkt  Stubenrauch  (II.S.448.)
zu  §.  448.  unter  Bezugnahme  auf  L.  116.  §.  1.  D.
de  legat.  I.:  „Uns  scheint  die  Ansicht  der  römischen
Rechtsquellen  jedenfalls  consequenter".  Uns  dagegen ¬
  will  es  bedünken,  daß  dem  österreichischen  bürgerlichen ¬
  Recht  zu  gratuliren  ist,  von  den  Consequenzen
und  Controversen  des  römischen  Rechts  in  diesem
Punkte  befreit  zu  sein.
86
Preuß.  Landr.  I.  12.  S.  333  fg.  Gruchot.l.  S.  602.  fa
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer