De legatis et fideicommissis.
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womit, als einzelne Folgerungen aus diesem Satze betreffend, ¬
zu vergleichen sind §. 271. 273. das. und I.
11. §. 460.
Mit dem preußischen stimmt ferner auch das österreichische ¬
Gesetzbuch überein, welches in §. 648. bestimmt:
„Der Erblasser kann auch einen oder mehreren Miterben ¬
ein Vermächtniß voraus bestimmen; in Rücksicht ¬
desselben sind sie nur als Legatare zu betrachten" ¬
84
Das Wichtigste ist, daß hiermit alle Folgerungen,
welche im römischen Rechte aus dem Satze: „heredi
a semet ipso inutiliter legatur" gezogen werden, abgeschnitten ¬
sinds
; die praktisch wichtigste Folgerung
aus dem Satze, daß der Prälegatar-Erbe den Gegenstand ¬
des Vermächtnisses pro parte iure hereditario
habe, ist nach preußischem und österreichischem Rechte
ohnehin weggefallen, weil beide das Recht des Falcidischen ¬
Gesetzes nicht aufgenommen haben 86
fache, der natürlichen Rechtsanschauung vollkommen
entsprechende Satz überhebt uns der ganzen künstlichen
Theorie der römischen Juristen über das Prälegat, die
nur zu unnatürlichen vom Testator gar nicht gewollten
Resultaten führt."
84
Vgl. Unger's Erbrecht §. 55. Anm. 10. 11.
85) Auffallender Weise bemerkt Stubenrauch (II.S.448.)
zu §. 448. unter Bezugnahme auf L. 116. §. 1. D.
de legat. I.: „Uns scheint die Ansicht der römischen
Rechtsquellen jedenfalls consequenter". Uns dagegen ¬
will es bedünken, daß dem österreichischen bürgerlichen ¬
Recht zu gratuliren ist, von den Consequenzen
und Controversen des römischen Rechts in diesem
Punkte befreit zu sein.
86
Preuß. Landr. I. 12. S. 333 fg. Gruchot.l. S. 602. fa