Inhaltsverzeichnis : Encyclopädie des Wechselrechts der europäischen und ausser-europäischen Länder auf Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (1)

Begebung.
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Dagegen  ist  Novation  eingetreten,  wenn  der  Gläubiger  anerkannt ¬
  hatte,  dass  die  Tilgung  der  Schuld  durch  den  Wechsel  erfolgt
sei,  z.  B.  dem  Wechselgeber  eine  Quittung  über  die  Darlehensschuld, -
  Waarenschuld  und  dergl.  gibt.
In  diesem  Falle  hat  der  Gläubiger  nur  noch  die  Wechselforderung, ¬
  und  wenn  sein  Wechselanspruch  durch  Präjudicirung
oder  Verjährung  erloschen  ist  und  ihm  nicht  etwa  ein  Anspruch  aus
Bereicherung  des  Trassanten  (oder  Acceptanten)  zusteht  (s.  Bereicherungsklage), -
  so  kann  er  auch  nicht  auf  sein  früheres  Guthaben
an  den  Wechselgeber  zurückgreifen.
B.  Anders  verhält  es  sich,  wenn  der  Wechsel  nicht  an  Zahlungsstatt, -
  sondern  nur  zahlungshalber,  nicht  um  durch  den  Wechsel
bezahlt  zu  sein,  sondern,  um  sich  durch  denselben  bezahlt  zu
machen,  genommen  wurde.  Hier  geht  die  Absicht  der  Contrahenten
dahin,  dass  der  Wechselnehmer  mittelst  des  Wechsels  Befriedigung
für  sein  Guthaben  suchen  soll.  Der  Gläubiger  hat  durch  das
zahlungshalber  erfolgte  Nehmen  des  Wechsels  die  Verpflichtung
übernommen,  zunächst  durch  Realisirung  des  Wechsels  seine  Befriedigung ¬
  zu  suchen,  sei  es  durch  Erhebung  des  Betrages  bei  dem
Bezogenen,  sei  es  durch  Weiterbegebung  des  Wechsels  (Valuta). -
  Im  ersteren  Falle  erhält  der  Gläubiger  erst  bei  Verfall
Zahlung,  die  sich  als  definitive  darstellt  und  nun  die  Anrechnung ¬
  bewirkt;  im  letzteren  Fall  gilt  die  erlangte  Valuta  nur  als
bedingte  Zahlung  insolange,  als  unentschieden  ist,  ob  er  nicht  im
Regresswege  derselben  wieder  verlustig  geht.
Die  urspüngliche  Forderung  des  Nehmers  an  den  Geber
bleibt  also  suspendirt,  bis  feststeht,  dass  er  aus  dem  Wechsel
keine  oder  keine  definitive  Befriedigung  erlangen  konnte.  Wenn  er
hierüber  und  über  die  Erfüllung  seiner  wechselmässigen  Verpflichtung
(Diligenz)  den  erforderlichen  Nachweis  liefert,  so  kann  er  auf  das
ursprüngliche  Schuldverhältniss  zurückgreifen.“
die  Wechselsumme  nur  unter  der  VorausAufrechnung ¬
  und  Vergleichung  der  Debetsetzung ¬
  in  der  laufenden  Rechnung  dem
und  Creditposten,  ist  nur  insofern  massGeber -
  gutgeschrieben  worden  ist,  dass
gebend,  als  die  Hingabe  des  Wechsels
der  Wechsel  werde  bezahlt  werden.
gleiche  Wirkung  mit  der  Baarzahlung
Ferner:  Erk.  d.  R.O.H.G.  v.  3.  Sepgehabt, -
  d.  h.  in  Höhe  der  Wechselsumme
tember  1872  (Entsch.  Bd.  VII.  S.  43  f.).
die  Schuld  getilgt  hat.  In  dieser  Rich10 ¬
  Thöl  a.  a.  O.  S.  768.  769.
tung  steht  aber  dem  Nehmer  die  Ver11 -
  Erk.  d.  R.O.H.G.  v.  23.  Mai  1873
muthung  zur  Seite,  dass  die  Aufnahme
des  Wechsels  in  das  Credit  nur  pro(Entsch. ¬
  Bd.  X.  S.  132).
Erk.  d.  R.O.H.G.  v.  16.  Sept.  1876
visorisch  als  Zahlung  gebucht,
            
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