Begebung.
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Dagegen ist Novation eingetreten, wenn der Gläubiger anerkannt ¬
hatte, dass die Tilgung der Schuld durch den Wechsel erfolgt
sei, z. B. dem Wechselgeber eine Quittung über die Darlehensschuld, -
Waarenschuld und dergl. gibt.
In diesem Falle hat der Gläubiger nur noch die Wechselforderung, ¬
und wenn sein Wechselanspruch durch Präjudicirung
oder Verjährung erloschen ist und ihm nicht etwa ein Anspruch aus
Bereicherung des Trassanten (oder Acceptanten) zusteht (s. Bereicherungsklage), -
so kann er auch nicht auf sein früheres Guthaben
an den Wechselgeber zurückgreifen.
B. Anders verhält es sich, wenn der Wechsel nicht an Zahlungsstatt, -
sondern nur zahlungshalber, nicht um durch den Wechsel
bezahlt zu sein, sondern, um sich durch denselben bezahlt zu
machen, genommen wurde. Hier geht die Absicht der Contrahenten
dahin, dass der Wechselnehmer mittelst des Wechsels Befriedigung
für sein Guthaben suchen soll. Der Gläubiger hat durch das
zahlungshalber erfolgte Nehmen des Wechsels die Verpflichtung
übernommen, zunächst durch Realisirung des Wechsels seine Befriedigung ¬
zu suchen, sei es durch Erhebung des Betrages bei dem
Bezogenen, sei es durch Weiterbegebung des Wechsels (Valuta). -
Im ersteren Falle erhält der Gläubiger erst bei Verfall
Zahlung, die sich als definitive darstellt und nun die Anrechnung ¬
bewirkt; im letzteren Fall gilt die erlangte Valuta nur als
bedingte Zahlung insolange, als unentschieden ist, ob er nicht im
Regresswege derselben wieder verlustig geht.
Die urspüngliche Forderung des Nehmers an den Geber
bleibt also suspendirt, bis feststeht, dass er aus dem Wechsel
keine oder keine definitive Befriedigung erlangen konnte. Wenn er
hierüber und über die Erfüllung seiner wechselmässigen Verpflichtung
(Diligenz) den erforderlichen Nachweis liefert, so kann er auf das
ursprüngliche Schuldverhältniss zurückgreifen.“
die Wechselsumme nur unter der VorausAufrechnung ¬
und Vergleichung der Debetsetzung ¬
in der laufenden Rechnung dem
und Creditposten, ist nur insofern massGeber -
gutgeschrieben worden ist, dass
gebend, als die Hingabe des Wechsels
der Wechsel werde bezahlt werden.
gleiche Wirkung mit der Baarzahlung
Ferner: Erk. d. R.O.H.G. v. 3. Sepgehabt, -
d. h. in Höhe der Wechselsumme
tember 1872 (Entsch. Bd. VII. S. 43 f.).
die Schuld getilgt hat. In dieser Rich10 ¬
Thöl a. a. O. S. 768. 769.
tung steht aber dem Nehmer die Ver11 -
Erk. d. R.O.H.G. v. 23. Mai 1873
muthung zur Seite, dass die Aufnahme
des Wechsels in das Credit nur pro(Entsch. ¬
Bd. X. S. 132).
Erk. d. R.O.H.G. v. 16. Sept. 1876
visorisch als Zahlung gebucht,