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der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art" 24. „Vollzieht" dagegen
„der Schenker die (bedingte) Schenkung durch Leistung des zugewendeten ¬
Gegenstandes, so finden die Vorschriften über Schenk"25; ¬
eine solche Zuwendung
ungen unter Lebenden Anwendung
ist, im Gegensatze zu einer erbvertragsmäßigen, bereits unter Lebenden ¬
vollkommen durchgeführt; sie kann daher nicht etwa nachträglich
ausgeschlagen, wohl aber aus denselben Gründen und in derselben
Weise wie überhaupt eine Schenkung unter Lebenden rückgängig
gemacht werden.
24 S. die II. Prot. S. 461, im Hinblick auf die Bestimmung des § 518
S. 2
GB., indes auch Hellwig A. 216.
25 Dazu I. Motive S. 352, II. Prot. S. 461 f., Bähr S. 381 f., Dernburg ¬
Pand. III § 118 A. 12, Hellwig S. 593f. De lege ferenda s. gegen
die ganze Unterscheidung Heck im bürg. Arch. IV S. 17 f.; aber pro: z. B.
Mommsen S. 430 f.
Druck von Bernhard Vopelius in Jena.