Inhaltsverzeichnis : Schiffner, Ludwig: ¬Der Erbvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

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der  in  den  §§  780,  781  bezeichneten  Art"  24.  „Vollzieht"  dagegen
„der  Schenker  die  (bedingte)  Schenkung  durch  Leistung  des  zugewendeten ¬
  Gegenstandes,  so  finden  die  Vorschriften  über  Schenk"25; ¬
  eine  solche  Zuwendung
ungen  unter  Lebenden  Anwendung
ist,  im  Gegensatze  zu  einer  erbvertragsmäßigen,  bereits  unter  Lebenden ¬
  vollkommen  durchgeführt;  sie  kann  daher  nicht  etwa  nachträglich
ausgeschlagen,  wohl  aber  aus  denselben  Gründen  und  in  derselben
Weise  wie  überhaupt  eine  Schenkung  unter  Lebenden  rückgängig
gemacht  werden.
24  S.  die  II.  Prot.  S.  461,  im  Hinblick  auf  die  Bestimmung  des  §  518
S.  2
GB.,  indes  auch  Hellwig  A.  216.
25  Dazu  I.  Motive  S.  352,  II.  Prot.  S.  461  f.,  Bähr  S.  381  f.,  Dernburg ¬
  Pand.  III  §  118  A.  12,  Hellwig  S.  593f.  De  lege  ferenda  s.  gegen
die  ganze  Unterscheidung  Heck  im  bürg.  Arch.  IV  S.  17  f.;  aber  pro:  z.  B.
Mommsen  S.  430  f.
Druck  von  Bernhard  Vopelius  in  Jena.
            
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