88 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
spruch ein hinsichtlich der Berufung dem Endurtheile
gleichstehendes Urtheil.— Art. 683 Ziff. 1 Art. 788.—
Vermöge desselben sei der Sieg des Klägers von
der Ableistung des ihm auferlegten Eides abhängig
gemacht; es liege somit ein bedingtes Endurtheil
vor. — Zwar könne der Eidessatz immer noch einzelne
Abänderungen erleiden; allein diese dürften die durch
jenen Ausspruch festgesetzten Grenzen nicht überschrei-
ten; eine Zurücknahme oder Abänderung des Eides-
urtheiles an sich sei nicht statthaft. — Urth. v.
15. Januar HVNr. 2164, -
Art. 698, 193 Abs. 1 Ziff. 5, 1280 Abs. 2
Ziff. 3. In Sachen des Z. gegen die E.'sche
Gantgläubigerschaft war Adv. M. mit der Vertre-
tung der letzteren betraut; Maffaverwalter aber war
L. Gegen das in der Sache ergangene Urtheil legte
Z. Berufung ein dadurch, daß er die betreffende
Erklärung „dem Adv. M. als Maffaverwalter" zu-
stellen ließ. Es fragte sich, ob diese Berufung
rechtsgiltig eingelegt sei, und der oberste GH. hat
diese Frage aus folgenden Gründen verneint: Nach
Proz.-O. Art. 698 erfolge die Einlegung der Be-
rufung durch einen an den Appellaten, also an
die Partei selbst zuzustellenden Gerichtsvollzieher-
akt, und nach Art. 193 Abs. 1 u. Ziff. 5 sei diese
Zustellung im Gantprozeffe an den Maffaverwalter,
resp. an den Gantcommissär zu bewerkstelligen. Adv.
M. sei nun bloß zur Durchführung der erwähnten
Sache, als Anwalt in einem Anwalts-Prozeffe, be-
vollmächtigt gewesen, die nach Art. 1280 Abs. 2
Ziff. 3 vorgenommene Wahl und Aufstellung eines
Anwalts zur gemeinschaftlichen Vertretung der Gant-
gläubiger in einem Rechtsstreite aber vermöge weder
diesem Anwälte den gesetzlichen Charakter eines Zu-
stellungs-Bevollmächtigten im Sinne des Art. 202
und 210 Abs. 3 zu verleihen, noch bewirke dieselbe
eine Ausnahme von obigen allgemeinen über die Be-