Metadata : Hesse, Christian August: Ueber das Wesen und die Arten der Verträge des heutigen römischen Rechts

Widerlegung  der  Theorie  von  formellen  Verträgen.
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den  Vormund  oder  den  Erben;  von  dem  Inventar  des  Vormunds
sagt  c.  13  Cod.  5,  51:  si  tutor  vel  curator  pro  substantia
pupilli  vel  adulti  aliquid  ubicunque  dixerit,  ad  majorem
quantitatem  eam  reducens,  nihil  veritati  praejudicare, -
  aus  welchem  Grunde  es  auch  geschehen  sei;  sin  autem
inventario  publice  facto  res  pupillares  conscripserit  et
ipse  per  hujusmodi  scripturam  confessus  fuerit  ampliorem -
  quantitatem  substantiae,  non  esse  aliud  inspiciendum, ¬
  nisi  hoc,  quod  inscripsit,  et  secundum  vires
ejusdem  seripturae  patrimonium  pupilli  exigi;  neque
enim  sic  homo  simplex,  immo  magis  stultus  invenitur,
ut  in  publico  inventario  seribi  contra  se  aliquid
patiatur.  Hier  wird  Alles  auf  das  Beweismoment  des  Inventars, ¬
  auf  das  Eingeständniß,  was  darin  liegt,  zurückgeführt, ¬
  und  diesem  darum  eine  so  starke  Beweiskraft  zugeschrieben, ¬
  weil  dem  Vormund  ja  die  Folgen  des  Inventars  bekannt ¬
  seien  und  Niemand  so  thöricht  erfunden  werde,  gegen
sich  aufnehmen  zu  lassen  (zu  bekennen),  was  nicht  wahr  sei.
§e  52.
Von  Schuldschein  und  Quittung,  den  Gipfelpunkten
der  Theorie  von  der  Anerkennung,  sagt  Bähr:  sie  stellen  einen
Willensakt  des  Ausstellers  dar,  darauf  gerichtet,  das  in  ihnen
bezeugte  Verhältniß  gegen  sich  gelten  zu  lassen.  Das  urkundliche ¬
  Schuldbekenntniß  enthalte  stillschweigend  stets  ein  Zahlungsversprechen. ¬
  Ein  Beweismittel  für  die  Schuld  wollen,
heiße:  die  Schuld  selbst  wollen,  und  eine  Schuld  wollen,
bedeute:  eine  Schuld  zu  zahlen  versprechen  (!).  Der  Vertrag
werde  durch  die  Schuldurkunde  begründet  und  zugleich  erwiesen. ¬
  Im  römischen  Rechte  habe  eine  solche  Urkunde  nur
beweisende  Kraft  gehabt,  es  sei  aber  der  Entwickelungsgang
zur  Verpflichtungsurkunde  oben  dargestellt  worden,  und  diese
Qualität  sei  nothwendige  Folge  davon,  daß  jetzt  alle  Verträge
klagbar  seien.  Mit  der  Quittung  sei  dieselbe  Veränderung
            
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