Widerlegung der Theorie von formellen Verträgen.
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den Vormund oder den Erben; von dem Inventar des Vormunds
sagt c. 13 Cod. 5, 51: si tutor vel curator pro substantia
pupilli vel adulti aliquid ubicunque dixerit, ad majorem
quantitatem eam reducens, nihil veritati praejudicare, -
aus welchem Grunde es auch geschehen sei; sin autem
inventario publice facto res pupillares conscripserit et
ipse per hujusmodi scripturam confessus fuerit ampliorem -
quantitatem substantiae, non esse aliud inspiciendum, ¬
nisi hoc, quod inscripsit, et secundum vires
ejusdem seripturae patrimonium pupilli exigi; neque
enim sic homo simplex, immo magis stultus invenitur,
ut in publico inventario seribi contra se aliquid
patiatur. Hier wird Alles auf das Beweismoment des Inventars, ¬
auf das Eingeständniß, was darin liegt, zurückgeführt, ¬
und diesem darum eine so starke Beweiskraft zugeschrieben, ¬
weil dem Vormund ja die Folgen des Inventars bekannt ¬
seien und Niemand so thöricht erfunden werde, gegen
sich aufnehmen zu lassen (zu bekennen), was nicht wahr sei.
§e 52.
Von Schuldschein und Quittung, den Gipfelpunkten
der Theorie von der Anerkennung, sagt Bähr: sie stellen einen
Willensakt des Ausstellers dar, darauf gerichtet, das in ihnen
bezeugte Verhältniß gegen sich gelten zu lassen. Das urkundliche ¬
Schuldbekenntniß enthalte stillschweigend stets ein Zahlungsversprechen. ¬
Ein Beweismittel für die Schuld wollen,
heiße: die Schuld selbst wollen, und eine Schuld wollen,
bedeute: eine Schuld zu zahlen versprechen (!). Der Vertrag
werde durch die Schuldurkunde begründet und zugleich erwiesen. ¬
Im römischen Rechte habe eine solche Urkunde nur
beweisende Kraft gehabt, es sei aber der Entwickelungsgang
zur Verpflichtungsurkunde oben dargestellt worden, und diese
Qualität sei nothwendige Folge davon, daß jetzt alle Verträge
klagbar seien. Mit der Quittung sei dieselbe Veränderung