Object : Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 21 (1895))

Reinhold, Begriff der Rechtsverletzung.

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einer Eigenthumsklage ausser den Behauptungen, die sich aut
den Erwerb des Eigenthums beziehen, auch noch die Behaup-
tung, dass der Beklagte das Eigenthumsrecht des Klägers
durch Vorenthaltung des Besitzes der Sache oder durch einen
partiellen |pingriff verletzt habe (vgl. § 4), und diese Behaup-
tungen müssen vom Kläger thatsächlich substanziirt und even-
tuell auch bewiesen werden.
Ebenso verhält es sich mit den relativen Rechten, soweit
diese auf ein Unterlassen gerichtet sind. Wenn also, um eines
der in § 3 angeführten Beispiele zu wiederholen, der Eigen-
tümer eines Grundstücks einem Andern versprochen hat, zu
dulden, dass dieser über das Grundstück gehe oder fahre, so
findet eine Klage aus diesem Versprechen nur statt, wenn der
Kläger zu behaupten und, wo nöthig, zu beweisen vermag,
dass der Beklagte ihn am Gehen oder Fahren über das Grund-
stück gehindert habe.
Anders ist die Beweislast zn verteilen, wenn es sich
um Rechte handelt, die eine positive Leistung zum Gegen-
stände haben, was, wie schon gesagt, bei der weit überwiegen-
den Mehrzahl der relativen Rechte, insbesondere der Rechte
aus Schuldverhältnissen, der Fall ist. Diese haben die Eigen-
tümlichkeit, dass sie durch Erfüllung ihres Inhalts erlöschen.
So erlöscht z. B. eine Darlehnsobligation durch Rückerstattung
des Darlehns, die Verbindlichkeit des Verkäufers durch Ueber-
lieferung des Kaufgegenstandes, die des Käufers durch Zahlung
des Kaufpreises u. s. w. Nun hat aber nicht der Kläger die
Fortdauer des Rechtsverhältnisses, worauf er seine Klage
gründet, sondern der Beklagte die Aufhebung desselben zu be-
weisen. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatze besteht
ein einmal begründetes Rechtsverhältnis, ohne dass eine neue
Thatsache hinzuzukommen braucht, so lange fort, bis ein Er-
eigniss eintritt, an das die Rechtsordnung den Untergang des
Rechtsverhältnisses knüpft. Ein solches Ereigniss (rechts-
vernichtende Thatsache, Aufhebungsthatsache) im Prozess-
verfahren zur Sprache zu bringen, liegt nun lediglich im In-
teresse des Beklagten und ist daher seine Sache, indem sonst
nach der auf der Verhandlungsmaxime beruhenden Regel quod
non in actis, non est in mundo angenommen wird, dass eine

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