Metadata : Ostermeyer, Friedrich Wilhelm: ¬Die Militair-Rechtspflege im Königreiche Hannover

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Entlassung  begangene  Handlung  zur  Last  fällt,  welche  mit  der
militairischen  Ehre  unvereinbar  ist,  wenn  gleich  sie  nicht  zur  Begründung ¬
  eines  Criminalverfahrens  genügend  erschiene.
§.  28.
3.  Gegen  Militairs,  welche  in  Strafsachen  den  militairischen
Gerichtsstand  haben.
Wenn  in  den  im  §.  8  gedachten  Fällen  die  bürgerlichen
Obrigkeiten  Militairpersonen,  welche  ihnen  ordentlicher  Weise  in
Strafsachen  nicht  unterworfen  sind,  wegen  Gefahr  des  Verzuges
verhaftet  haben,  so  müssen  sie  dafür  sorgen,  daß  dieselben,  soweit
als  solches  die  Localität  gestattet,  in  abgesonderten  und  anständigen
Gewahrsam  gebracht  und  sobald  als  möglich  an  das  competente
Militairgericht,  oder,  bei  weiter  Entfernung  desselben,  an  die  nächste
Militairbehörde  abgeliefert  werden.
Bei  begangenen  Verbrechen  müssen  aber  die  bürgerlichen  Gerichte ¬
  neben  der  Verhaftung  oder  Verfolgung  des  Thäters  zugleich
alle  diejenigen  Schritte  thun,  welche  zur  Ausmittelung  der  Wahrheit ¬
  und  Aufrechthaltung  der  Beweise  gereichen,  und  welche  sich
nicht  ohne  Nachtheil  bis  zur  erfolgenden  Dazwischenkunft  des  competenten ¬
  Militairgerichts  aufschieben  lassen.
Dahin  gehört  insbesondere  die  schleunige  summarische  Vernehmung ¬
  des  Angeschuldigten,  Denuncianten,  Beschädigten  und  Zeugen, ¬
  die  eidliche  Abhörung  solcher  Zeugen,  welche  nachher  nicht
mehr  zu  haben  seyn  mögten,  die  Einnahme  des  Augenscheins,  die
Veranstaltung  einer  nöthigen  Leichenöffnung  oder  sonstigen  ärztlichen
Besichtigung  und  überhaupt  die  sorgfältige  Aufnahme  des  Thatbestandes. ¬
  Die  hierüber  aufgenommenen  Acten  sind  demnächst  an
das  competente  Militairgericht  zur  Fortsetzung  der  Untersuchung
einzusenden.
In  solchen  Fällen,  wo  eine  vorläufige  Untersuchung  durch  das
bürgerliche  Gericht  eintritt,  muß  auch  mit  der  Ablieferung  des  verhafteten ¬
  Militairs  an  die  Militairbehörde  so  lange  Anstand  genommen ¬
  werden,  bis  die  vorläufige  Untersuchung  beendigt,  oder  doch
der  Angeschuldigte  zu  derselben  nicht  weiter  nöthig  ist.
            
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