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Entlassung begangene Handlung zur Last fällt, welche mit der
militairischen Ehre unvereinbar ist, wenn gleich sie nicht zur Begründung ¬
eines Criminalverfahrens genügend erschiene.
§. 28.
3. Gegen Militairs, welche in Strafsachen den militairischen
Gerichtsstand haben.
Wenn in den im §. 8 gedachten Fällen die bürgerlichen
Obrigkeiten Militairpersonen, welche ihnen ordentlicher Weise in
Strafsachen nicht unterworfen sind, wegen Gefahr des Verzuges
verhaftet haben, so müssen sie dafür sorgen, daß dieselben, soweit
als solches die Localität gestattet, in abgesonderten und anständigen
Gewahrsam gebracht und sobald als möglich an das competente
Militairgericht, oder, bei weiter Entfernung desselben, an die nächste
Militairbehörde abgeliefert werden.
Bei begangenen Verbrechen müssen aber die bürgerlichen Gerichte ¬
neben der Verhaftung oder Verfolgung des Thäters zugleich
alle diejenigen Schritte thun, welche zur Ausmittelung der Wahrheit ¬
und Aufrechthaltung der Beweise gereichen, und welche sich
nicht ohne Nachtheil bis zur erfolgenden Dazwischenkunft des competenten ¬
Militairgerichts aufschieben lassen.
Dahin gehört insbesondere die schleunige summarische Vernehmung ¬
des Angeschuldigten, Denuncianten, Beschädigten und Zeugen, ¬
die eidliche Abhörung solcher Zeugen, welche nachher nicht
mehr zu haben seyn mögten, die Einnahme des Augenscheins, die
Veranstaltung einer nöthigen Leichenöffnung oder sonstigen ärztlichen
Besichtigung und überhaupt die sorgfältige Aufnahme des Thatbestandes. ¬
Die hierüber aufgenommenen Acten sind demnächst an
das competente Militairgericht zur Fortsetzung der Untersuchung
einzusenden.
In solchen Fällen, wo eine vorläufige Untersuchung durch das
bürgerliche Gericht eintritt, muß auch mit der Ablieferung des verhafteten ¬
Militairs an die Militairbehörde so lange Anstand genommen ¬
werden, bis die vorläufige Untersuchung beendigt, oder doch
der Angeschuldigte zu derselben nicht weiter nöthig ist.