Inhaltsverzeichnis : Wolff, Theodor: ¬Das Absonderungsrecht im Konkurse mit besonderer Berücksichtigung des preußischen und gemeinen Rechts

Einleitung.
bunden  war,  nicht  dadurch  erworben  werden,  daß  ein  späteres  Gesetz
einer  gleichartigen  Forderung  ein  solches  Privileg  gewährt;  sonst
würde  das  wohlerworbene  Recht  der  übrigen  Gläubiger  beeinträchtigt
werden,  welches  von  diesen  vielleicht  in  anderer  Weise  oder  unter
größerer  Sicherheit  begründet  sein  würde,  wenn  sie  gewußt  hätten,
daß  das  Gesetz  anderen  ein  Privileg  vor  ihnen  verleihen  würde.
Auch  aus  dem  §  11  E.G.  läßt  sich  das  Gegentheil  nicht  ableiten:
der  §  11  spricht  von  „Pfand-  und  Vorzugsrechten,  wenngleich  dieselben ¬
  vor  dem  Inkrafttreten  der  K.O.  erworben  sind",  und  wenn
er  auch  gleichzeitig  von  Forderungen  spricht,  die  bereits  vor  dem
1.  Oktober  1879  erworben  waren,  so  sind  damit  doch  nur  Forderungen ¬
  gemeint,  für  welche  bereits  vor  dem  1.  Oktober  1879  ein
Pfandrecht  bestand  oder  für  welche  ein  solches  nach  dieser  Zeit  durch
einen  gültigen  Rechtsakt  begründet  wird.  Bestand  z.  B.  in  der  Provinz
Hannover*)  vor  dem  1.  Oktober  1879  ein  gesetzliches  Absonderungsrecht ¬
  des  Vermiethers  nicht,  so  darf  dem  letzteren  für  seine  Miethsforderung, ¬
  soweit  sie  bis  zum  1.  Oktober  1879  begründet  war,  das
jetzt  anerkannte  Absonderungsrecht  nicht  eingeräumt  werden.  In
Preußen  gewährte  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  erfolgte
Pfändung  ein  solches  Separationsrecht  nicht,  wie  es  seit  dem
1.  Oktober  1879  als  Pfändungspfandrecht  besteht;  dem  Gläubiger,
welcher  vor  dem  1.  Oktober  1879  hat  pfänden  lassen,  gebührt  daher
kein  Absonderungsrecht.  Fiel  der  Eintritt  des  neuen  Gesetzes  in  ein
bereits  begründetes  Rechtsverhältniß,  welches  fortgesetzt  neue  Rechte
erzeugt,  z.  B.  in  ein  Miethsverhältniß,  so  kann  nur  den  aus  diesem
Rechtsverhältnisse  erst  nach  dem  Inkrafttreten  der  K.O.  entspringenden ¬
  Forderungen  das  Absonderungsrecht  der  K.O.  zuerkannt  werden;
aus  einem  vom  1.  Januar  1876  laufenden  Miethsverhältnisse  kann
daher  ein  Pfandrecht  für  den  Vermiether,  der  dasselbe  nach  dem
damaligen  Eivilrechte  zur  Zeit  der  Begründung  des  Miethsverhältnisses ¬
  nicht  hatte,  nur  für  diejenige  Zeit  bestehen,  in  welcher  der
Miethsvertrag  nach  dem  1.  Oktober  1879  fortgesetzt  ist,  mag  er  auf
bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit  geschlossen  sein.
Zu  3.  Ein  vom  bisherigen  Rechte  anerkanntes  Absonderungsrecht, ¬
  welches  die  K.O.  nicht  mehr  zuläßt,  gilt  für  das  Konkursverfahren ¬
  als  aufgehoben.  Denn  die  K.O.  regelt  das  Verfahren  zur
Befriedigung  der  Absonderungsansprüche  nur  für  die  von  ihr  an*) ¬
  Vgl.  unten  §  4  unter  1c.
            
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