Einleitung.
bunden war, nicht dadurch erworben werden, daß ein späteres Gesetz
einer gleichartigen Forderung ein solches Privileg gewährt; sonst
würde das wohlerworbene Recht der übrigen Gläubiger beeinträchtigt
werden, welches von diesen vielleicht in anderer Weise oder unter
größerer Sicherheit begründet sein würde, wenn sie gewußt hätten,
daß das Gesetz anderen ein Privileg vor ihnen verleihen würde.
Auch aus dem § 11 E.G. läßt sich das Gegentheil nicht ableiten:
der § 11 spricht von „Pfand- und Vorzugsrechten, wenngleich dieselben ¬
vor dem Inkrafttreten der K.O. erworben sind", und wenn
er auch gleichzeitig von Forderungen spricht, die bereits vor dem
1. Oktober 1879 erworben waren, so sind damit doch nur Forderungen ¬
gemeint, für welche bereits vor dem 1. Oktober 1879 ein
Pfandrecht bestand oder für welche ein solches nach dieser Zeit durch
einen gültigen Rechtsakt begründet wird. Bestand z. B. in der Provinz
Hannover*) vor dem 1. Oktober 1879 ein gesetzliches Absonderungsrecht ¬
des Vermiethers nicht, so darf dem letzteren für seine Miethsforderung, ¬
soweit sie bis zum 1. Oktober 1879 begründet war, das
jetzt anerkannte Absonderungsrecht nicht eingeräumt werden. In
Preußen gewährte die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte
Pfändung ein solches Separationsrecht nicht, wie es seit dem
1. Oktober 1879 als Pfändungspfandrecht besteht; dem Gläubiger,
welcher vor dem 1. Oktober 1879 hat pfänden lassen, gebührt daher
kein Absonderungsrecht. Fiel der Eintritt des neuen Gesetzes in ein
bereits begründetes Rechtsverhältniß, welches fortgesetzt neue Rechte
erzeugt, z. B. in ein Miethsverhältniß, so kann nur den aus diesem
Rechtsverhältnisse erst nach dem Inkrafttreten der K.O. entspringenden ¬
Forderungen das Absonderungsrecht der K.O. zuerkannt werden;
aus einem vom 1. Januar 1876 laufenden Miethsverhältnisse kann
daher ein Pfandrecht für den Vermiether, der dasselbe nach dem
damaligen Eivilrechte zur Zeit der Begründung des Miethsverhältnisses ¬
nicht hatte, nur für diejenige Zeit bestehen, in welcher der
Miethsvertrag nach dem 1. Oktober 1879 fortgesetzt ist, mag er auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen sein.
Zu 3. Ein vom bisherigen Rechte anerkanntes Absonderungsrecht, ¬
welches die K.O. nicht mehr zuläßt, gilt für das Konkursverfahren ¬
als aufgehoben. Denn die K.O. regelt das Verfahren zur
Befriedigung der Absonderungsansprüche nur für die von ihr an*) ¬
Vgl. unten § 4 unter 1c.