1. Besitzerwerb und =Verlust.
als Ausdruck meines generellen Besitzwillens genügen, daß „ich meiner Wohnung die
Bestimmung gegeben habe, mir an allem, was für mich ihrem Schutze anvertraut
wird, die Sicherheit wirthschaftlicher Nutzung zu verschaffen“ (S. 23), was auf die
bloße Fingirung eines Besitzwillens hinauskommt; gegen Frank Burghoff a. a.
O. S. 21, L. Rape, Besitzerwerb ohne Besitzwillen, Bonn. Diss. 1901 S. 14 ff.
Nach Dernburg ist regelmäßig ein Besitzwille erforderlich, er ist „der Schöpfer des
Besitzes“, doch giebt es auch Raumverhältnisse, welche eine Sache derart in unsere
Gewalt bringen, daß uns, auch wenn wir zunächst nichts von ihr wissen, die Verfügungsmacht ¬
über sie gesichert ist. „Hier liegt eine Nebenform des Besitzes vor.
Danach unterscheidet Dernburg vollkommenen und unvollkommenen Besitz, eine Unterscheidung, ¬
von der das Gesetz indessen nichts weiß.
Radikaler als die hier vertretene Ansicht ist diejenige von Otto Eger, Vertretung ¬
beim Eigenthumserwerb an beweglichen Sachen, Gieß. Diss. 1900 S. 9, der
einen Besitzwillen überhaupt nicht, auch nicht als mögliche Voraussetzung der thatsächlichen ¬
Gewalt anerkennen will und gegen das oben angeführte Beispiel einwendet
daß der Besteller des Brennmaterials zwar Besitzer geworden sei, aber nicht auf
sondern auf Grund des Abs. 2 des § 854, da er gleich den
Grund des Abs.
Gewalt auszuüben, aber im
anderen Miethern nur in der Lage sei, die thatsächliche
Gegensatz zu den anderen Miethern sich mit dem bisherigen Besitzer über den Besitzübergang
geeinigt habe. Dabei dürfte indessen das obligatorische Veräußerungsgeschäft mit der
Einigung über den Besitzübergang verwechselt sein; daß die letztere möglich ist, obgleich ¬
die Sachen nur erst der Gattung nach bestimmt sind, ist in Abrede zu stellen.
4. Besitzerwerb Geschäftsunfähiger. Als Folge davon, daß zum Besitzerwerbe
ein Besitzwille nicht erforderlich ist, ergiebt sich, daß auch Geschäftsunfähige, insbesondere ¬
Kinder unter sieben Jahren und Geisteskranke, selbstständig den Besitz
erwerben können. E. I § 800 Abs. 1 hatte die entgegengesetzte Bestimmung, er besagte: ¬
Eine geschäftsunfähige Person kann nicht durch eigene Handlungen Besitz erwerben.
Von der 2. Kommission (Prot. Bd. 3 S. 33) wurde der Paragraph mit Rücksicht darauf
gestrichen, daß er für diejenigen Fälle, in denen zum Besitzerwerb ein Wille des Erwerbers ¬
nicht erforderlich sei, unzutreffend, im Uebrigen aber selbstverständlich sei. D. S.
109 zieht die in Rede stehende Konsequenz ausdrücklich. Sie ist auch praktisch.
Unmöglich kann derjenige, der einem Geisteskranken eine Sache aus der Hand gerissen
hat und nun wegen verbotener Eigenmacht belangt wird, mit der Behauptung gehört
werden, der Geisteskranke habe die Sache seiner Zeit selbstständig ergriffen. Auch
dann, wenn zur Erlangung der thatsächlichen Gewalt eine Willensbethätigung des
Erwerbers erforderlich ist (vgl. das in Bem. 3 Gesagte), sind Geschäftsunfähige vom
Besitzerwerb nicht nothwendig ausgeschlossen. In dem oben angeführten Beispiele
wird man doch wohl auch einen Geisteskranken, der das Brennmaterial bestellt hat,
als Besitzer anerkennen müssen. Seine thatsächliche Gewalt kommt darin zum Ausdruck, ¬
daß sich kein Anderer an dem Brennmaterial vergreifen wird, ebensowenig, als
wenn der Besteller geistesgesund wäre. Die zur Begründung der thatsächlichen Gewalt
erforderliche Willensbethätigung ist eben mit der Willenserklärung des § 105 nicht
identisch, sie ist kein Rechtsgeschäft. Für die Zulässigkeit des Besitzerwerbes durckh
Geschäftsunfähige ist die durchaus herrschende, nahezu einstimmige
Meinung.
Ziff. 6 a S.
Strohal, Sachbesitz S. 76 ff., Fischer, Bem. 5, Cosack, § 186
Kuhlenbeck, Bem. 4 S. 611, Lehmann, § 20 S. 68, Planck, Bem. 2
Turnau=Förster, Bem. 4 S. 54, Kipp bei Windscheid Bd. 1 S. 629 unter k;
aber auch Bunsen, Einführung Bd. 2 S. 15, der zum Besitzerwerb nur diejenige
Handlungs= und Willensfähigkeit verlangt, welche vom thatsächlichen Standpunkte aus
erforderlich ist, die Gewalt auszuüben; Gierke a. a. O. S. 4 Note 4, nach dem zum
Besitzerwerb das dem äußeren Herrschaftsverhältniß entsprechende innere Willensverhältniß ¬
ohne Rücksicht auf seine juristische Qualifikation genügt. „So kann auch
der im Rechtssinne Willensunfähige nach dem Maße seiner thatsächlichen Willensfähigkeit ¬
(aber nicht darüber hinaus) Besitz durch eigenes Handeln erwerben und aufgeben. ¬
Aehnlich auch Frank a. a. O. S. 42, 46, 50. Gegen den Besitzerwerb
Geschäftsunfähiger aber Endemann, § 37 S. 154 ff., auch Dernburg § 17 S. 57,
nach dessen Meinung Geschäftsunfähige und Kinder selbstständig nur unvollkommenen
Besitz (vgl. Bem. 3) erlangen können.
Allerdings können Geschäftsunfähige nicht Eigenbesitzer werden, denn hierzu
ist ein Wille erforderlich, vgl. § 872, es treten daher auch die rechtlichen Folgen des