Volltext : ¬Das Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1030)

1.  Besitzerwerb  und  =Verlust.
als  Ausdruck  meines  generellen  Besitzwillens  genügen,  daß  „ich  meiner  Wohnung  die
Bestimmung  gegeben  habe,  mir  an  allem,  was  für  mich  ihrem  Schutze  anvertraut
wird,  die  Sicherheit  wirthschaftlicher  Nutzung  zu  verschaffen“  (S.  23),  was  auf  die
bloße  Fingirung  eines  Besitzwillens  hinauskommt;  gegen  Frank  Burghoff  a.  a.
O.  S.  21,  L.  Rape,  Besitzerwerb  ohne  Besitzwillen,  Bonn.  Diss.  1901  S.  14  ff.
Nach  Dernburg  ist  regelmäßig  ein  Besitzwille  erforderlich,  er  ist  „der  Schöpfer  des
Besitzes“,  doch  giebt  es  auch  Raumverhältnisse,  welche  eine  Sache  derart  in  unsere
Gewalt  bringen,  daß  uns,  auch  wenn  wir  zunächst  nichts  von  ihr  wissen,  die  Verfügungsmacht ¬
  über  sie  gesichert  ist.  „Hier  liegt  eine  Nebenform  des  Besitzes  vor.
Danach  unterscheidet  Dernburg  vollkommenen  und  unvollkommenen  Besitz,  eine  Unterscheidung, ¬
  von  der  das  Gesetz  indessen  nichts  weiß.
Radikaler  als  die  hier  vertretene  Ansicht  ist  diejenige  von  Otto  Eger,  Vertretung ¬
  beim  Eigenthumserwerb  an  beweglichen  Sachen,  Gieß.  Diss.  1900  S.  9,  der
einen  Besitzwillen  überhaupt  nicht,  auch  nicht  als  mögliche  Voraussetzung  der  thatsächlichen ¬
  Gewalt  anerkennen  will  und  gegen  das  oben  angeführte  Beispiel  einwendet
daß  der  Besteller  des  Brennmaterials  zwar  Besitzer  geworden  sei,  aber  nicht  auf
sondern  auf  Grund  des  Abs.  2  des  §  854,  da  er  gleich  den
Grund  des  Abs.
Gewalt  auszuüben,  aber  im
anderen  Miethern  nur  in  der  Lage  sei,  die  thatsächliche
Gegensatz  zu  den  anderen  Miethern  sich  mit  dem  bisherigen  Besitzer  über  den  Besitzübergang
geeinigt  habe.  Dabei  dürfte  indessen  das  obligatorische  Veräußerungsgeschäft  mit  der
Einigung  über  den  Besitzübergang  verwechselt  sein;  daß  die  letztere  möglich  ist,  obgleich ¬
  die  Sachen  nur  erst  der  Gattung  nach  bestimmt  sind,  ist  in  Abrede  zu  stellen.
4.  Besitzerwerb  Geschäftsunfähiger.  Als  Folge  davon,  daß  zum  Besitzerwerbe
ein  Besitzwille  nicht  erforderlich  ist,  ergiebt  sich,  daß  auch  Geschäftsunfähige,  insbesondere ¬
  Kinder  unter  sieben  Jahren  und  Geisteskranke,  selbstständig  den  Besitz
erwerben  können.  E.  I  §  800  Abs.  1  hatte  die  entgegengesetzte  Bestimmung,  er  besagte: ¬
  Eine  geschäftsunfähige  Person  kann  nicht  durch  eigene  Handlungen  Besitz  erwerben.
Von  der  2.  Kommission  (Prot.  Bd.  3  S.  33)  wurde  der  Paragraph  mit  Rücksicht  darauf
gestrichen,  daß  er  für  diejenigen  Fälle,  in  denen  zum  Besitzerwerb  ein  Wille  des  Erwerbers ¬
  nicht  erforderlich  sei,  unzutreffend,  im  Uebrigen  aber  selbstverständlich  sei.  D.  S.
109  zieht  die  in  Rede  stehende  Konsequenz  ausdrücklich.  Sie  ist  auch  praktisch.
Unmöglich  kann  derjenige,  der  einem  Geisteskranken  eine  Sache  aus  der  Hand  gerissen
hat  und  nun  wegen  verbotener  Eigenmacht  belangt  wird,  mit  der  Behauptung  gehört
werden,  der  Geisteskranke  habe  die  Sache  seiner  Zeit  selbstständig  ergriffen.  Auch
dann,  wenn  zur  Erlangung  der  thatsächlichen  Gewalt  eine  Willensbethätigung  des
Erwerbers  erforderlich  ist  (vgl.  das  in  Bem.  3  Gesagte),  sind  Geschäftsunfähige  vom
Besitzerwerb  nicht  nothwendig  ausgeschlossen.  In  dem  oben  angeführten  Beispiele
wird  man  doch  wohl  auch  einen  Geisteskranken,  der  das  Brennmaterial  bestellt  hat,
als  Besitzer  anerkennen  müssen.  Seine  thatsächliche  Gewalt  kommt  darin  zum  Ausdruck, ¬
  daß  sich  kein  Anderer  an  dem  Brennmaterial  vergreifen  wird,  ebensowenig,  als
wenn  der  Besteller  geistesgesund  wäre.  Die  zur  Begründung  der  thatsächlichen  Gewalt
erforderliche  Willensbethätigung  ist  eben  mit  der  Willenserklärung  des  §  105  nicht
identisch,  sie  ist  kein  Rechtsgeschäft.  Für  die  Zulässigkeit  des  Besitzerwerbes  durckh
Geschäftsunfähige  ist  die  durchaus  herrschende,  nahezu  einstimmige
Meinung.
Ziff.  6  a  S.
Strohal,  Sachbesitz  S.  76  ff.,  Fischer,  Bem.  5,  Cosack,  §  186
Kuhlenbeck,  Bem.  4  S.  611,  Lehmann,  §  20  S.  68,  Planck,  Bem.  2
Turnau=Förster,  Bem.  4  S.  54,  Kipp  bei  Windscheid  Bd.  1  S.  629  unter  k;
aber  auch  Bunsen,  Einführung  Bd.  2  S.  15,  der  zum  Besitzerwerb  nur  diejenige
Handlungs=  und  Willensfähigkeit  verlangt,  welche  vom  thatsächlichen  Standpunkte  aus
erforderlich  ist,  die  Gewalt  auszuüben;  Gierke  a.  a.  O.  S.  4  Note  4,  nach  dem  zum
Besitzerwerb  das  dem  äußeren  Herrschaftsverhältniß  entsprechende  innere  Willensverhältniß ¬
  ohne  Rücksicht  auf  seine  juristische  Qualifikation  genügt.  „So  kann  auch
der  im  Rechtssinne  Willensunfähige  nach  dem  Maße  seiner  thatsächlichen  Willensfähigkeit ¬
  (aber  nicht  darüber  hinaus)  Besitz  durch  eigenes  Handeln  erwerben  und  aufgeben. ¬
  Aehnlich  auch  Frank  a.  a.  O.  S.  42,  46,  50.  Gegen  den  Besitzerwerb
Geschäftsunfähiger  aber  Endemann,  §  37  S.  154  ff.,  auch  Dernburg  §  17  S.  57,
nach  dessen  Meinung  Geschäftsunfähige  und  Kinder  selbstständig  nur  unvollkommenen
Besitz  (vgl.  Bem.  3)  erlangen  können.
Allerdings  können  Geschäftsunfähige  nicht  Eigenbesitzer  werden,  denn  hierzu
ist  ein  Wille  erforderlich,  vgl.  §  872,  es  treten  daher  auch  die  rechtlichen  Folgen  des
            
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