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in diem, einer resolutiv Bedingung, und
eines andern, dem Hauptvertrage beigefügten, ¬
auflösenden Pactum nachkomme;
denn gesetzt, so ein auflösender Vertrag
wäre an einem andern Orte, als der erste
Vertrag, geschlossen worden, wer würde
zweifeln, dass dort das Forum des Contraktes -
begründet sey? eben so nothwendig
folgt hieraus, dass der Ausspruch Diocletians ¬
und Maximians so einseitig nicht
genommen werden dürfe, als von manchen
geschehen a). Quoniam, sagen dieselben
(1. 2. C. 2. 47.) Ea, quae in transactione
dari placuerat, te tradidisse proponis, consequens -
est, si de his repetendis per in
integrum restitutionem, vel quamcunque
aliam causam putaveris agendum, ejus
adire te provinciae praesidem, in qua domicilium ¬
habent, quos convenis b).
a) Reinhardt"Handb. 1. §. 24. not. 10.
b) Mevii dec. VI. 72, VIII. 104. — Linde folgert ¬
aus dieser Stelle mit Recht, dass Beweiserleichterung -
so wichtig nicht müsse
gewesen seyn.