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dem uberlebenden Ehegatten mit den vorhandenen Kindern =
fortgesetzt. Sind aber keine Kinder vorhanden,
und der überlebende Ehegatte ist nicht Erbe des Verstorbenen =
geworden, so wird 1. das beyderseitige Vermögen =
getrennt, 2. der Antheil der Errungenschaft getheilt, ¬
5. und wo Schulden vorhanden sind, dieselben
nach dem oben aufgestellten (§. 237 u. 239.) Grundsätzen =
ausgeglichen 467). 4. Die Frau erhält insbesondere =
noch alles das, was dieselbe nach G. R. vermoge =
(§. 93 u. f.) zu begehren befugt ist. 5. Das geschehene ¬
Einbringen muß die Frau beweisen, und es hat in
dieser Ruͤcksicht alles das Statt, was bey dem Heirathsgute ¬
zu betrachten ist. Fehlet es an der oben (§. 230
u. 245) vorgeschriebenen Form des Beweises uͤber das
geschehene Einbringen, so kann dessen ungeachtet derselbe
auf andere Weise gefuͤhret werden, indem die Unterlassung
dieser Form ihre Wirkungen blos in Rücksicht des Vorzugsrechtes =
bey ausgebrochenem Concurfe äußert. 6.
Ob die statutarische Portion bey errichtetem Errungenschaftsvertrage =
hinwegfalle oder dem Ueberlebenden gebühre, ¬
ist in dem L. R. nicht entschieden. Diese Portion =
gebuͤhrt dem Ueberlebenden (§. 89.), wenn der
Verstorbene ohne Testament und Kinder verstorben ist,
und dem Ueberlebenden nichts durch Erbverträge oder
ein anderes Geschaͤft unter den Lebendigen hinterlassen
hat. Nun ist aber bey dem Errungenschaftsvertrage
dem Ueberlebenden die Errungenschaft durch ein Geschäft =
unter den Lebendigen ausgesetzt, also scheinet auch,
daß
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467) L. R. §. 19 S. 48.