Full text : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 1, Abt. 1)

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dem  uberlebenden  Ehegatten  mit  den  vorhandenen  Kindern =
  fortgesetzt.  Sind  aber  keine  Kinder  vorhanden,
und  der  überlebende  Ehegatte  ist  nicht  Erbe  des  Verstorbenen =
  geworden,  so  wird  1.  das  beyderseitige  Vermögen =
  getrennt,  2.  der  Antheil  der  Errungenschaft  getheilt, ¬
  5.  und  wo  Schulden  vorhanden  sind,  dieselben
nach  dem  oben  aufgestellten  (§.  237  u.  239.)  Grundsätzen =
  ausgeglichen  467).  4.  Die  Frau  erhält  insbesondere =
  noch  alles  das,  was  dieselbe  nach  G.  R.  vermoge =
  (§.  93  u.  f.)  zu  begehren  befugt  ist.  5.  Das  geschehene ¬
  Einbringen  muß  die  Frau  beweisen,  und  es  hat  in
dieser  Ruͤcksicht  alles  das  Statt,  was  bey  dem  Heirathsgute ¬
  zu  betrachten  ist.  Fehlet  es  an  der  oben  (§.  230
u.  245)  vorgeschriebenen  Form  des  Beweises  uͤber  das
geschehene  Einbringen,  so  kann  dessen  ungeachtet  derselbe
auf  andere  Weise  gefuͤhret  werden,  indem  die  Unterlassung
dieser  Form  ihre  Wirkungen  blos  in  Rücksicht  des  Vorzugsrechtes =
  bey  ausgebrochenem  Concurfe  äußert.  6.
Ob  die  statutarische  Portion  bey  errichtetem  Errungenschaftsvertrage =
  hinwegfalle  oder  dem  Ueberlebenden  gebühre, ¬
  ist  in  dem  L.  R.  nicht  entschieden.  Diese  Portion =
  gebuͤhrt  dem  Ueberlebenden  (§.  89.),  wenn  der
Verstorbene  ohne  Testament  und  Kinder  verstorben  ist,
und  dem  Ueberlebenden  nichts  durch  Erbverträge  oder
ein  anderes  Geschaͤft  unter  den  Lebendigen  hinterlassen
hat.  Nun  ist  aber  bey  dem  Errungenschaftsvertrage
dem  Ueberlebenden  die  Errungenschaft  durch  ein  Geschäft =
  unter  den  Lebendigen  ausgesetzt,  also  scheinet  auch,
daß
—
467)  L.  R.  §.  19  S.  48.
            
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