Metadaten : Beiträge zur Kunde der Geschichte so wie des Staats- und Privat-Rechts des Herzogthums Holstein (1)

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halten,  daß  derselbe  Einbruch  und  aller  der  Traven-Fahrt
daher  zu  besorgender  Schade  abgekehret  werde.  Wie  denn
auch  fordersamst  in  Gegenwart  der  von  Lübeckscher  und  Oldesloescher -
  Seiten  dazu  verordneten,  die  Gränzen  zwischen
der  kupfer=Mühlen  und  dem  Oldesloer  Felde  besehen  und
gerichtet  und  das  Land  von  denen  Oldesloern  auf  diesen  nächstkünftigen =
  Herbst  und  zwar  noch  vor  der  Saat=Zeit  gäntzlich
wieder  eingeräumet  werden  soll.
Wegen  Stauung  des  Wassers  auf  der  kupfermühle  sollen
nach  dem  Maaße  der  jetzigen  alten  Schütten  gewisse  Zeichen
gesetzet,  und  darüber  das  Wasser  nicht  gestauet  werden,  wie
denn  niemand  bemächtiget  seyn  soll,  die  Schütten  eigenmächtig =
  aufzuziehen,  sondern  da  zum  Behuf  der  Schiffahrt  Wasser =
  nöthig,  sol  auf  der  Mühle  desfals  Ansage  geschehn  und
sodann  sowol  denen  Oldesloern  als  Lübeckschen  Böhtern
gegen  Erlegung  des  gewöhnlichen  Schleusen=Geldes  als  jedes
mahl  1  Mk.  vor  die  gantze  Stauung  und  vor  die  halbe  8ßl.
damit  so  fort  geholffen,  und  wann  für  mehr  als  1  Boht  solche =
  Stauung  geschieht,  die  Erlegung  des  determinirten  Geldes =
  pro  rata  und  nach  Schiffes  Zahl  beygetragen  werden,
Und  damit  die  Fahrt  nach  und  von  der  Mühlen  keine  Hinderung =
  leyden  möge,  soll  niemand  befugt  seyn  in  dem  Wasser
zwischen  der  Mühlen  und  Oldesloh  zum  Nachtheil  solcher
Fahrt  die  körbe  oder  Büngen  darin  oder  Stege  darüber  zu
legen.
Reglement  wegen  der  Böhter.
1.
Ist  dieser  Vergleich  ad  Interim  et  salvo  lure  ac  lizum ¬
  praetis ¬
  pendentia  Camerali  errichtet  und  soll  dieses
juditz  des  Processes  auff  keine  Weise  allegiret,  im  übrigen
aber,  biß  zu  dessen  entscheidung  von  beederseits  Transigenten -
  stets  fest  und  unverbrüchlich  gehalten  werden.
2.
Und  weill  die  Oldeschlöer  Böhter  mit  ihren  Kahnen
und  Böhten  nicht  unter  die  Holsten  Brücke  durch  fahren  können, =
  und  dennoch  die  ein=  und  außlahdung  der  wahren  so  ienseit ¬
  der  Holden  Brücke  zu  wasser  ab=  oder  an  der  Oldesloer -
  Böhte  gebracht  werden  müssen  facilitiret  werde,  so
soll  darzu  von  Lübeckischerseiten  zulängliche  anstalt  gemachet
werden  und  darüber,  was  die  Oldesloer  deßfalß  künfftig  zu
            
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