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halten, daß derselbe Einbruch und aller der Traven-Fahrt
daher zu besorgender Schade abgekehret werde. Wie denn
auch fordersamst in Gegenwart der von Lübeckscher und Oldesloescher -
Seiten dazu verordneten, die Gränzen zwischen
der kupfer=Mühlen und dem Oldesloer Felde besehen und
gerichtet und das Land von denen Oldesloern auf diesen nächstkünftigen =
Herbst und zwar noch vor der Saat=Zeit gäntzlich
wieder eingeräumet werden soll.
Wegen Stauung des Wassers auf der kupfermühle sollen
nach dem Maaße der jetzigen alten Schütten gewisse Zeichen
gesetzet, und darüber das Wasser nicht gestauet werden, wie
denn niemand bemächtiget seyn soll, die Schütten eigenmächtig =
aufzuziehen, sondern da zum Behuf der Schiffahrt Wasser =
nöthig, sol auf der Mühle desfals Ansage geschehn und
sodann sowol denen Oldesloern als Lübeckschen Böhtern
gegen Erlegung des gewöhnlichen Schleusen=Geldes als jedes
mahl 1 Mk. vor die gantze Stauung und vor die halbe 8ßl.
damit so fort geholffen, und wann für mehr als 1 Boht solche =
Stauung geschieht, die Erlegung des determinirten Geldes =
pro rata und nach Schiffes Zahl beygetragen werden,
Und damit die Fahrt nach und von der Mühlen keine Hinderung =
leyden möge, soll niemand befugt seyn in dem Wasser
zwischen der Mühlen und Oldesloh zum Nachtheil solcher
Fahrt die körbe oder Büngen darin oder Stege darüber zu
legen.
Reglement wegen der Böhter.
1.
Ist dieser Vergleich ad Interim et salvo lure ac lizum ¬
praetis ¬
pendentia Camerali errichtet und soll dieses
juditz des Processes auff keine Weise allegiret, im übrigen
aber, biß zu dessen entscheidung von beederseits Transigenten -
stets fest und unverbrüchlich gehalten werden.
2.
Und weill die Oldeschlöer Böhter mit ihren Kahnen
und Böhten nicht unter die Holsten Brücke durch fahren können, =
und dennoch die ein= und außlahdung der wahren so ienseit ¬
der Holden Brücke zu wasser ab= oder an der Oldesloer -
Böhte gebracht werden müssen facilitiret werde, so
soll darzu von Lübeckischerseiten zulängliche anstalt gemachet
werden und darüber, was die Oldesloer deßfalß künfftig zu