Metadaten : Westphal, Ernst Christian: Lehre des gemeinen Rechts vom Kauf-, Pacht-, Mieth- und Erbzinskontract, der Cession, auch der Gewähr des Eigenthums und der Mängel

Kirchliche  Ehegerichtsbarkeit.
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kommt  es  auf  die  Nebendinge  wenig  an.  Die  Competenz  des
geistlichen  Gerichtes  hat  ihren  Grund  in  der  Vollmacht  des  Bischofs ¬
  (beziehungsweise  des  Papstes).  An  dessen  Statt  erkennt
das  Gericht.  Daher  auch  die  Absetzbarkeit  der  Richter  durch  den
Bischof.  Diese  als  der  Rechtspflege  hinderlich  anzugreifen,  zeigt
nur,  daß  man  nicht  weiß,  wer  eigentlich  die  Gerichtsbarkeit  hat,
nemlich  der  Bischof.  Es  stände  nichts  entgegen,  daß,  abgesehen  von
der  bindenden  Vorschrift  der  Instruction,  dieser  in  eigener  Person  das
Urtheil  fällte;  nur  schließt  sich  die  Kirche  dem  neueren  Grundsatze
der  collegialen  Behandlung  mit  Recht  an.  Hierin  eine  Unsicherheit ¬
  suchen,  heißt  mit  Gewalt  Gründe  zur  Aufregung  hervorsuchen.
Daß  dem  Bischofe  in  wichtigen  Sachen  vor  dem  Urtheile  die
Sache  vorzutragen  ist,  geschieht  nur,  damit  Versehen  vermieden
werden,  etwaige  Mängel  verbessert  werden  sollen.  Ist  das  geschehen, ¬
  so  ist  dem  Bischofe  die  Sache  nochmals  vorzutragen;  hat
derselbe  alsdann  keine  sachlichen  Ausstellungen  zu  machen,  so
.....
fällt  das  Gericht  das  Urtheil.
Was  den  Prozeß  anbetrifft,  so  ist  dieser  im  Wesentlichen  der
gemeine  Prozeß,  wie  er  auch  im  deutschen  Civilprozesse,  jedoch
mit  den  Ausnahmen  in  Betreff  des  Beweises,  welche  sich  aus  der
Natur  der  Ehe  ergeben,  sich  darstellt,  und  im  Ganzen  dem  österreichischen ¬
  Civilprozesse  entspricht;  —  daß  kein  Urtheil  in  Ehesachen, ¬
  wie  §.  196  der  Anw.  sagt,  in  Rechtskraft  übergeht,  in  dem
Sinne  nämlich,  daß,  wenn  sich  später  ergibt,  daß  die  frühere  Ehe
noch  bestand  oder  gültig  war  und  irrthümlich  getrennt  wurde,  die
etwa  neu  eingegangene  Ehe  eine  Putativehe  ist,  hat  der
kirchliche  Eheprozeß  mit  jedem  Eheprozesse  gemein.  Denn  wo
eine  Scheidung  des  Bandes  zulässig  ist,  kann  diese  alsdann  zwar
erfolgen,  die  frühere  Ehe  aber  ist  bis  dahin  gültig  geblieben,  und
die  neue  also  nur  eine  in  gutem  Glauben  geschlossene,  die  für
Gatten  und  Kinder  alle  Folgen  einer  gültigen  Ehe  hervorbringt.
Es  ist  dies  also  nichts  Neues,  sondern  stets  in  Oesterreich  und
überall  gehandhabt,  nur  als  sich  von  selbst  verstehend  angenommen.
Natürlich  kommt  der  Fall  deshalb  äußerst  selten  vor,  weil  bei  der
Möglichkeit  von  vier  Instanzen  für  die  größte  Sicherheit  gesorgt
ist.  Er  kann  aber  z.  B.  bei  irrigen  Todeserklärungen  stattfinden.
Ein  Anderes  aber  ist  bei  der  Unauflöslichkeit  des  Bandes  nicht
            
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