Kirchliche Ehegerichtsbarkeit.
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kommt es auf die Nebendinge wenig an. Die Competenz des
geistlichen Gerichtes hat ihren Grund in der Vollmacht des Bischofs ¬
(beziehungsweise des Papstes). An dessen Statt erkennt
das Gericht. Daher auch die Absetzbarkeit der Richter durch den
Bischof. Diese als der Rechtspflege hinderlich anzugreifen, zeigt
nur, daß man nicht weiß, wer eigentlich die Gerichtsbarkeit hat,
nemlich der Bischof. Es stände nichts entgegen, daß, abgesehen von
der bindenden Vorschrift der Instruction, dieser in eigener Person das
Urtheil fällte; nur schließt sich die Kirche dem neueren Grundsatze
der collegialen Behandlung mit Recht an. Hierin eine Unsicherheit ¬
suchen, heißt mit Gewalt Gründe zur Aufregung hervorsuchen.
Daß dem Bischofe in wichtigen Sachen vor dem Urtheile die
Sache vorzutragen ist, geschieht nur, damit Versehen vermieden
werden, etwaige Mängel verbessert werden sollen. Ist das geschehen, ¬
so ist dem Bischofe die Sache nochmals vorzutragen; hat
derselbe alsdann keine sachlichen Ausstellungen zu machen, so
.....
fällt das Gericht das Urtheil.
Was den Prozeß anbetrifft, so ist dieser im Wesentlichen der
gemeine Prozeß, wie er auch im deutschen Civilprozesse, jedoch
mit den Ausnahmen in Betreff des Beweises, welche sich aus der
Natur der Ehe ergeben, sich darstellt, und im Ganzen dem österreichischen ¬
Civilprozesse entspricht; — daß kein Urtheil in Ehesachen, ¬
wie §. 196 der Anw. sagt, in Rechtskraft übergeht, in dem
Sinne nämlich, daß, wenn sich später ergibt, daß die frühere Ehe
noch bestand oder gültig war und irrthümlich getrennt wurde, die
etwa neu eingegangene Ehe eine Putativehe ist, hat der
kirchliche Eheprozeß mit jedem Eheprozesse gemein. Denn wo
eine Scheidung des Bandes zulässig ist, kann diese alsdann zwar
erfolgen, die frühere Ehe aber ist bis dahin gültig geblieben, und
die neue also nur eine in gutem Glauben geschlossene, die für
Gatten und Kinder alle Folgen einer gültigen Ehe hervorbringt.
Es ist dies also nichts Neues, sondern stets in Oesterreich und
überall gehandhabt, nur als sich von selbst verstehend angenommen.
Natürlich kommt der Fall deshalb äußerst selten vor, weil bei der
Möglichkeit von vier Instanzen für die größte Sicherheit gesorgt
ist. Er kann aber z. B. bei irrigen Todeserklärungen stattfinden.
Ein Anderes aber ist bei der Unauflöslichkeit des Bandes nicht