Metadaten : System des Pandekten-Rechts (1)

139  III.  Buch.  Obligationen=R.  1.  Theil.  Entstehungsgr.  der  Oblig.
liche  Verfügungen  4)  die  Pflicht  aufgelegt  ist,  einen  Schiedsrichter ¬
  zu  wählen.  Dieser  heißt  im  letzten  Fall  ein  arbiter
necessarius,  in  jenem  voluntarius.
§.  517.
Wer  ist  dazu
Nur  der,  welcher  zur  Entscheidung  der  Sache
zu  wählen?
fähig  ist,  kann  zum  Schiedsrichter  gewählt  werden,
auch  wenn  er  nicht  gerade  zum  Richteramt  fähig  seyn  sollte  e).
Bestimmt  ausgeschlossen  sind  Weiber,  insofern  sie  keine  eigne
Gerichtsbarkeit  haben  *),  und  Minderjährige  unter  18  Jahren.
Sind  sie  über  18,  aber  unter  20  Jahren,  so  ist  die  Wahl  gültig, ¬
  wenn  den  Compromittenten  das  Alter  bekannt  war,  nachher ¬
  unbedingt;  doch  kann  der  Minderjährige  bis  zur  Volljährigkeit ¬
  gegen  das  receptum  Restitution  verlangen  g).  Selbst
Magistratspersonen  dürfen  jetzt  gewählt  werden  h);  doch  behandelt ¬
  man  sie  jetzt  nur  in  Rücksicht  der  ihnen  vorgeschriebenen ¬
  Verfahrungsart  als  Privat=Richter,  legt  ihnen  aber  im
Uebrigen  die  ganze  Gewalt  eines  öffentlichen  Richters  bei  i).
Auch  mehrere  können  jetzt,  selbst  in  gleicher  Zahl  k),  gewählt
werden,  und  dieß  zwar  wieder  so,  daß  es  ihnen  im  Fall  der
Uneinigkeit  frei  stehen  solle,  einen  Dritten  (superarbiter,  conciliator, ¬
  concordator,  Obmann)  zuzuziehen,  um  den  Ausschlag
zu  geben.  Ist  dieser  aber  nicht  bestimmt  benannt,  so  ist  das
ganze  Receptum  nichtig  !).
d)  L.  16.  C.  de  judic.  (3.  1.)
nach  Röm.  Recht  L.  9.  §.  2.  vergl.
Nov.  82.  cap.  11.  cap.  9.  X.  de  ar
jedoch  mit  L.  3.  §.  3.  L.  4.  h.  t.
bitris  (1.  43.)  cap.  61.  X.  de  appell.
(4.  8.).  Pufendorf  T.  1.  Obs.
170.
(2.  28.)  cap.  11.  de  off.  et  pot.  iud.
i)  Mevius  P.  1.  Dec.  98.  Lauin -
  6to  (1.  14.)  cap.  39.  X.  eod.
(1.  29.).
terbach  l.  c.  §.  21.  Stryk  L.  4.
e)  L.  7.  L.  9.  §.  1.  h.  t.  (4.  8.)
T.  8.  §.  4—6.  I.  H.  Boehmer
I.  E.  P.  L.  1.  T.  43.  §.  4.
cap.  8.  9.  X.  de  arbitr.  (1.  43.).
k)  Denn  man  behandelt  cap.  1.
*)  L.  ult.  C.  h.  t.  (2.  56.)  Cap.  4.
X.  de  arbitr.  (1.  43.).  G.L.  BoehX. -
  de  arbitr.  (1.  43.)  als  Rath.
Vergl.  cap.  penult.  eod.  Lautermer ¬
  de  superarbitris  (Elect.  T.  1.
cap.  3.  §.  7.  O.  L.  v.  Eichmann
bach  l.  c.  §.  24.  Boehmer
princ.  iur.  can.  §.  894.
kleine  Abhandl.  Nr.  22.
1)  L.  17.  §.  5.  h.  t.  (4.8.)  cap.  12.
g)  L.  41.  h.  t.  (4.  8.),  vergl.  mit
L.  57.  de  re  iudicat.  (42.  1.)  cap.  41.
X.  de  arbitr.  (1.  43.).  A.  M.  ist
X.  de  offic.  et  potest.  iud.  deleg
in  Betreff  des  Röm.  R.  G.  L.
(1.  29.).
Voet  L.  4.  T.  8.  §.  7.
Boehmer  Diss.  cit.  cap.  1.  §.  11.
h)  Cap.  5.  7.  10.  X.  h.  t.  (1.  43.
Müller  ad  Leyser  Obs.  195.
cap.  21.  X.  de  praebend.  (3.  5.)
Auch  die  Praxis  weicht  ab.  HofR. ¬
  A.  v.  1594.  §.  64.  65.  66.;  nicht
acker  T.  3.  §.  4021.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer